ECLI:DE:BGH:2018:210818BVIIIZB22.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 22/18 vom 2 1 . August 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . August 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16. Februar 201 8 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des B e- klagten ve rworfen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsb eschwerd e- verfahrens, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rech tsb eschwe r- deverfahren wird abgesehen. Gründe: I. Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Urt eil vom 27. November 2017 zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt und seine Verpflichtung zum Ersatz weiterer K osten festgestellt. Das Urteil is t dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 30. November 2017 zugestellt worden. M it Sc hreiben vom 1 - 3 - 28. Dezember 2017 , das am gleich en Tag per Fax beim Landgericht eingega n- gen ist, hat der Beklagte persönlich beantragt, " das angefochtene Urteil aufz u- heb en " und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts se i- ner Wahl zu bewilligen . Gleichzeitig hat er eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übermittelt. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2017 hat d er bisherige Prozessb e- vollmächtigte des Beklagten Berufung eingelegt, welche am 2. Januar 2018 beim Landgericht eingegangen ist. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16. Februar 2018 sowohl die " Berufung des Beklagten vom 28. Dezember 2017 " als auch die " vom Prozes s- bevollmächtigten des Beklagten eingelegte Berufung vom 29. Dezember 2017 " jeweils als unzulässig verworfen und zugleich den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgefüh rt, dass die durch den Beklagten selbst eingelegte Ber u- fung mit Rücksicht auf den Anwaltszwang und die durch den Rechtsanwalt des Beklagten e ingelegt e Berufung mangels Einreichung einer Berufungsbegrü n- dung jeweils unzulässig sei en . Hiergegen richtet sich d ie Rechtsbeschwerde des Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der ausg e- sprochenen Verwerfung der Berufung als unzulässig. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und a uch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Landgericht hat durch seine En t- 2 3 4 5 - 4 - scheidung das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkung s- vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaat s- prinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgrün den nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW - RR 2017, 691 Rn. 6; jeweils mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Ungeachtet dessen, dass es sich entgegen der Auffassung des Landgerichts um dasselbe Rechtsmittel handelt, wenn eine Partei - wie vorliegend der Beklagte b eiziehungsweis e für ihn sein Rechtsanwalt - es mehrfach einlegt (BGH, Urteil vom 27. Febru ar 2018 - XI ZR 224/17, NJW 2018, 1683 Rn. 27), hat d as Landgericht in grundlegender Weise verkannt, dass es nicht gleichzeitig über die Berufung und den von dem Beklagten rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist gestellten Prozesskostenhi l- feantrag entsche iden durfte . D as Berufungsverfahren ist für den Beklagten in unzumutbarer Weise erschwert worden, weil ihm die Möglichkeit genommen wurde , die Berufung unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags auf eigene Kosten doch noch durchzu führen. a) Ein Recht smittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozessko s- tenhilfe beantragt und alles in seinen Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann, ist bis zur En t- scheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschlüsse vom 23. Mä rz 2011 - XII ZB 51/11, NJW - RR 2011, 995 Rn. 9; vom 4. November 6 7 - 5 - 2015 - XII ZB 289/15, NJW - RR 2016, 186 Rn. 6; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO Rn. 8; vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16, NJW 2017, 1179 Rn. 11). Die bedürftige Prozesspartei kann sich dabei darauf beschränken, inne r- halb der Berufungsfrist lediglich einen Antrag auf Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe unter Beifü gung der nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Erkl ä- rung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ne bst den no t- wendigen Belegen beim Prozessgericht einzureichen . Eine sachliche Begrü n- dung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Bezug auf das beabsichtigte Recht s- mittel ist von Gesetzes wegen nicht geboten, weil ein Zwang hierzu mit dem verfassungsrechtlichen G ebot der Chancengleichheit von bemittelten und mi t- te l losen Parteien nicht zu vereinbaren wäre (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06, FamRZ 2007, 1319 Rn. 12; vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 20). Auch d ie Einlegung der Berufung kann die bedürftige Partei bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu rück stellen (Senatsb e- schlüsse vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, NJW - RR 2013, 509 Rn. 10; vom 13. Deze mber 2016 - VIII ZB 15/16, aaO) ; z udem ist es auch unschädlich, wenn gleichze itig mit dem Prozesskostenhilfegesuch eine unzulässige Berufung ei n- gelegt w ird (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, aaO ; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO ; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW - RR 2017, 895 Rn. 6). b) Liegen di e vorgenannten Voraussetzungen vor, hat das Berufungsg e- richt vor einer Verwerfung der Berufung als unzulässig zunächst über den Pr o- zesskostenhilfeantrag zu entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, aaO Rn. 