BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 222/09 vom 4. M344rz 2010 in der Freiheitsentziehungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja FamFG 247 18 Abs. 3 Satz 2, 247 68 Abs. 3 Satz 2, 247 70 Abs. 3 Satz 2, 247 81 Abs. 1 Satz 2, 247 420 a) Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe rich-tet sich nicht nach 247 70 FamFG, sondern nach 247 574 ZPO und setzt auch in Freiheitsentziehungs-sachen die Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus. b) Die Frist zur Nachholung der vers344umten Rechtsbeschwerdebegr374ndung beginnt gem344337 247 18 Abs. 1 FamFG mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Sie betr344gt in verfassungskonformer Anwendung von 247 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 FamFG einen Monat (247 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG). c) 247 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG gilt auch f374r die pers366nliche Anh366rung des Betroffenen. d) Der Sicherungshaftantrag der beteiligten Beh366rde muss dem Betroffenen vor der pers366nlichen Anh366rung nach 247 420 FamFG zugeleitet werden. Die Er366ffnung des Haftantrags zu Beginn der An-h366rung gen374gt (nur), wenn der Sachverhalt einfach gelagert und der Betroffene auch unter Ber374ck-sichtigung einer etwaigen 334berraschung ohne weiteres auskunftsf344hig ist. e) Nur unter diesen Voraussetzungen kann bei der deutschen Sprache nicht m344chtigen Betroffenen auch von einer schriftlichen 334bersetzung des Haftantrags abgesehen und f374r die m374ndliche Er366ff-nung ein Dolmetscher zur Verf374gung gestellt werden. f) Bei Betroffenen, die der deutschen Sprache nicht m344chtig sind, ist regelm344337ig nach 247 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG anzuordnen, dass von der Erhebung von Dolmetscherkosten abzusehen ist. BGH, Beschluss vom 4. M344rz 2010 - V ZB 222/09 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. M344rz 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Vers344umung der Fristen f374r die Einlegung und die Be-gr374ndung der Rechtsbeschwerde gew344hrt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 10 des Landgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2009 wird auf Kosten des Betroffenen verworfen, soweit sie sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in den Vorinstanzen richtet, und im 334b-rigen auf seine Kosten mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass von der Erhebung der Kosten f374r die Hinzuziehung eines Dolmet-schers abzusehen ist. Der Gegenstandswert wird auf 3.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Betroffene, der im Februar 1997 schon einmal nach Deutschland eingereist war, nach Einstellung eines Asylverfahrens im April 1999 unbefristet ausgewiesen und im Juni 2002 mit unbefristeter Wirkung abgeschoben worden war, wurde am 25. August 2009 von Zollbeamten in einem t374rkischen Einzel- 1 - 3 - handelsgesch344ft in Hamburg angetroffen, wo er als Fleischzerleger und Zerbei-ner arbeitete. Nach seiner Festnahme wurde gegen ihn ein Strafverfahren we-gen des Verdachts der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts eingeleitet und Untersuchungshaft angeordnet. Die beteiligte Beh366rde bean-tragte am 15. September 2009 Haft zur Sicherung der Zur374ckschiebung. Das Amtsgericht h366rte den Betroffenen unter Beteiligung eines Dolmetschers und seines - nicht geladenen, aber gleichwohl erschienenen - Verfahrensbevoll-m344chtigten erster Instanz an. Bei der Anh366rung lag ein Auszug aus der Ausl344n-derakte vor. Der Haftantrag der beteiligten Beh366rde wurde dem Antragsteller m374ndlich bekannt gegeben. