BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 222/10 vom 5. Oktober 2010 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Die Vollziehung der durch Beschluss des Amtsgerichts Northeim vom 5. August 2010 angeordneten und mit Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts G366ttingen vom 23. August 2010 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt. Gr374nde: I. Der Betroffene, der serbischer Staatsangeh366riger ist, reiste Anfang August 2010 mithilfe von Schleusern unerlaubt in das Bundesgebiet ein. Ein von ihm 1991 gestellter Asylantrag war 1993 bestandskr344ftig abgelehnt worden. 1 Das Amtsgericht hat auf Antrag der Beteiligten zu 2 gegen374ber dem Be-troffenen die Haft zur Sicherung der Zur374ckschiebung bis zum 5. November 2010 und die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung angeordnet; die Be-schwerde des Betroffenen ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich des-sen Rechtsbeschwerde, mit der zugleich die vorl344ufige Aussetzung des Voll-zugs der Haftentscheidung beantragt worden ist. 2 - 3 - II. Das Beschwerdegericht meint, die Sicherungshaft habe gem344337 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG angeordnet werden d374rfen. Sie sei nicht nach 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG unzul344ssig. Der Vertreter der Beteiligten zu 2 habe dargelegt, dass die Beschaffung der Passersatzpapiere binnen weniger Wochen m366glich sei und innerhalb von drei Monaten auch die sonstigen organi-satorischen Voraussetzungen f374r die Abschiebung des Betroffenen geschaffen werden k366nnten. Dass der Betroffene inzwischen einen erneuten Asylantrag gestellt habe hindere die Haftanordnung jedenfalls so lange nicht, bis das Bun-desamt f374r Migration und Fl374chtlinge (nachfolgend: Bundesamt) positiv 374ber die Frage der Er366ffnung eines neuen Verfahrens gem344337 247 51 VwVfG ent-schieden habe. 3 III. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von 247 64 Abs. 3 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Mai 2010 - V ZB 121/10, juris, Rn. 5; Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97, Rn. 3; Senat, Beschluss vom 30. M344rz 2010 - V ZB 79/10, FGPrax 2010, 158, Rn. 3); er ist auch begr374ndet. 4 Das Rechtsbeschwerdegericht hat 374ber die beantragte einstweilige An-ordnung nach pflichtgem344337em Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Er-folgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile f374r den Betrof-fenen gegeneinander abzuw344gen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Frei-heitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht best344tigt worden ist, wird danach regelm344337ig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 7. Mai 2010 - V ZB 121/10, juris Rn. 7; Senat, Beschluss vom 21. Januar 5 - 4 - 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97, Rn. 5; Senat, Beschluss vom 30. M344rz 2010 - V ZB 79/10, FGPrax 2010, 158 Rn. 5). So liegt es hier, weil die Rechts-beschwerde voraussichtlich Erfolg haben wird. Gem344337 247 71 Abs. 5 Satz 2 darf ein Ausl344nder, der, wie der Betroffene, nach unanfechtbarer Ablehnung eines fr374heren Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt (Folgeantrag), erst nach der Mitteilung des Bundesamtes ab-geschoben werden, dass die Voraussetzungen des 247 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, es sei denn, der Ausl344nder soll, was hier nicht der Fall ist, in den sicheren Drittstaat (247 26a AsylVfG) abgeschoben werden. Dieses m366gliche Abschiebungshindernis muss bei der nach 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG anzu-stellenden Prognose ber374cksichtigt werden; der Haftrichter muss sich also ver-gewissern, dass mit einer Entscheidung des Bundesamts 374ber das Vorliegen der Voraussetzungen des 247 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG innerhalb von drei Monaten gerechnet werden kann. Diese Verpflichtung entf344llt nicht deshalb, weil ein Fol-geantrag nach 247 71 Abs. 8 AsylVerfG der Anordnung von Sicherungshaft nicht entgegensteht. Die genannte Vorschrift darf nicht als Rechtsgrundlage in An-spruch genommen werden, zeitlich unbeschr344nkt Abschiebungshaft gegen ei-nen Folgeantragsteller anzuordnen, solange das Bundesamt noch nicht 374ber den Folgeantrag entschieden hat (vgl. Marx, AsylVfG, 7. Aufl., 247 71 Rn. 441 sowie BVerfG, InfAuslR 2000, 221, 222). 6 Das Beschwerdegericht hat in seine Prognose nur die f374r die Beschaf-fung von Ersatzpapieren und f374r die von der Beteiligten zu 2 zu treffenden or-ganisatorischen Vorbereitungen der Abschiebung erforderliche Zeit einbezogen, jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, innerhalb welcher Zeit mit einer Entscheidung des Bundesamts zu rechnen ist. Solche enth344lt auch der Be-schluss des Amtsgerichts nicht. Damit spricht bei summarischer Pr374fung viel 7 - 5 - daf374r, dass die Haftanordnung auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG beruht. Kr374ger Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Br374ckner Vorinstanzen: AG Northeim, Entscheidung vom 05.08.2010 - 5 XIV 1444 B - LG G366ttingen, Entscheidung vom 23.08.2010 - 11 T 3/10 -
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