BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 222/12 vom 12. Dezember 2013 in der Freiheitsentziehungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2013 durch die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2012 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwe rdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene, ein iranischer Staatsangehöriger, kam am 20. Juni 2012 mit dem Flugzeug auf dem Flughafen Frankfurt/Main an. Bei der Einreiseko n- trolle durch die Bundespolizei legte er seinen Reisepass und ein it alienisches Schengen - Visum der Kategorie C vor. Ihm wurde die Einreise verweigert; auf den von dem Betroffenen darauf gegenüber der beteiligten Behörde gestellten Asylantrag wurde seine Zurückweisung nach Italien verfügt. Der Betroffene hielt sich danach i m Transitbereich des Flughafens auf. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 17. Juli 2012 hat das Amtsg e- richt mit Beschluss vom 19. Juli 2012 zur Sicherung der Abreise die weitere Unterbringung des Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf dem Flugh a- fen bis zum 25. August 2012 angeordnet. Der Betroffene, der gegen diesen B e- 1 2 - 3 - schluss Beschwerde eingelegt hat, ist am 23. August 2012 nach Italien übe r- stellt worden. Das Landgericht hat den danach von dem Betroffenen gestellten Antrag auf Feststellung, durch die richterliche Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden zu sein, mit Beschluss vom 3. Dezember 2012 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Das Beschwerdegericht meint, dass die Anordnung über den wei teren Aufenthalt des Betroffenen im Transitbereich des Flughafens (§ 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG) rechtmäßig ergangen sei. Der Haftrichter sei an die Zurüc k- weisungsentscheidung der beteiligten Behörde gebunden gewesen, gegen die dem Betroffenen der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen gestanden habe. Die nicht hinreichende Begründung der nach § 15 Abs. 6 Satz 4 AufenthG durchzuführenden Prognose in dem Beschluss des Amtsgerichts, dass die Abreise innerhalb der Anordnungszeit zu erwarten sei, habe sic h auf Grund des tatsächlichen Ablaufs nicht ausgewirkt. Die Anordnung der Haft sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen, da der Betroffene trotz seiner psych i- schen Erkrankung haft - , reise - und transportfähig gewesen sei. Abschiebung s- hindernisse hätten nich t bestanden. Über diese habe ebenfalls nicht der Haf t- richter, sondern das Verwaltungsgericht zu entscheiden gehabt. Das Verwa l- tungsgericht habe den Antrag des Betroffenen auf eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO gegen die Überstellung nach Italien a m 24. Juli 2012 una n- fechtbar zurückgewiesen. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn das Beschwerdegericht bereits über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden ha t und im 3 4 - 4 - Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung dieser Entscheidung verlangt wird (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn . 4; Beschluss vom 30. August 2012 - V ZB 12/12, InfAuslR 2012, 37). Sie ist auch im Übrigen (§ 71 Fa mFG) zulässig. 2. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Der Feststellungsantrag ist zu Recht zurückgewiesen worden. Von der Begründung dieser Entscheidung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Di e Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO. Lemke Schmidt - Räntsch Czub Brückner Kazele Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.07.2012 - 934 XIV 308/12 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.12.2012 - 2 - 29 T 238/12 - 5 6
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