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen unter Zur374ckweisung des weitergehenden Antrags der beteiligten Beh366rde mit sofortiger Wirkung Siche-rungshaft bis zu dessen Zur374ckschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland, l344ngstens zwei Wochen nach Ende der gegen ihn verh344ngten Untersuchungs-haft, angeordnet und den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu-r374ckgewiesen. Die Untersuchungshaft ist in der Hauptverhandlung in dem Strafverfahren am 21. September 2009 durch das Strafgericht nach Verurtei-lung des Betroffenen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bew344h-rung wegen unerlaubter Einreise aufgehoben worden. Die Beschwerde des Be-troffenen und den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe f374r das Be-schwerdeverfahren hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Dagegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde. Er ist am 10. November 2009 in die T374rkei abgeschoben worden und beantragt jetzt, die Rechtswidrigkeit der Haftanord-nung festzustellen und ihm nachtr344glich f374r die Vorinstanzen Verfahrenskosten-hilfe zu bewilligen. 2 - 4 - II. 3 Das Beschwerdegericht h344lt die Anordnung der Sicherungshaft f374r rechtm344337ig. Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig. Es bestehe der begr374ndete Verdacht, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle. Die von dem Betroffenen ger374gten Verfahrensfehler l344gen nicht vor. Die Entscheidung habe auf Grund eines Auszugs aus dem Verwaltungsvorgang getroffen werden d374rfen; ein hierin etwa liegender Verfahrensmangel sei durch Vorlage der voll-st344ndigen Verwaltungsakte im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Die bean-tragte Dauer der Sicherungshaft sei hinreichend bestimmt. Eine Ladung des Bevollm344chtigten des Betroffenen zu dem Anh366rungstermin habe das Amtsge-richt nicht veranlassen k366nnen, da sich dieser in der Entziehungssache noch nicht bestellt gehabt habe. Dieser habe den Termin jedenfalls wahrgenommen. Dem Betroffenen habe vor dem Termin keine schriftliche 334bersetzung des Haftantrags ausgeh344ndigt werden m374ssen. Angesichts der 334berschaubarkeit des Sachverhalts habe es ausgereicht, ihm den Haftantrag im Anh366rungstermin m374ndlich zu er366ffnen und eine Dolmetscherin zur Verf374gung zu stellen. Einer erneuten pers366nlichen Anh366rung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht bed374rfe es nicht. III. Das Rechtsmittel des Betroffenen ist nur in der Hauptsache zul344ssig. 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen die Zu-r374ckweisung der Antr344ge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe f374r die Vor-instanzen richtet. Es fehlt an der nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderli-chen Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht. Die 5 - 5 - Voraussetzungen f374r die Statthaftigkeit und die Zul344ssigkeit der Rechtsbe-schwerde richten sich nach dieser Vorschrift und nicht nach 247247 70 ff. FamFG. Das folgt daraus, dass die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe nicht mit der Beschwerde nach 247 58 FamFG, sondern gem344337 247 76 Abs. 2 FamFG mit der sofortigen Beschwerde nach Ma337gabe der Zivilprozessordnung angreifbar ist. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass sich nicht nur die Vorausset-zungen f374r die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach der Zivilprozessord-nung richten, sondern auch die Modalit344ten der Anfechtung ihrer Verweigerung (Entwurfsbegr374ndung in BT-Drucks. 