ECLI:DE:BGH:2017: 251017BIVZB22.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 22/16 vom 25. Oktober 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Lehmann und Dr . Götz am 25. Oktober 2017 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der B e- schluss des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlande s- gerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2016 au f- gehoben. Der Beklagten wird Wi e dereinsetzung in den v origen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Oktober 2015 gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah rens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 170.000 Gründe: I. Die Beklagte erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung. 1 - 3 - Sie hat innerhalb der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht die Bewill igung von Prozesskostenhilfe " für das im Falle ihrer Gewährung durchzuführende Berufungsverfahren " beantragt . I n de r Antragsschrift heißt es : " Aus der überreichten Erklärung zu ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen ergibt sich, dass die A n- tragstellerin nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozes s- führung im Berufungsverfahren aufzubringen, das aufgrund der folgenden Ausführungen in der Begründung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im Falle der Gewährung v on Prozesskostenhilfe wird die Berufung gegen das anliegend in Kopie beig efügte Urteil des Landgerichts gelegt mit dem Antrag . " Es folgen Anträge und , unter der Überschrift " Begründung " , Au s- führungen zur Sache. D as Oberlandesgericht hat de n Antrag auf Bewilligung von Pr o- zesskostenhilfe mit Beschluss v om 15. Februar 2016 , der Beklagten z u- gestellt am 22. Februar 2016 , mangels hinreichender Erfolg saussicht der Berufung zurückgewiesen . Mit einem am 7. März 2016 eingegange nen Schriftsatz hat d ie Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Einlegung der Berufung beantragt und Berufung eingelegt . E ing e- hend am 22. März 2016 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Berufung sbegründung beantragt und die Berufung be gründet. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzungsanträge zurüc k- gewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. 2 3 4 5 - 4 - II. Die Rechtbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung der Beklagten in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs - und der Ber u- fungsbegründungsfrist und zur Zurückverweisung der S ache an das B e- rufungsgericht. 1. Die nach den §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen z u- lässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung erforderlich. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfa h- rensgrundrechte der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Recht s- schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliche s Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) . 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr ündet. a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, schuldlos an der Wahrung der Fristen gehindert g e- wesen zu sein. Ihre Mittellosigkeit sei für die Fristversäumung nicht ka u- sal geworden. Ihr Prozessbevollmächtigte r sei auch ohne Prozessko s- tenhilfe bereit gewesen , die Berufung einzulegen und zu begründen . Das ergebe sich zweifelsfrei daraus, dass er eine vollständige unterz eichnete (Berufungs - )Begründung vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und vor der Entscheid ung über den Prozesskostenhilfeantrag gefertigt und bei Gericht eingereicht habe, die mit der späteren Berufungsbegründung inhaltlich vollkommen übereingestimmt habe. 6 7 8 9 - 5 - Eine Prozesskostenhilfe beantragende Partei sei zudem nur sola n- ge als schuldlos an d er Fristwahrung gehindert anzusehen, wie sie ve r- nünftigerweise nicht mit einer die Prozesskostenhilfe ablehnenden En t- scheidung rechnen müsse. Die Beklagte habe sich zwar für bedürftig ha l- ten dürfen. Sie habe aber unter anderem nach dem bisherigen Verfa h- ren sverlauf vernünftigerweise mit einer Zurückweisung des Prozessko s- tenhilfeantrags rechnen müssen , nachdem d as Berufungsgericht ihre s o- fortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug zurückgewiesen und dabei eine hinrei chende Erfolg s- aussicht verneint hatte . b) Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausg e- gangen, dass die Beklagte die Fristen versäumt hat. Ih r Prozessbevol l- mächtigter hat sich in dem Schriftsatz vom 19. November 2015 mit der Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs begnügt. Das ergibt sich aus der Überschrift " Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe " und der Formulierung, Prozesskostenhilfe werde " für das im Falle ihrer G e- wäh rung durchzuführende Berufungsverfahren " begehrt. Der Schriftsatz enthält zwar ausformulierte Berufungsanträge und eine rund zwölfseitige Begründung , was aber erkennbar der Begründung des Antrags auf Bewi l- ligung von Prozesskostenhilfe dient und keine Beruf ungsbegründung darstellt . Das wird insbesondere deutlich durch die voranstehende Fo r- mulierung " Im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird die B e- " und den Hinweis , das beabsic h- tigte Berufungsverfahren biete " aufgr und der folgenden Ausführungen in der Begründung " hinreichend Aussicht auf Erfolg . 