BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 2 22 / 11 vom 3 . M ai 20 12 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bunde sgerichtshof s hat am 3 . Mai 20 12 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt Räntsch, die Ri chterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsb eschwerde gegen d en Beschluss de s 4. Zivil senats des Oberlandesgerichts Celle vom 7 . September 201 1 wird auf Kosten de r Kläger als unzulässig verworfen . Der Gegenstandswert de s Rec htsb eschwerde verfahrens beträgt 30 0 . Gründe: I. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Eine von der B e- klagten auf ihrem Grundstück errichtete Garage weist in einem Abstand von etwa einem Meter zur gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Lä nge von 8,84 Meter und in einem Abstand von drei Metern eine Länge von 8,86 Meter auf. Aus dem Umstand, dass die Garage nach Art eines Parallelogramms er richtet ist , folgern die Kläger, dass d eren " Ansichtslänge " 9,195 Meter beträgt und damit 0,195 Meter l änger , als nach der Bauordnung zulässig ist . Das Landgericht hat die Klage , mit der die Kläger den Rückbau der Garage auf neun Meter verlangen, abgewiesen . Die dagegen gerichtete Berufung hat das 1 2 - 3 - Oberlandesgericht mit der Begründung als unzulässig verwo rfen, die Beschwer der Kläger übersteige 600 en diese ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. II. D as Berufungsgericht schätzt die Beschwer der Kläger nach § 3 ZPO auf 300 Maßgeblich sei, inwi eweit ihr Grundstück durch die Überschreitung der sog. Ansichtslänge um 19,5 cm beeinträchtigt sei; auf Nachteile, die mit der Baulichkeit insgesamt verbunden seien, komme es nicht an. I II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO stattha f- te Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es an dem erforderlichen Zulassung s- grund fehlt ( § 574 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22). 1. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt der Zula s- sungsgrund der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor. Insbesondere sind d ie Vorschriften über die Bemessung der Beschwer von dem Berufungsgericht nicht in einer Weise angewandt worden, die den Klägern den Zu gang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise er schwert und deshalb eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW - RR 2012, 82, 83 Rn. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Schätzung des der Klage zugrunde liegenden wirtschaftlichen Interesses (§ 3 ZPO) nur auf die 19,5 cm abstellt , um welche die Garage die nach der Bauordnung zulässige Länge von neu n Meter n 3 4 5 - 4 - überschreitet. Auf eine Beeinträchtigung durch die Garage insgesamt kommt es schon deshalb nicht an, weil die Kläger in erster Instanz nicht de ren Abriss, so n- dern nur de re n Rückbau auf neun Meter erreichen wollten. 2. Ob das Berufungsgericht , w elches zu Recht nachträglich über die Zula s- sung der Berufung entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 III ZR 338/09, NJW 2011, 926), zutreffend davon ausgegangen ist, dass k ein Zu la s- sungsgrund im Sinne von § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorl iegt, ist im Rechtsb e- schwerdeverfahren nicht zu prüfen ( Senat , Beschluss vom 6. Oktober 2011 V ZB 72/11, NJW - RR 2012, 82, 83 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 XII ZB 561/10 Rn. 16 , juris). Das gilt auch dann, wenn gegenüber der Zula s- sungsentscheidung - wie hier - der Vorwurf der Willkür erhoben wird. 6 - 5 - I V . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . D ie Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO . Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann RiBGH Dr. Czub i st infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Krüger Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 16.03.2011 - 5 O 342/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.09.2011 - 4 U 39/11 - 7
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