16/6308 S. 214 f. zu 247 79 des Entwurfs). Das gilt auch f374r die Frage, ob die Zur374ckweisung einer Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden kann (Pr374tting/Helms/Abramenko, FamFG 247 70 Rdn. 2 a. E., anders aber St366337er ebenda 247 76 Rdn. 15). 2. In der Hauptsache ist die Rechtsbeschwerde dagegen weiterhin statt-haft. Die Hauptsache hat sich zwar durch die w344hrend des Rechtsbeschwerde-verfahrens erfolgte Abschiebung des Betroffenen erledigt. Das Rechtsbe-schwerdeverfahren kann aber in entsprechender Anwendung und nach Ma337ga-be von 247 62 Abs. 1 FamFG mit dem Antrag fortgesetzt werden, die Rechtswid-rigkeit der Haftanordnung festzustellen (Senat, Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, zur Ver366ff. best.). Einen solchen Antrag hat der Betroffene hier gestellt. Das nach 247 62 Abs. 1 FamFG erforderliche Interesse an der Feststel-lung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung folgt bei einer Frei-heitsentziehung in entsprechender Anwendung von 247 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG aus dem Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen (vgl. BVerfG InfAuslR 1996, 198, 200; Senat, BGHZ 153, 18, 20). 6 3. Soweit statthaft, ist die Rechtsbeschwerde auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Betroffene hat zwar die Fristen f374r die Einlegung der 7 - 6 - Rechtsbeschwerde und ihre Begr374ndung vers344umt. Ihm ist aber gegen die Ver-s344umung beider Fristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. 8 a) Die Vers344umung der genannten Fristen war schuldlos, weil der Betrof-fene bed374rftig ist. Er hat die Einlegung und die Begr374ndung der Rechtsbe-schwerde fristgerecht nachgeholt. Die Frist f374r die Nachholung der Einlegung der Rechtsbeschwerde betr344gt nach 247 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 FamFG zwei Wochen und beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses, hier mit der Zustellung des Senatsbeschlusses, durch den dem Betroffenen Verfahrenkostenhilfe be-willigt worden ist. Diese Frist ist eingehalten. Nichts anderes gilt im Ergebnis f374r die Frist f374r die Nachholung der Begr374ndung der Rechtsbeschwerde. b) Nach dem Wortlaut von 247 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 FamFG w374rde al-lerdings auch diese Frist nur zwei Wochen betragen und ebenfalls mit der Zu-stellung des Beschlusses 374ber die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe be-ginnen. Diese Frist hat der Betroffene nicht eingehalten. Das ist indessen un-sch344dlich. 247 18 FamFG ist, ebenso wie die inhaltsgleiche Regelung in 247 234 Abs. 1 ZPO (dazu: BGH, Beschl. v. 9. Juli 2003, XII ZB 147/02, NJW 2003, 3275, 3276 f.) und 344hnlich wie 247 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO (BVerwG NJW 1992, 2307, 2308) jeweils in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung, verfas-sungskonform auszulegen (Bahrenfuss in Bahrenfuss (Hrsg.) FamFG, 247 18 Rdn. 2; Pr374tting/Helms/Ahn-Roth, FamFG, 247 18 Rdn. 23 f.; offen Keidel/Sternal, FamFG, 16 Aufl., 247 18 Rdn. 10 f.). Der Gesetzgeber hat sich bei der Formulie-rung von 247 18 FamFG an den fr374heren 247 22 FGG einerseits und an 247 60 VwGO andererseits ausgerichtet (Entwurfsbegr374ndung in BT-Drucks 16/6308 S. 183). Er hat dabei aber 374bersehen, dass das fr374here Gesetz 374ber die Angelegenhei-ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine besondere Begr374ndungsfrist kannte und 247 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO (ebenso wie 247 234 