ECLI:DE:BGH:2018:190718BVZB223.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 223/17 vom 19. Juli 2018 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 417 Abs. 2 Satz 3, § 26, § 13 Das Beschwerdegericht muss bei der Entscheidung über die Beschwerde in Freiheitsentzie hungsverfahren regelmäßig die Ausländerakte beiziehen. Beantragt der Beschwerdeführer Einsicht in die Ausländerakte und kündigt er an, die Beschwerde anschließend zu begründen, darf das Beschwerd e- gericht die Beschwerde erst zurückweisen, wenn es die Einsic ht in die Au s- länderakte gewährt hat. Es darf den Betroffenen wegen der Akteneinsicht nicht an die Ausländerbehörde verweisen. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 223/17 - LG Dortmund AG Dortmund - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9 . Zivilkammer des Landgeri chts Dortmund vom 16. Oktober 2017 wird auf Ko s- ten des Betroffenen zurückgewiesen. Gründe: I. Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste im D e- zember 200 7 in das Bundesge biet ein und stellte unter einem Aliasnamen einen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge i m Juli 2008 ab. Der Betroffene heiratete unter seinem richtigen Namen eine deutsche Staatsangehörige und erhielt eine bis zum 13. Janua r 2011 befristete Aufen t- haltserlaubnis. Aufgrund der Trennung der Eheleute lehnte die Ausländerb e- hörde eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und setzte unter Andr o- hung der Abschiebung eine Frist zur Ausreise bis zum 20. No vember 2011. Der bei dem V erwaltungsgericht nachgesuchte Rechtsschutz blieb erfolglos. Ab J u- ni 2012 war der Aufenthalt des Betroffen en unbekann t. Am 8. September 2015 wurde er nach einer körperlichen Auseinandersetzung in D . von der 1 - 3 - Polizei festgenommen. Er wies sich unter Vorlage einer auf einen Aliasnamen ausgestellten Ausweis - und Bezugskarte des Deutschen Roten Kreuzes aus und gab an, sich se it zwei Monaten in Deutschland aufzuhalten und Asyl bea n- tragen zu wollen. Auf Antrag der Behörde hat das Amtsgericht am 8. September 2015 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens 6. Oktober 2015 angeordnet. G e- gen den Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen am 17. September 2015 Be schwerde eingelegt, Einsicht in die Gerichtsakte und die Ausländera kte bean tragt und angekündigt, nach Akteneinsicht die Beschwerde zu begründen. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2015 hat er an seinen Aktenei n- sichtsantrag erinnert. Nach Erhalt d er Gerichtsakte hat er am 7. Februar 2016 erneut um Übersendung der Ausländerak te gebeten. Das Amtsgericht hat ihm mit Verfügung vom 16. März 2016 mitgeteilt, die Ausländerakte sei bei Gericht nicht vorhanden , und das Akteneinsichtsgesuch sei an die aktenführende Stelle zu richten. Es hat um Mitteilung gebeten, bis wann mit einer Beg ründung der Beschwerde zu rechnen sei. Der nach der Abschiebung des Betroffenen am 21. September 2015 mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Haft festzuste l- len, weiterverfolgte n Beschwerde hat es am 17. Mai 2016 nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, am 1 6 . Okt o- ber 2017 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter. Die beteiligte Behörde beantragt die Z u- rückweisung der Rechtsbeschwerde . II. Das Beschwe rdegericht meint, die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft hätten vorgelegen. Der Haftantrag sei zulässig und die 2 3 - 4 - Haft zu Recht auf den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gestützt worden. Darüber hinaus hätten die Haft gründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 N r. 5 i.V.m. § 2 Abs. 1 4 Nr. 1 und 2 AufenthG vorgelegen. III. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde hat im Erg ebnis keinen Erfolg. 