BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 223/09 vom 6. Mai 2010 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG 247 415 Unterbleibt die Belehrung eines Betroffenen nach dem Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten K366nigreich von Gro337britannien vom 30. Juli 1956 bzw. nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b W334K bei der Inhaftierung, lei-det die Anordnung der Freiheitsentziehung an einem Verfahrensmangel, der zu ihrer Rechtswidrigkeit f374hrt. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 223/09 - LG Meiningen AG Suhl - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2010 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Dem Betroffenen wird f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 27. November 2009 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsan-walt R. beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass die Anordnung der Haft des Betroffenen durch den Beschluss des Amtsgerichts P366337neck vom 5. November 2009, soweit sie f374r einen l344ngeren Zeitraum als bis zum 13. November 2009 erfolgt ist, und die Anordnung der Haft durch den Beschluss des Amtsgerichts Suhl vom 17. November 2009 insgesamt rechtswidrig waren. Von den gerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht P366337neck tr344gt der Betroffene 9/14 mit der Ma337gabe, dass von der Erhebung von Dolmetscherkosten abzusehen ist. Weitere gerichtli-che Kosten werden nicht erhoben. Der Landkreis Saale-Orla tr344gt die 5/14 der durch das Verfahren vor dem Amtsgericht P366337neck und die weiteren dem Betroffenen entstandenen au337ergerichtlichen Kosten. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. 1 Der Betroffene ist Staatsangeh366riger von Sierra Leone. Er reiste 2002 il-legal nach Deutschland ein. Ein von ihm bei dem Bundesamt f374r Migration und Fl374chtlinge (BAMF) gestellter Asylantrag wurde bestandskr344ftig abgelehnt. Der Betroffene wurde unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, die Bundes-republik innerhalb eines Monats zu verlassen. Am 30. Oktober 2009 beantragte der Beteiligte zu 2 bei dem Amtsgericht P366337neck, den Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung f374r den Zeitraum vom 5. bis zum 13. November 2009 in Haft zu nehmen. Das Amtsgericht hat den Betroffenen angeh366rt und dem Antrag dahin stattgegeben, dass es mit Be-schluss vom 5. November 2009 Sicherungshaft des Betroffen f374r die Dauer von l344ngstens zwei Wochen und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung ange-ordnet hat. Der Betroffene wurde inhaftiert und in die Vollzugsanstalt G. verbracht. Seine f374r den 13. November geplante Abschiebung wurde wegen eines am 12. November 2009 von dem Betroffenen gestellten weiteren Asylan-trag nicht vollzogen. 2 Am 17. November 2009 ersuchte der Beteiligte zu 2 das Amtsgericht P366337neck um Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Suhl, weil eine Ver-l344ngerung der Haft beantragt werden solle und aufgrund der Inhaftierung des Betroffenen in G. das Amtsgericht Suhl zust344ndig geworden sei. Dar-aufhin beschloss das Amtsgericht P366337neck am 17. November 2009, die Sache an das Amtsgericht Suhl abgegeben. 3 - 4 - 4 Mit am 17. November 2009 bei dem Amtsgericht Suhl eingegangenem Antrag hat der Beteilige zu 2 die Anordnung von Sicherungshaft des Betroffe-nen f374r die Dauer vom 19. November 2009 bis zum 19. Februar 2010 beantragt. Der Betroffene ist wiederum angeh366rt worden. Mit Beschluss vom 17. November 2009 hat das Amtsgericht Suhl die Haft des Betroffenen zur Si-cherung der Abschiebung f374r die Dauer von l344ngstens drei Monaten beginnend mit dem Ende anderer richterlich angeordneter Haftarten und die sofortige Wirk-samkeit der Entscheidung angeordnet. Das Landgericht Meiningen, zu dessen Bezirk das Amtsgericht Suhl ge-h366rt, hat die Beschwerde des Betroffenen mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Haft sp344testens mit Ablauf des 20. Dezember 2009 ende. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 wurde die Haftanordnung vom 17. November 2009 am 14. Dezember 2009 aufgehoben und der Betroffene aus der Abschiebehaft ent-lassen. 5 Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene, die Rechtswidrigkeit der Anordnung seiner Haft f374r den Zeitraum seit dem 14. November 2009 fest-zustellen. 6 II. Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei vollziehbar ausreise-pflichtig. Ein Selbstmordversuch des Betroffenen und die Begr374ndung seines Asylfolgeantrags, sich im Falle der Abschiebung in Sierra Leone umbringen zu wollen, zeigten, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle. Die Haftanord-nung sei indessen zu beschr344nken, weil die Abschiebung f374r den 15. Dezember 7 - 5 - 2009 beabsichtigt sei und es an einer schl374ssigen Begr374ndung f374r eine l344ngere Inhaftierung fehle. III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, zul344ssig und begr374ndet. 8 1. Das Rechtsmittel ist nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Insbesondere ist die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen auch dann ohne Zulassung nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft, wenn sich die Hauptsache durch den Ablauf der f374r die Haft angeordneten Dauer oder die Entlassung des Betroffenen aus der Haft erledigt hat und mit dem Rechtsmittel allein das Ziel verfolgt wird, die Verlet-zung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG festzustellen (Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, juris Rdn. 9 ff.). 9 2. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Ei-ner Entscheidung in der Sache steht nicht entgegen, dass die Beschwerde des Betroffenen am Montag, dem 7. Dezember 2009, bei dem Amtsgericht P366337neck eingegangen und erst am 9. Dezember 2009 von dort an das Amtsgericht Suhl weitergegeben worden ist. 10 a) Die uneingeschr344nkte Abgabe des Verfahrens hat zur Folge, dass die Sache so anzusehen ist, als w344re das abgegebene Verfahren von Anfang an bei dem annehmenden Gericht anh344ngig gewesen, an das das Verfahren ab-gegeben worden ist (OLG M374nchen FGPrax 2009, 239; OLG Oldenburg, Beschl. v. 19. August 2009, 13 W 31/09, juris, Rdn. 20). Folge hiervon ist, dass das f374r das annehmende Amtsgericht zust344ndige Landgericht auch f374r das ge- 11 - 6 - gen eine Entscheidung des abgebenden Amtsgerichts gerichtete Rechtsmittel zust344ndig ist (BayObLGZ 1982, 261; 1985, 296; BayObLG FamRZ 2004, 1899; OLG M374nchen, aaO; OLG Oldenburg, aaO). Damit aber ist die bei dem Amts-gericht Suhl am 9. Dezember 2009 eingegangene Beschwerde versp344tet, so-weit sie gegen den Beschluss des Amtsgerichts P366337neck vom 5. November 2009 gerichtet ist. b) Die Beschwerdefrist ist jedoch dadurch gewahrt, dass der Betroffene nicht nur schriftlich durch seinen Verfahrensbevollm344chtigten, sondern ausweis-lich des Protokolls seiner Anh366rung durch das Amtsgericht Suhl am 17. November 2009 auch selbst Beschwerde gegen seine Inhaftierung einge-legt hat. Die Beschwerde ist nicht nur gegen den unmittelbar zuvor bekannt ge-gebenen Beschluss von diesem Tag gerichtet, sondern nach den Einlassungen des Betroffenen im Rahmen seiner Anh366rung dahin auszulegen, dass sie ge-gen die Inhaftierung des Betroffenen im Allgemeinen und damit auch gegen den Beschluss des Amtsgerichts P366337neck vom 5. November 2009 gerichtet ist. 12 3. Gegenstand des Fortsetzungsfeststellungsantrags sind die Anordnung der Haft des Betroffenen durch den Beschluss des Amtsgerichts P366337neck, so-weit sie f374r einen l344ngeren Zeitraum als bis zum 13. November 2009 erfolgt ist, und die Anordnung der Haft durch das Amtsgericht Suhl. Eine solche Antrag-stellung ist im Fortsetzungsfeststellungsverfahren zul344ssig, weil in diesem die Rechtm344337igkeit der erstinstanzlichen Entscheidung der Haftanordnung zu pr374-fen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 4. M344rz 2010, V ZB 184/09, juris Rdn. 14). 