ZPO) durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) um eine 9 - 7 - besondere Monatsfrist bei der Vers344umung der Begr374ndungsfrist erg344nzt wor-den ist, um der ansonsten entstehenden verfassungsrechtlich nicht hinnehmba-ren Verk374rzung der Frist f374r eine bed374rftige Partei entgegenzuwirken. Bei der danach gebotenen verfassungskonformen Anwendung der Vorschrift beginnt die Frist zur Nachholung der Begr374ndung zwar gem344337 247 18 Abs. 1 FamFG mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (BGHZ 176, 379, 381 f. f374r die Rechtsbeschwerde nach 247 574 ZPO). Sie betr344gt aber nicht zwei Wochen; es gilt vielmehr die Monatsfrist des 247 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG. IV. Die Rechtsbeschwerde ist im Wesentlichen unbegr374ndet. Die Haftanord-nung war rechtm344337ig. Es widerspricht aber billigem Ermessen, dem Betroffenen auch die Kosten f374r die Hinzuziehung eines Dolmetschers aufzuerlegen. 10 1. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Be-troffene nach 247 57 Abs. 1 und 3 AufenthG i. V. m. 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Auf-enthG zur Sicherung der Zur374ckschiebung in Haft zu nehmen war, weil er nach 247 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist und nach 247 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig war. Das greift die Rechtsbeschwerde auch nicht an. 11 2. Unbegr374ndet sind die Einw344nde der Rechtsbeschwerde gegen die Be-schlussformel der Haftanordnung. Die Haftanordnung bedurfte keiner Vollstre-ckungsklausel nach 247 86 Abs. 3 FamFG, weil sie nicht nach den 247247 86 ff. FamFG oder auf Grund eines mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Titels vollstreckt wird. Sie wird vielmehr nach 247 422 Abs. 3 FamFG von der zust344ndi-gen Verwaltungsbeh366rde vollzogen (Keidel/Budde, aaO, 247 422 Rdn. 5). Sie ver- 12 - 8 - stie337 auch nicht gegen 247247 421 Nr. 2, 425 Abs. 1 FamFG, wonach der Zeitpunkt, zu dem die Freiheitsentziehung endet, in der Beschlussformel zu nennen ist und die angeordnete Haft die H366chstfrist von einem Jahr nicht 374berschreiten darf. Im Hinblick auf ein unabweisbares praktisches Bed374rfnis ist n344mlich aner-kannt, dass dies auch in der hier gew344hlten Weise geschehen kann, die Dauer der Sicherungshaft festzulegen und zu bestimmen, dass die Haft nicht mit der Wirksamkeit der Entscheidung beginnt, sondern erst im Anschluss an eine be-reits bestehende Untersuchungshaft (Senat, Beschl. v. 11. Mai 1995, V ZB 13/95, NJW 1995, 2226, insoweit in BGHZ 129, 383 nicht abgedruckt; Kei-del/Budde, aaO, 247 425 Rdn. 4; Pr374tting/Helms/Jennissen, aaO, 247 425 Rdn. 8 ff.). 3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Beschwerdege-richt nicht zu einer erneuten pers366nlichen Anh366rung des Betroffenen verpflich-tet. Eine solche Anh366rung ist zwar auch im Rechtsmittelverfahren grunds344tzlich erforderlich. Davon kann aber, auch bei der gebotenen (Entwurfsbegr374ndung in BT-Drucks 16/6308 S. 207 f.) Ber374cksichtigung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (dazu: EGMR NJW 1992, 1813, 1814 Tz. 36 f. - Helmers gegen Schweden), nach 247 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen werden, wenn eine pers366nliche Anh366rung des Betroffenen in erster Instanz erfolgt und zus344tzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anh366rung nicht zu erwarten sind (Senat, Beschl. v. 11. Mai 1995, V ZB 13/95, NJW 1995, 2226, insoweit in BGHZ 129, 383 nicht abgedruckt; Beschl. v. 28. Januar 2010, V ZB 2/10, zur Ver366ff. best.; KG InfAuslR 2009, 356, 357; Hoppe, ZAR 2009, 