BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 2 22 / 1 0 vom 21 . Juli 20 1 1 in de r Zurückschiebungs haft sache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . Juli 20 1 1 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , d i e Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrensko s- tenhilfe wird zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass di e Beschlüsse des Amtsgerichts Northeim vom 5. August 2010 und der 11. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 23. A u- gust 2010 ihn in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspreche n- den Rechtsverfolgung notwen digen Auslagen des Betroffenen a l- ler Instanzen werden de m Landkreis Northeim auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene, der serbischer Staatsangehöriger ist , reiste Anfang A u- gust 2010 mithilfe von Schleusern unerlaubt in das Bunde sgebiet ein . Ein von ihm 1991 gestellter Asyla ntrag war 1993 bestandskräftig abgelehnt worden. 1 - 3 - Am 4. August 2010 beantragte der Betroffene die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Einen Tag später wurde er vorläufig festgenommen. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat d as Amtsgericht am 5. A ugust 2010 die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung des Betroffenen bis zum 5 . November 2010 und die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung ang e- ordnet ; die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2010 h at der Senat die Vollziehung der Sicherungshaft einstweilen ausgesetzt . Am 6. Oktober 2010 hat das Bunde s- amt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) den Asylantrag des Betroffenen nach Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als offe n- sich tlich unbegründet abgelehnt. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene die Feststellung, dass er durch die Entscheidungen des Amts - und des Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden ist. II. Das Beschwerdegericht meint, die Sicherungsha ft habe gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG angeordnet werden dürfen. Sie sei nicht nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG unzulässig. Der Vertreter der Beteiligten zu 2 habe dargelegt, dass die Beschaffung der Passersatzpapiere binnen weniger Woch en möglich sei und innerhalb von drei Monaten auch die sonstigen org a- nisatorischen Voraussetzungen für die Abschiebung des Betroffenen gescha f- fen werden könnten. Dass der Betroffene inzwischen einen erneuten Asyla n- trag gestellt habe hindere die Haftanordnu ng jedenfalls so lange nicht , bis das 2 3 4 5 6 - 4 - Bundesamt über die Frage der Eröffnung eines neuen Verfahrens gemäß § 51 VwVfG entschieden habe. III. D ie Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Anordnung der Sicherungshaft war rechtswidrig, weil weder das Amtsgerich t noch das Beschwerdegericht die erforderliche Prognose nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG rechtsfehlerfrei vo r- genommen ha t . 1. Die Haftgerichte sind aufgrund von Art. 20 Abs. 3 GG verfassung s- rechtlich und aufgrund von § 26 FamFG einfachrechtlich verpflic htet, das Vo r- liegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Insbesondere die für die Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG notwendige Prognose hat der Haftrich ter auf der Grundlage einer hinreichend vollständigen Tatsache n- grundlage zu treffen. Die Freiheitsgewährleistung des Art. 2 Abs. 2 GG setzt auch insoweit Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts. Es ist unverzich t- bare Voraussetzung rechtsstaatlichen Ve rfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grun d- lage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerf G, NJW 2009, 2659, 2660; Senat, Beschluss vom 11. Mai 2011 - V ZB 265/10, InfAuslR 2011, 302, 303 Rn. 8) 2. a) Eine diesen Anforderungen entsprechende Prognose enthält der Beschluss des Amtsgerichts nicht. Darin heißt es lediglich, ein Zeitraum von drei Monaten sei notwendig, aber auch ausreichend, um die Zurückschiebung 7 8 9 - 5 - des Betroffenen durchzuführen. Konkrete Angaben zum Ablauf des Zurüc k- schiebungsverfahrens fehlen ebenso wie die notwendige Darstellung , in we l- chem Zeitraum die einzelnen Schritte, hier in sbesondere die Beschaffung des Heimreisedokuments, unter normalen Bedingungen durchlaufen werden kö n- nen. Soweit die Ausländerbehörde keine konkreten Tatsachen hierzu mit ge teilt hatte , obl a g es gemäß § 26 Fa mFG dem Gericht nachzufragen (vgl. Senat, B e- schlus s vom 6. Mai 2010 - V ZB 193/09, InfAus l R 2010, 361, 363; Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 89/10, Rn. 8, juris; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, Rn. 22, juris). b) Das Beschwerde gericht hat die Prognose in Bezug auf die tatsächl i- che n Umstän de der geplanten Zurückschiebung zwar nachgeholt , aber übers e- hen, dass in die se auch etwaige Abschiebungshindernisse e inzubeziehen sind . aa) Ein solches Hindernis ergab sich hier aus dem von dem Betroffenen gestellten Asylfolgeantrag . Gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG darf ein Auslä n- der, der, wie der Betroffene, nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt (Folgeantrag), erst nach der Mitte i- lung des Bundesamtes abgeschoben werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, es sei denn, der Ausländer soll, was hier nicht der Fall ist, in den sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfg) abgeschoben werden. Dieses mögliche Abschiebungshindernis muss bei der nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG anzuste llenden Prognose berücksichtigt werden; der Haftrichter muss sich also vergewissern, dass mit einer Entscheidung des Bu n- desamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG innerhalb von drei Monaten gerechnet werden kann. Diese Verpf lichtung entfällt nicht deshalb, weil ein Folgeantrag nach § 71 Abs. 8 AsylVerfG der Anordnung von Sicherungshaft nicht entgegensteht. Die genannte Vorschrift darf nicht als Rechtsgrundlage in Anspruch genommen werden, zeitlich unbeschränkt A b- 10 11 - 6 - schiebehaft g egen einen Folgeantragsteller anzuordnen, solange das Bunde s- amt noch nicht über den Folgeantrag entschieden hat (vgl. Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 71 Rn. 441). bb) Der Umstand, dass der A ntrag von dem Bundesamt bereits am 6. Oktober 2010 und damit zwei M onate nach der Inhaftierung des Betroffenen zurückgewiesen wo rde n ist , lässt nicht den Schluss zu , dass die Sicherungshaft auch bei einer rechtsfehlerfreien Prognose aufrechtzuerhalten gewesen wäre. I nfolge der - aus dem von der Rechtsbeschwerde eingereich ten Vermerk e r- sichtlichen - Entscheidung des Bundesamts vom 12. August 2010, ein neues Asylverfahren durchzuführen, war die Haft nämlich während des Beschwerd e- verfahrens unzulässig geworden (§ 71 Abs. 8 Halbsatz 2 AsylVfG). Zugunsten des Betroffenen ist da von auszugehen, dass das Beschwerdegericht im Ra h- men der für eine belastbare Prognose gebotenen Nachfrage bei dem Bunde s- amt von der Durchführung des weiteren Asylverfahren s und damit von dem Hafthindernis noch im August 2010 erfahren und die Haftanordnung daraufhin u nverzüglich aufgehoben hätte . IV. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist unbegründet, weil es aufgrund der mit Schreiben vom 18. November 2010 mitgeteilten und von dem Betroffenen nicht ausgeräumten Bedenken an einer or dnungsgem ä- ßen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 A bs. 2, § 81 Abs. 1, § 430 FamFG. U nter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, dem Landkreis Northeim als derjenigen Körperschaft, 12 13 14 - 7 - der die Beteiligte zu 2 angehört, zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, F GPrax 2010, 316, 317). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Northeim, Entscheidung vom 05.08.2010 - 5 XIV 1444 B - LG Göttingen, E ntscheidung vom 23.08.2010 - 11 T 3/10 -
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