ECLI:DE:BGH:2017:010217BVIIZB22.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 22/16 vom 1. Februar 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 766, 732, 724 Die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel ist grundsätzlich nicht zu r Überprüfung des Vollstreckungsgerichts gestellt. Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hi n- gegen, ob sie erteilt werden durfte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2012 VII ZB 57/11, NJW - RR 2013, 437; vom 23. Mai 2012 VII ZB 31/11, NJW - RR 2012, 1148; vom 12. Januar 2012 VII ZB 71/09, NJW - RR 2012, 1146). BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZB 22/16 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat am 1. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris beschlossen: Die Rechtsbeschwerde de s Schuldners gegen den Beschluss der 5 . Zivilkammer des Landg erichts Karlsruhe vom 11. April 201 6 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Der Schuldner wendet sich gegen einen vom Gläubiger erwirkten Pfä n- dungs - und Überweisungsbeschluss. Grundlage der Vollstreckung bildet der Zuschlag s beschluss des A mtsg e- richts L. vom 24. Mai 2012, mit dem der Schuldner ein zum Nachlass seines verstorbenen Vaters , Gerhard W., gehörendes Grundstück in L. ersteigert hat. Erben sind neben dem Schuldner sein Bruder und der Sohn seines Bruders, der Gläubiger des hiesigen V erfahrens . Nach Abschluss des Verteilungs verfa h- rens stellte das Amtsgericht L. mit Beschluss vom 28. August 2012 fest, dass der Erbengemeinschaft gegen den Schuldner noch eine Forderung in Höhe von 152.306,60 zusteht . Über die se Forderung der Erbengemein schaft wurde dem Gläubiger vom Amtsgericht L. am 2 . September 2014 eine vollstreckbare 1 2 - 3 - Ausfertigung des Zuschlag s beschlusses mit folgender Vollstreckungsklausel erteilt: " Vorstehende Ausfertigung wird dem ehemaligen Miteigentümer Daniel W. (Anm. : Gläubiger ) zum Zwecke der Zwangsvollstr e- ckung gegen den Ersteher Dr. Harald W. ( Anm.: w egen folgender Forderung erteilt: Daniel W. und Dieter W. zustehender unverteilt gebliebener Erlö s- überschuss. " Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht Vollstreckungsgericht am 6. Oktober 2015 einen Pfändungs - und Überwei sungsbeschluss erlassen , mit dem unter anderem der Anspruch des Schuldners auf Ausz ahlung der zu seinen Gunsten bestehenden Guthaben seiner sämtlichen Girokonten bei der Drittschuldnerin einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge, die gegenwärtige und künftige Forderung des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits, soweit der Schuldner den Kredit in Anspruch nimmt, sowie der Anspruch auf Auszahlung eines bestehenden Sparguthaben s gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung über wiesen wurden. Unter dem Punkt " Sonstige Anordnungen " ist angeordnet worden , dass die Leistung durch Hinterlegung bei der Hin - terlegungsstelle des Amtsgerichts zugunsten der Er bengemeinschaft nach Gerhard W. , bestehend aus dem Schuldner, Dieter W. und dem Gläubiger , zu erbringen ist. 3 - 4 - Gegen den Pfändungs - und Überweisungsbeschluss hat der Schuldner Erinnerung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass der Gläubiger zu Unrecht im Pfändungs - und Überweisungsbesch luss als Gläubiger aufgeführt werde. Glä u- bigerin des zugrunde liegenden Anspruchs sei vielmehr die Erbengemeinschaft. Das Amtsgericht Vollstreckungsgericht hat die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde de s Schuldners ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möc h- te der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Pfändungs - und Überweisung s- beschlusses erreichen. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, A bs. 3 Satz 2, § 575 ZPO stattha f- te und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache nicht b e- gründet. 