209, 213). So liegt es hier. Der Sachverhalt war einfach. Der Betroffene war etwa zwei Wochen zuvor durch das Amtsgericht angeh366rt wor-den. Dabei hatte er sich durch seinen Verfahrensbevollm344chtigten zur Sache ge344u337ert. Dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist nicht zu entnehmen, dass und ggf. welche zus344tzlichen Erkenntnisse eine erneute pers366nliche Anh366rung des Betroffenen h344tte ergeben k366nnen. 13 - 9 - 14 4. Auch dem Amtsgericht sind keine Verfahrensfehler unterlaufen. Es durfte zwar auf Grund der freiheitssichernden Funktion von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Zur374ckschiebungshaft nur anordnen, wenn es den Sachverhalt hinrei-chend aufgekl344rt und f374r die Haftanordnung eine ausreichende tats344chliche Grundlage hatte (BVerfG NVwZ 2008, 304, 305). Diesen Anforderungen ist es aber auch, wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei entschieden hat, gerecht geworden. a) Der Haftantrag der beteiligten Beh366rde entsprach den Anforderungen des 247 417 Abs. 2 FamFG. F374r die in dem Antrag nach 247 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG anzugebende erforderliche Dauer der Haftanordnung gilt nichts ande-res als f374r die Anordnung der Sicherungshaft selbst (dazu oben 2.). Auch hier darf als Beginn der zu bestimmenden Dauer der Haft das Ende der bestehen-den Untersuchungshaft angegeben werden. 15 b) Es war auch nicht zu beanstanden, dass der Haftantrag der beteiligten Beh366rde dem Betroffenen erst zu Beginn der Anh366rung er366ffnet wurde. Der Zeitpunkt, zu dem das Gericht des ersten Rechtszugs dem Betroffenen nach 247 23 Abs. 2 FamFG den Haftantrag der beteiligten Beh366rde zuzuleiten hat, be-stimmt sich einerseits danach, was zu der dem Richter im Freiheitsentzie-hungsverfahren obliegenden Sachaufkl344rung erforderlich ist (BVerfG InfAuslR 1996, 198, 201), andererseits danach, was den Betroffenen in die Lage ver-setzt, das ihm von Verfassungs wegen zukommende rechtliche Geh366r auch effektiv wahrzunehmen (BVerfGE 64, 135, 145; BVerfG NJW 2004, 1095, 1097). Ist der Betroffene ohne vorherige Kenntnis des Antragsinhalts nicht in der Lage, zur Sachaufkl344rung beizutragen und seine Rechte wahrzunehmen, muss ihm der Antrag vor der Anh366rung 374bermittelt werden. Dagegen gen374gt die Er366ffnung des Haftantrags zu Beginn der Anh366rung, wenn dieser einen einfa-chen, 374berschaubaren Sachverhalt betrifft, zu dem der Betroffene auch unter 16 - 10 - Ber374cksichtigung einer etwaigen 334berraschung ohne weiteres auskunftsf344hig ist. Dieser zweite Fall liegt hier vor. Der Betroffene kannte den Sachverhalt schon aus dem parallelen Strafverfahren, in dem aus den von der beteiligten Beh366rde angef374hrten Gr374nden Untersuchungshaft angeordnet worden war, und konnte deshalb, anders als die Betroffenen in den von der Rechtsbeschwerde angef374hrten F344llen (OLG Frankfurt/Main NJW 1985, 1294; NVwZ 1996, Beila-ge 5 zu Heft 5/1996, S. 40) von dem Haftantrag nicht 374berrascht sein. Das zeigt sich auch daran, dass sein Verfahrensbevollm344chtigter in dem Termin zur An-h366rung einen mehrseitigen Schriftsatz vorgelegt hat, in dem er zu dem Haftan-trag Stellung genommen hat. Der Betroffene hat sich - wiederum anders als im Fall des Oberlandesgericht Frankfurt/Main (NJW 1985, 1294) - durch seinen Verfahrensbevollm344chtigten auch zur Sache ge344u337ert. c) Es war nicht erforderlich, den Haftantrag schriftlich zu 374bersetzen. Ein Betroffener kann zwar nach Art. 5 Abs. 2 EMRK verlangen, dass ihm die Gr374n-de f374r seine Verhaftung in innerhalb