12; vom 5. Februar 2013 - VI II ZB 38/12, aaO; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, aaO ; sowie vom 3. Juli 201 8 - VIII ZR 229/17, juris Rn. 73, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt ). Dies gilt unabhängig davon, 8 9 - 6 - ob das Prozesskostenhilfegesuch begründet ist oder nicht. Im ersten Fall lieg t es auf der Hand, dass der Antragsteller durch die Bewilligung der Prozessko s- tenhilfe überhaupt erst in die Lage versetzt wird, eine zulässige Rechtsmittelb e- gründung durch einen Recht s anwalt einzureichen. Bei Versagung der Prozes s- kos tenhilfe, insbesondere mangels Erfolgsaussicht in der Sache , ist der P ar tei hingegen die Möglichkeit einzuräumen, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten , etwa unter Einsatz von Mitteln, auf die die Partei im Rahmen von Pr o- zesskostenhilfe nicht verwiesen werden ka nn, durch ein en Rechtsanwalt wir k- sam fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag bezüglich etwa versäu m- ter Rechtsmittel - oder Rechtsmittelbegründungsfristen zu stellen (BGH, B e- schlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, aaO; vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, NJW - R R 2012, 308 Rn. 22; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO Rn. 9; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, aaO). c) So liegt es auch hier. Der Beklagte hat innerhalb der Berufungsfrist u n- ter Beifügung der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Erklärun g über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gestellt, über den das Landgericht mithin vor der Entscheidung über die Berufung hätte entscheiden mü ssen. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht deshalb im Erge b- nis als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO) , weil der Beklagte die Berufungsbegrü n- dung - ungeachtet der unzutreffenden Verwerfung seines Rechtsmittels und ihrer Anfechtung - nach Abl ehnung des Prozesskostenhilfe antrags im Verwe r- fungsbeschluss vom 16. Februar 201 8 innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nebst einer Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen (vgl. etwa Senatsb e- schluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, NJW - RR 2009, 789 Rn. 6 mwN) hätte nachholen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 10 11 - 7 - (vgl. nur Senatsbeschluss vom 13. Januar 1998 - VIII ZB 48/97, NJW 1998, 1155 unter II ) wird zwar grundsätzlich der Lauf der Berufungsbegründungsfrist nicht durch einen (ang efochtenen) die Berufung verwerfenden Beschluss unte r- brochen. Diese Rechtsprechung ist aber auf die vorliegende Fallgestaltung nicht zu übertragen. Denn dem Beklagten war es nicht zuzumuten, zusätzlich zu der eingelegten Rechtsbeschwerde gegen den Verw erfungsbeschluss des Ber u- fungsgerichts sogleich Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegrü n- dung sfrist zu begehren und die Begründung nachzuholen. Dies hat der Bu n- desgerichtshof für den Fall, dass die beantragte Prozesskostenhilfe nach der Verwerfun g des Rechtsmittels versagt worden ist, bereits ausdrücklich bejaht (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - III Z B 31/11, aaO Rn. 25 ; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, aaO Rn. 15). Für den hier vorliegenden Fall, dass die Vers agung der Prozesskoste n- hilfe zugleich mit dem Verwerfungsbeschluss erfolgt, kann nichts anderes ge l- ten. Auch in einem solchen Fall ist es weder der bedürftigen Partei zuzumuten, vor der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einen Kostenvorschuss an ihren Rechtsanwalt zu leisten, noch dem Rechtsanwalt - auf das Risiko hin, e i- ne Entlohnung weder von der Staatskasse noch von seinem Mandanten zu e r- halten - eine Berufungsbegründung zu fertigen. Die Wiedereinsetzungsfrist für die versäumte Berufungsbegründungsfr ist beginnt daher erst mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses und ist somit noch nicht abgelaufen. 3. Die angefochtene Entscheidung kann demnach, soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, keinen Bestand haben; sie ist insoweit au fzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht z u- rückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Bei der Zurückverweisung macht der Senat von der Möglichkeit des § 5 77 Abs. 4 Satz 3 ZPO Gebrauch. Die 12 13 14 - 8 - Niederschlagung der Gerichtskosten für d as Verfahren der Rechtsbeschwerde beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass es d em Beklagten unbenommen bleibt - etwa im Rahmen einer Gegenvorstellung - e i- nen erneuten Prozesskostenhilfeantrag zu st ellen. E s liegt auf de r Hand, dass das Berufungsgericht einem Zirkelschluss erlegen ist, indem es die Zurückwe i- sung des form - und fristgerecht gestellten Antrags darauf gestützt hat, dass die Berufung nicht innerhalb der Rechtsmittelbegründungs frist durch einen Recht s- a nwalt begründet worden ist. Denn die beantragte Prozesskostenhilfe diente gerade dem Zweck, de m bedürftigen Beklagten die Begründung des Rechtsmi t- tels durch einen Rechtsanwalt zu ermöglichen . Unter diesen Umständen ist zu erwarten, dass ei n et waige r erneute r Prozesskostenhilfeantrag des Be klagten nunmehr anhand der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) geprüft werden wird . Vorsorglich weist der Senat allerdings darauf hin, 15 - 9 - dass ein derartiger erneuter Antrag den oben g enannten Beginn der Wiederei n- setzungsfrist nicht beeinflussen würde. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 27.11.2017 - 201 C 286/16 - LG Bonn, Entscheidung vom 16.02.2018 - 6 S 157/17 -
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