1. Das Beschwerdegericht führt aus , der am 6. Oktober 2015 erlassene Pfändungs - und Überweisungsbeschluss sei rechtlich nicht zu beanstand en. Auch wenn die Gläubigerbezeichnung durch Nennung nur eines Miterben in formaler Hinsicht ungenau erscheine, da die Erbengemeinschaft nach Gerhard W. Forderungsinhaberin sei, weise der Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschluss die richtige Gläubigerbezeichnu ng auf. Die Geltendmachung von Nachlassansprüchen durch einen Miterben allein auf Leistung an alle sei nach § 2039 BGB zulässig. Dieser gesetzlichen Interessenbewertung sei auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren Rechnung zu tragen. Die Vorschrift d es 4 5 6 7 - 5 - § 2039 BGB sei dahin zu verstehen, dass sie einen Miterben auch für die Zwangsvollstreckung ermächtige, eine der Erbengemeinschaft zustehende Fo r- derung alleine beizutreiben mit der Anordnung der Leistung an alle oder der Hinterlegung. Entscheidend sei , dass nicht dem Gläubiger, sondern der Erbe n- gemeinschaft die Leistung wirtschaftlich zugutekomme. Letzteres sei jedoch durch die Hinterlegungsanordnung im Pfändungs - und Überweisungsbeschluss der Fall. Vermöge ein einzelner Miterbe nach § 2039 BGB hiern ach seinen A n- spruch gerichtlich und außergerichtlich allein geltend zu machen, dürfe er, wenn in einem zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren auch bei gemeinschaftlicher Klage keine notwendige Streitgenossenschaft gegeben wäre, für das folgende Vollstrecku ngsverfahren ebenso wenig auf ein gemeinsames Vorgehen mit den übrigen Gläubigern oder auf eine Abstimmung unter ihnen verwiesen werden. Die notwendige Unabhängigkeit voneinander in der Zwangsvollstreckung sei aber nur gewährleistet, wenn jeder Miterbe für sich eine vollstreckbare Ausfert i- gung in Händen halte. Der Schuldner werde durch eine solche Verfahrensweise nicht unvertretbar belastet. Einem Fall mehrfacher Zwangsvollstreckung könne er mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) entgegentreten. Die weiteren Einwendungen des Schuldners, welche sich gegen die z u- grunde liegende titulierte Forderung richteten, seien im Erinnerungsverfahren nicht zu berücksichtigen. 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Der Schuldner wendet sich gegen den Erlass des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses vom 6. Oktober 2015. Amts - und Landgericht haben 8 9 10 11 - 6 - sein beim Vollstreckungsgericht eingelegtes Rechtsmittel deshalb als Vollstr e- ckungser innerung gemäß § 766 ZPO behandelt. Dies begegnet keinen rechtl i- chen Bedenken. b) Es kann dahin stehen, ob dem Gläubiger nach § 132 Abs. 2 ZVG zu Recht eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlag s beschlusses des Amtsg e- richts L. vom 24. Mai 2012 über eine der Erbengemeinschaft nach Gerhard W. gegen den Schul dner zuste hende Forderung über 152.306,60 ist und ob eine korrekte Gläubigerbezeichnung , wie das Beschwerdegericht meint, deswegen vorliegt, weil im Pfändungs - und Überweisungsbeschluss eine Hinterlegungsanordnung zugunsten der Erbengemeinschaft enthalten ist. Die hiergegen gerich teten Einwände des Schuldners sind im Verfa hren über die Erinnerung nach § 766 ZPO nicht zu berücksichtigen. aa) Es ist nicht Sache des mit der Vollstreckung des Titels befassten Vollstreckungsorgans, die Wirksamkeit der Klausel am Inhalt des Titels zu me s- sen. Über dahingehende Einwendungen des Schuldners gegen die Klausel en t- scheidet gemäß § 732 ZPO vielmehr dasjenige Gericht, dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt hat. Sie sind der Nachprüfung durch das Vol l- streckungsorgan entzogen un d können deshalb auch nicht im Erinnerungsve r- fahren nach § 766 ZPO vor dem Vollstreckungsgericht und dem ihm überg e- ordneten Beschwerdegericht geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 VII ZB 71/09, NJW - RR 2012, 1146 Rn. 15; Beschlus s vom 23. Mai 2012 VII ZB 31/11, NJW - RR 2012, 1148 Rn. 12; Beschluss vom 25. Oktober 2012 VII ZB 57/11, NJW - RR 2013, 437 Rn. 9). So liegt der Fall hier. 12 13 - 7 - bb ) D ie Einw e nd ungen des Schuldners, der im Vollstreckungstitel b e- nannte Gläubiger der titulier ten Forderung stimme nicht mit dem im Pfändungs - und Überweisungsbeschluss genannten Gläubiger überein, eine Vollstr e- ckungsstandschaft existiere nicht, der Gläubiger könne nicht durch bloße A n- tragstellung im Vollstreckungsverfahren zum Gläubiger der tituli erten Forderung werden, betr e ff en der Sache nach nicht die Art und Weise der Zwangsvollstr e- ckung, sondern