m366glichst kurzer Frist in einer ihm ver-st344ndlichen Sprache mitgeteilt werden. Diese Unterrichtung muss aber nicht schriftlich, sie kann auch m374ndlich erfolgen (EGMR, Urt. v. 21. Februar 1990 - van der Leer ./. Niederlande, Serie A Nr. 170 S. 13 Nr. 27 f.; Urt. v. 5. April 2001, Beschwerde Nr. 26899/95 - H. B. ./. Schweiz Nr. 47 f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Aufl., Art. 5 Rdn. 25; Grabenwarter, EMRK, 4. Aufl., 247 21 Rdn. 27). Entscheidend ist, ob der Betroffene auf Grund der 334bersetzung in der Lage ist, den Haftgrund zu verstehen und seine Rechte zu wahren (EGMR, Urt. v. 5. April 2001, aaO; vgl. zu Strafverfahren BVerfG NJW 2004, 50, 51). Dazu ge-n374gt die m374ndliche 334bersetzung durch den nach 247 2 EGGVG i. V. m. 247 185 GVG hinzuziehenden Dolmetscher, wenn der Sachverhalt einfach gelagert und 374berschaubar ist und der Haftantrag einen geringen Umfang hat (Keidel/Budde, aaO, 247 418 Rdn. 7; vgl. EGMR 326JZ 1990, 412, 415 f - Kamasinski ./. 326ster-reich; vgl. auch OLG Frankfurt/Main NJW 2005, 299). So liegt es im vorliegen- 17 - 11 - den Fall; hinzu kommt, dass der Haftantrag auf dieselben Erw344gungen gest374tzt war wie die angeordnete Untersuchungshaft. Unsch344dlich w344re es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde, wenn der Haftantrag tats344chlich auch nicht m374ndlich 374bersetzt worden sein sollte. Bei der Anh366rung stand nach dem Pro-tokoll eine Dolmetscherin f374r die t374rkische Sprache zur Verf374gung. Das Gericht hat zwar im Rahmen seiner prozessualen F374rsorgepflicht grunds344tzlich sicher-zustellen, dass der Betroffene das Geschehen bei der Anh366rung tats344chlich "mitbekommt" und ihm auch tats344chlich 374bersetzt wird. Eine solche Pflicht be-steht aber nicht, wenn der Betroffene - wie hier - anwaltlich vertreten ist. Dann kann und hat er zusammen mit einem Verfahrensbevollm344chtigten selbst zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er sich der Hilfe des zur Verf374gung stehenden Dolmetschers bedient. d) Der Haftanordnung stand nicht entgegen, dass der Verfahrensbevoll-m344chtigte des Betroffenen an der Anh366rung teilgenommen hat, ohne von dem Gericht dazu geladen worden sein. Das Amtsgericht hatte ihn weder selbst zu laden noch ihn 374ber die Ladung des Betroffenen nach 247 33 Abs. 2 Satz 1 Halb-satz 2 FamFG zu unterrichten, weil er sich in diesem Verfahren noch nicht be-stellt hatte (vgl. OLG M374nchen OLGR 2008, 144, 145). Er war, wie das Proto-koll 374ber die Anh366rung und der von dem Verfahrensbevollm344chtigten 374berreich-te Schriftsatz belegen, unabh344ngig von einer Ladung durch das Amtsgericht auch zur sachgerechten Vertretung des Betroffenen in der Lage. 18 e) Das Amtsgericht musste seine Entscheidung nicht zur374ckstellen, bis ihm die Ausl344nderakte vollst344ndig vorlag. Diese ist dem Gericht zwar nach 247 417 Abs. 2 Satz 3 FamFG mit der Antragstellung vorzulegen. Die vollst344ndige Ausl344nderakte ist regelm344337ig auch notwendige Grundlage der Entscheidung 374ber die Anordnung der Sicherungshaft (BVerfG NVwZ 2008, 304, 305; InfAuslR 2008, 358, 360; NJW 2009, 2659, 2660; Beschlussempfehlung zum 19 - 12 - FamFG in BT-Drucks. 16/9733 S. 299). Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich der unter Beiziehung der Ausl344nderakte festzustellende Sachverhalt aus den vorgelegten Teilen vollst344ndig ergibt und die nicht vorgelegten Teile keine weiteren Erkenntnisse versprechen (Beschlussempfehlung zum FamFG in BT-Drucks. 