10 11 12 - 6 - b b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch die Wiedereinse t- zung in die versäumten Fristen versagt. Die Wiedereinsetzung ist rech t- zeitig ( § 234 Abs. 1 Satz 1 und 2 Z PO) und unter gleichzeitiger Nachh o- lung der versäumten Prozesshandlung en (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) b e- antragt worden. Die Wiedereinsetzu ngsgesuche sind auch begründet , weil d ie Beklagte glaubhaft gemacht hat (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO), schuldlos a n der Wahrung der versäumten Fris ten gehindert g e- wesen zu sein . (1) E in Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat , ist bis zur Entsche i- dung über seinen Antrag als unverschuldet verhin dert anzusehen, das Recht s mittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umstä n- den vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste ( st. Rspr., vgl. nur BGH, B e- schluss vom 14. März 2017 VI ZB 36 /16, NJW - RR 2017, 895 Rn. 6 m.w.N.). Das war hier der Fall . (2 ) Die Beklagte hat innerhalb der Frist des § 517 ZPO die Bewill i- gung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durfte sie si ch für b e- dürftig halten. Mit Rücksicht auf das verfassungsrechtliche Gebot der prozessualen Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parte i- en hängt die Wiedereinsetzung nicht davon ab, ob der bedürftige Antra g- steller mit einer Bejahung der Erfolgs aussicht seines beabsichtigten Rechtsmittels rechnen konnte ( vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2000 IV ZB 9/0 0, NJW - RR 2001, 570 unter II; BGH, Beschlüsse vom 11. November 1992 XII ZB 118/92, NJW 1993, 732 unter II 2 ; vom 29. Januar 1985 VI ZB 20/ 84, VersR 1985, 395 un ter 1 ). Anders kann 13 14 15 - 7 - es liegen, wenn sich das Berufungsgericht wie hier nicht bereits mit der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels befasst hat, etwa im Rahmen einer Entscheidung nach § 78b ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 IX ZB 84/15, WM 2016, 2150 Rn. 10; vom 6. Juli 1988 IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152 unter II 2 b). Auf den Verfahrensverlauf im ersten Rechtszug kommt es dagegen, anders als das Berufungsgericht meint, insoweit nicht an. Die Partei m uss nicht schon dann mit einer Ablehnung ihres Antrags rechnen, wenn das Ber u- fungsgericht im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die ersti n- stanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe einen für sie nachteiligen Rechtsstandpunkt vertreten hat (BGH, Beschl uss vom 22. September 2016 IX ZB 84/15 aaO). (3 ) Die beantragte Wiedereinsetzung ist auch nicht deswegen zu versagen, weil die Versäumung der Berufungsfrist und der Begründung s- frist nicht auf d em wirtschaf tlichen Unvermögen der Beklagten beruht hätt e. Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, kommt allerdings nach einer Entscheidung über die beantragte Pr o- zesskostenhilfe eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in B e- tracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristvers äumung kausal geworden ist. Ist die bedürftige Partei bereits anwaltlich vertreten und legt ihr Rechtsanwalt uneingeschränkt Berufung ein, muss sie glaubhaft m a- chen, dass der Anwalt nicht bereit war, die wirksam eingelegte Berufung im W eiteren ohne Bewilli gung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemä ß und insbesondere f ristgemäß zu begründen (Senatsbeschluss vom 29. März 201 2 IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 15; vgl. BGH, B e- 16 17 - 8 - schlüsse vom 16. Novem ber 2010 VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 19; vom 6. Mai 2008 VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4). So lag es was das Berufungsgericht übersehen hat jedoch hier nicht . Wenn der Antragstell er sein Rechtsmittel wie hier bewusst noch nicht eingelegt, sondern von der Bewilligung der beantragten Prozes s- kosten hilfe abhängig gemacht hat, ist die Mittellosigkeit schon für die Versäumung der Rechtsmittelfrist kausal geworden. Die Prozesspartei war dann auf Grund ihrer Mittellosigkeit bereits an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert. Mit der bloßen Stellung und Begründung des Prozesskostenhilfeantrags erbringt der Prozessbevollmächtigte eines B e- rufungsklägers die im zweiten Rechtszug anfallenden, vergütungspflic h- tigen Leistungen noch nicht und bringt gerade nicht seine Bereitschaft zum Ausdruck, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe einlegen und begründen zu wollen (BGH, Beschlüsse vom 19. September 2013 IX ZB 67/12, NJW 2014, 1307 Rn. 9; vom 23. April 2013 II ZB 21/11, NJW 2013, 2822 Rn. 19; vom 28. November 2012 XII ZB 235/09, NJW 2013, 697 Rn. 18; vom 16. November 2010 VIII ZB 55/10 aaO Rn. 21 ). 18 - 9 - Der Umstand, dass im Streitfall die Berufung letztlich ohne Bewill i- gung von Prozesskostenhilfe eingelegt und begründet wurde, steht der Annahme, dass sie zunächst wegen der Mittellos igkeit der Beklagten nicht erfolgt ist, nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b dd). Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 14.10.2015 - 17 O 274/14 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 14.09.2016 - 13 U 205/15 - 19
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