die Zulässigkeit der dem Gläubiger erteilt en Vollstreckung s- klausel . Der Schuldner ist der Auffassung, dass dem Gläubiger als Miterbe n nach dem verstor benen Gerhard W. keine vollstreckbare Ausfertigung des Z u- schlagsbeschlusses vom 24. Mai 2012 zur Vollstreckung gegen den Schuldner hätte erteilt werden dürfen und der auf dieser Grundlage ergangene Pfändungs - und Überweisungsbeschluss daher fehlerhaft sei. Das Vollstreckungsgericht hat bei Erlass eines Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschlusses lediglich zu prüfen, ob zugunsten des Gläubigers eine Vol l- streckungsklausel erteilt worden ist . Dies ist hier der Fall. c ) Ohne Erfolg macht der Schuldner außerdem geltend, der vom Gläub i- ger betriebenen Zwangsvollstreckung fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil dieser hierdurch unter keinen Umständen einen schutzwürdigen Vorteil erla n- gen könne. Soweit der Schuldner dies damit begründet hat, dem Gläubiger g e- he es nich t darum, der Erbengemeinschaft die zu vollstreckenden Gelder zuz u- führen oder selbst den ihm zustehenden Anteil an dem Erlös aus der Zwangsversteigerung zu erhalten, steht dies dem Erlass des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses nicht entgegen. Das Vollst reckungsgericht hat nicht zu prüfen, wie der Gläubiger den vom Schuldner beizutreibende n Betrag ve r- wende n will . Unerheblich ist in diesem Zusammenhang daher auch der Hinweis 14 15 16 - 8 - des Schuldners, d er Gläubiger strebe eine Ausein andersetzung der Erbeng e- meinschaft nicht an und habe auch in der Vergangenheit hieran nicht mitg e- wirkt. Die vom Schuldner aufgezeigte Möglichkeit des Gläubigers , nach § 128 Abs. 1 Satz 1 ZVG eine Sicher ungs hypothek am Grundstück eintragen zu la s- sen , soweit für einen Anspruch die Forderu ng gegen den Ersteher übertragen wird, schließt eine Vollstreckung in andere s Vermögen des Erstehers des Grundstück s nicht aus. Der Einwand, es fehle hinsichtlich der Zwangsvollstreckung an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Gläubiger wegen eines Bet rags vollstrecke, de r sogleich zurückzuzahlen sei, betrifft den zu vollstreckenden materiell - rechtlichen Anspruch und kann daher nicht im Verfahren über die Erinnerung nach § 766 ZPO, sondern nur mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gema cht werden. d ) Das Amtsg ericht Vollstreckungsgericht hat ferner die nach § 788 ZPO zugunsten des Gläubiger s festzusetzenden Kosten der Zwangsvollstr e- ckung zutreffend auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 152.317,05 ermittelt , der die zu vol lstreckende Forderung einschließlich der Zustellungsko s- ten umfasst . Entgegen der Auffassung des Schuldn ers ist der Gegenstandswert nicht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG mit dem Betrag des Guthabens in Höhe von 6.050 auf seinem von der Pfändun g erfassten Girokonto vorhanden war. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert i n der Zwangsvollstreckung nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung 17 18 19 20 - 9 - einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfä n- d et werden und hat dieser einen geringeren Wert, i st der geringere Wert ma ß- gebend. Mit dem vom Gläubiger beantragte n Pfändungs - und Überweisungsb e- schluss sollen neben de m Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des auf seinem Girokonto bei der Drittschuldner in bestehenden Guthabens auch der Anspruch auf Gutschrift der auf dem Konto eingehenden Beträge sowie die g e- genwärtige und künftige Forderung des Schuldners gegenüber der Drittschul d- nerin auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits, soweit der Sc huldner den Kredit in Anspruch nimmt, gepfändet werden . Die Zwangsvol l- streckung beschränkt sich damit nicht auf das im Zeitpunkt des Wirksamwe r- dens der Pfändung vorhandene Guthaben . F ür den Gegenstandswert ist daher der Wert der zu vollstreckenden Forderun g einschließlich der aufgewendeten Zustellkosten maßgeblich . - 10 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.11.2015 - 6 M 15589/15 - LG Karlsruhe, Ent scheidung vom 11.04.2016 - 5 T 171/15 - 21
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