16/9733 S. 299). So liegt es hier. Das Amtsgericht hat den Auszug aus der Ausl344nderakte zum Gegenstand der Anh366rung gemacht und unter anderem ein Strafverfahren aus dem Jahr 2002, das anh344ngige Strafverfahren und die fr374here Abschiebung des Betroffenen er366rtert. Es ist weder von dem Betroffe-nen behauptet noch sonst ersichtlich, dass das Gericht den 374brigen Teilen der Ausl344nderakte weitere entscheidungserhebliche Informationen h344tte entnehmen k366nnen. 5. Die Anordnung der Sicherungshaft hatte auch nicht deshalb zu unter-bleiben, weil dem Betroffenen in den Vorinstanzen Verfahrenskostenhilfe ver-weigert worden ist. Auch wenn die rechtsfehlerhafte Verweigerung von Verfah-renskostenhilfe eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r bewirken kann (BGH, Beschl. v. 21. Juli 2009, I ZB 83/09, MarkenR 2010, 35, 38), so kann es dazu jedenfalls dann nicht kommen, wenn der Betroffene - wie hier - trotz Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe in allen Instanzen anwaltlich ver-treten ist. 20 6. Nicht rechtsfehlerfrei ist dagegen die Behandlung der Dolmetscherkos-ten durch die Vorinstanzen. Billigem Ermessen h344tte es n344mlich entsprochen, von der Erhebung dieser Kosten nach 247 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abzusehen. Das ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von Art. 6 Abs. 3 Buch-stabe e EMRK. Nach dieser Norm hat ein Angeklagter im Strafverfahren, der die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin aus-dr374cken kann, Anspruch auf unentgeltlichen Beistand eines Dolmetschers. Da-mit soll sichergestellt werden, dass er ein faires Verfahren erh344lt (EGMR NJW 21 - 13 - 1979, 1091, 1092 - Luedicke, Belkacem und Koc ./. Deutschland; NJW 1985, 1273, 1275 - 326zt374rk ./. Deutschland; EKMR, NJW 1978, 477). Wegen dieser Zweckrichtung besteht der Anspruch im gesamten Verfahren und nicht etwa nur in der eigentlichen Hauptverhandlung (BVerfG NJW 2004, 50, 51). Dieser Ge-sichtspunkt gilt auch im Freiheitsentziehungsverfahren gegen einen Betroffe-nen, der der deutschen Sprache nicht m344chtig ist. Hier schreibt die Europ344ische Menschenrechtskonvention in Art. 5 Abs. 2 zwar nur vor, dass dem Betroffenen in einer ihm verst344ndlichen Sprache mitgeteilt werden muss, weshalb gegen ihn Sicherungshaft angeordnet werden soll. Nicht anders als ein Angeklagter im Strafverfahren kann der Betroffene seine Rechte in einem Freiheitsentzie-hungsverfahren aber effektiv nur wahrnehmen, wenn ihm jedenfalls in der nach 247 420 FamFG vorgeschriebenen Anh366rung unentgeltlich ein Dolmetscher zur Verf374gung gestellt wird (OLG Celle StV 2005, 452; LG L374beck StraFo 2004, 130 f.; Pr374tting/Helms/Jennissen, aaO, 247 419 Rdn. 3; in der Bewertung trotz abweichender Entscheidung 344hnlich: OLG D374sseldorf JMBl NW 1986, 59, 60). Das gilt insbesondere dann, wenn ihm - wie hier - in der Anh366rung der Haftan-trag er366ffnet werden soll. Es entspricht deshalb in aller Regel billigem Ermes-sen, im Freiheitsentziehungsverfahren von der Erhebung der Dolmetscherkos-ten, die der Betroffene sonst bei Anordnung der Sicherungshaft nach 247 128c Abs. 3 KostO zu tragen h344tte, nach 247 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abzusehen. - 14 - V. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 84, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch RiBGH Dr. Roth ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 8. M344rz 2010 Der Vorsitzende Kr374ger Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 16.09.2009 - 219c XIV 41107/07 - LG Hamburg, Entscheidung vom 02.10.2009 - 310 T 57/09 -
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