13 4. Die Anordnung der Haft des Betroffenen durch das Amtsgericht P366337-neck f374r den Zeitraum vom 14. bis zum 19. November 2009 ist schon deshalb 14 - 7 - rechtswidrig, weil es an einem hierher gehenden Antrag des Beteiligten zu 2 fehlt. Nach 247 417 Abs. 1 FamFG darf das Gericht die Freiheitsentziehung nur auf Antrag der zust344ndigen Verwaltungsbeh366rde anordnen. Der Antrag muss die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung angeben, 247 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG. Die Anordnung einer 374ber den Antrag der Beh366rde hinausgehen-den Dauer der Freiheitsentziehung ist unzul344ssig. 15 5. Das Verfahren gegen374ber dem Betroffenen leidet zudem daran, dass er zu keinem Zeitpunkt 374ber sein Recht belehrt worden ist, die konsularische Vertretung seines Heimatlands von seiner Inhaftierung zu unterrichten. 16 Dieses Recht ergibt sich entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde zwar nicht aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 W334K, weil Sierra Leone dem Wiener 334bereinkommen 374ber konsularische Beziehungen nicht beigetreten ist. Im Verh344ltnis zu Sierra Leone gilt jedoch der Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten K366nigreich von Gro337britan-nien und Nordirland vom 30. Juli 1956 (BGBl II 1957 S. 285) weiter (Fundstel-lennachweis zum Bundesgesetzblatt B, S. 162). Art. 17 dieses Abkommens entspricht Art. 36 W334K. Nach Art. 17 Abs. 3 des Abkommens hat jeder Angeh366-rige eines Staates, f374r den das Abkommen gilt, "das Recht, jederzeit mit dem zust344ndigen Konsul in Verbindung zu treten", ohne dass eine Pflicht zur Beleh-rung hier374ber ausdr374cklich vereinbart ist. Sie ergibt sich jedoch ohne weiteres daraus, dass das Recht auf konsularische Hilfe ohne eine solche Pflicht im Fall der Inhaftierung und damit im wichtigsten Fall des Rechts im Ergebnis leer l344uft. Konsularische Hilfe kann nur gew344hrt werden, wenn der Konsul von der Situati- 17 - 8 - on Kenntnis hat, in der sein T344tigwerden von einem Betroffenen m366glicherweise gesucht wird. Die Belehrung ist unerl344sslicher Bestandteil eines rechtsstaatlichen fai-ren Verfahrens (vgl. BVerfG NJW 2007, 499, 500). Unterbleibt die Belehrung bei der Inhaftierung, leidet die Anordnung der Freiheitsentziehung an einem grundlegenden Verfahrensmangel, der zu ihrer Rechtswidrigkeit f374hrt. So ver-h344lt sich hier. 18 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 83 Abs. 2 FamFG, 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Ber374cksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, den Beteiligten zu 2 zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen au-337ergerichtlichen Anlagen des Betroffen zu verpflichten. Von der Erhebung von Dolmetscherkosten ist in Abschiebungshaftsachen abzusehen (Senat, Beschl. v. 4. M344rz 2010, V ZB 222/09, Rdn. 20, juris). 19 - 9 - 20 Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus 247 128c Abs. 2 KostO i.V.m. 247 30 KostO. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Suhl, Entscheidung vom 17.11.2009 - XIV 12/09 - LG Meiningen, Entscheidung vom 27.11.2009 - 2 T 298/09 (3) -
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