1. Allerdings rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Beschwe r- degericht über die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung g e- richtete Beschwerde nicht vor Gewährung der Einsicht in die Ausländerakte und vor Einga ng der angekündigten Beschwerdebegründung hätte entscheiden dü r- fen. a) Wenn sich ein Beschwerdeführer ausdrücklich die Begründung seiner Beschwerde vorbehalten hat, muss das Gericht mit einer der Beschwerde nicht stattgebenden Entscheidung eine angemess ene Zeit warten, sofern es für die Begründung keine Frist (§ 65 Abs. 2 FamFG) gesetzt hat (vgl. zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 138/16, InfAuslR 2017, 289 Rn. 10). Dies folgt aus dem Verfassungsgebot der Gewährung rechtlichen Gehörs g e- mäß Art. 103 Abs. 1 GG, welches gewährleistet, dass ein Verfahrensbeteiligter Gelegenheit erhält, durch seinen Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Diesem Gebot handelt ein Gericht zuwider, wenn es eine B e- schwerde schon vor Ablauf einer gesetzlich bestimmten Begründungsfrist oder wenn eine solche Frist nicht bestimmt ist - vor Verstreichen einer für die B e- gründung des Rechtsmittels angemessenen Zeitspanne zurückweist (Senat, 4 5 6 - 5 - Beschluss vom 14. Februar 2012 - V ZB 4/12, juris Rn. 6 ; Bes chluss vom 2. März 2017 - V ZB 138/16, aaO ). b) Beantragt der Beschwerdeführer Einsicht in die Ausländerakte und kündigt er an, die Beschwerde anschließend zu begründen, darf das B e- schwerdegericht die Beschwerde erst zurückweisen, wenn es die Einsicht in die Ausländerakte gewährt hat. Es darf den Betroffenen wegen der Akteneinsicht nicht an die Ausländerbehörde verweisen. aa) De m Akt en einsichtsrecht des Betroffenen nach § 13 FamFG unte r- liegt nicht nur die eigene Akte des Gerichts, sondern auch die d em Gericht vo r- gelegte n oder bei ge z ogenen Akten , sofern diese zur Grundlage der Entsche i- dung gemacht werden sollen oder gemacht worden sind (vgl. BT - Drucks. 16/6308, S. 181). Dazu zähl t die Ausländerakte. Die Behörde soll mit der A n- tragstellung die Auslände rakte dem Gericht vorlegen (vgl. § 417 Abs. 2 Satz 3 FamFG ). U nabhängig davon haben die Haftgerichte regelmäßig bei einer En t- scheidung über eine Haftanordnung die Auslän derakte beizuziehen, um den hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die eigenstän dige richterliche Aufklärung und Feststellung der relevanten Tatsachen gerecht zu werden und den Anforderungen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG zu genügen (vgl. BVerfG , NVwZ 2008, 304, 305; InfAuslR 2008, 358 , 360 ; BVerfGK 1 5, 139 , 145 ; vgl. auch BVerfGE 83, 24, 34 f.). Dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitenden Beschleunigungsgebot bei Freiheitsen t- ziehungen (BVerfGE 46, 194, 195; BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 2 BvR 1275/16, juris Rn. 43), welches auch in Abschi ebungshaftsachen zu beachten ist (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 22), kann durch eine geeignete Verfahrensgestaltung Rechnung g e- tragen werden, etwa durch eine kurzfristige Einsichtnahme in die Akten auf der 7 8 - 6 - Geschäftsste lle des Gerichts und eine anschließende kurze Frist für die B e- gründung der Beschwerde (Senat, Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 138/16, InfAuslR 2017, 289 Rn. 12). bb) Auch das Beschwerdegericht muss bei der Entscheidung über die Beschwerde in Freiheit sentziehungsv erfahren regelmäßig die Ausländerakte bei ziehen , um die sachlich gebotene Entscheidung zu treffen. Es tritt in den Grenzen der Beschwerde als Tatsacheninstanz an die Stelle des erstinstanzl i- chen Gerichts (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 25/16, juris Rn. 7; Beschluss vom 8. März 2007 - V ZB 149/06, NJW - RR 2007 , 1569 Rn. 10) , und das Beschwerdeverfahren ist als volle Tatsacheninstanz ausgestaltet. Dabei hat das Beschwerdegericht dem Beschwerdeführer ein Ausmaß an Gehör zu eröf f- nen, das s achangemessen ist, um dem Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. BVerfG, NZS 2011, 133 Rn. 1 4 ; Senat, Beschluss vom 14. Februar 2012 V ZB 4/12, juris Rn. 5). Diesem Gebot ha n- delt es zuwider, wenn es dem Beschwerdeführer n icht die beantragte Einsicht in die Ausländerakte gewährt. Hat das Amtsgericht die Beschwerde dem B e- schwerdegericht vor gelegt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 FamFG), ohne die Au s- länderak te beizufügen, weil diese nicht oder nicht mehr vorl ag , muss das B e- schwer degericht deshalb die Ausländerakte bei der Ausländerbehörde anfo r- dern, um die beantragte Einsicht ge währen zu können und seiner eigenen Amtsermittlungspflicht nachzukommen (§ 26 FamFG). cc) Das hat das Beschwerdegericht verfahrensfehlerhaft unterlasse n. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat nach Einlegung der B e- schwerde mehrfach an seinen Antrag auf Einsicht in die Ausländerakte erinnert und eine Beschwerdebegründung angekündigt. Er konnte darauf vertrauen, dass das Beschwerdeger icht die Au sländerakte beizieht, die Akteneinsicht g e- 9 10 - 7 - währt und über die Beschwerde erst nach Verstreichen einer für die Begrü n- dung des Rechtsmittels angemessenen Zeitspanne entsch eidet . Das B e- schwerdegericht hat zwar mit der Entscheidung über die Beschwerde längere Z eit zugewartet. Es durfte den Beschwerdeführer aber nicht darauf verweisen, bei der Ausländerbehörde E insicht in die Ausländerakte zu nehmen. 2. Gleichwohl ist die R echtsbeschwerde nicht begründet. Sie legt zwa r nach Einsichtnahme in die im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens vo r- gelegte Ausländerakte dar, was der Betroffene im Fall einer im Beschwerdeve r- fahren erteilten Einsicht in die A kte vorgetragen hätte. Auf d em gerügten Ma n- gel beruht die Beschwerdeentscheidung jedoch nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 138/16, InfAuslR 2017, 289 Rn. 13; Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 10/10, NVwZ 2011, 127 Rn. 19). a) Entgegen der Ansicht des Betroffenen durfte die Haft schon vor der Befristung der Wirkungen der der Abschiebung zugrunde li egenden Auswe i- sung vom 7. September 2011 angeordnet werden. Im Rahmen der amtsweg i- gen Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 26 FamFG sind Nachforschungen, ob der rechtzeitige Erlass einer Befristungsentscheidung sichergestellt ist, nur veranlasst, wenn Anhal tspunkte dafür bestehen, dass die zuständigen Stellen die Befristung des Einreiseverbots erwägen oder der Betroffene auf eine solche Befristung dringt ( vgl. näher Senat, Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 40/16, InfAuslR 2017, 450 Rn. 19). b) Es lag a uch ein Haftgrund vor. a a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts war aber der Haftgrund d es § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Auf enthG nicht erfüllt . Danach ist ein 11 12 13 14 - 8 - Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn die Ausre i- sefrist abgel aufen ist und er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel begründet in diesem Fall die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahm e erschwert oder vereitelt wird. De s- halb muss die Ausländerbehörde dem Betroffenen in der Regel die Meldepflicht und die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung durch einen Hinweis in einer ihm verständlichen Sprache deutlich vor Augen führen (Senat, Besch luss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, juris Rn. 20; Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 106/15, juris Rn. 6; Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 8/15, juris Rn. 11; Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 6 ). Hierzu haben we der das Amtsgericht noch das Beschwerdegericht Feststellungen getroffen. Die in Bezug genommenen Bescheide enthalten eine solche Belehrung nicht. b b) Entsprechendes gilt für den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, wenn di ese auf die Umstände des - dem § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nachgebildeten - § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG g e- stützt wird (Senat, Beschluss vom 26. Januar 2017 V ZB 120/16, juris Rn. 6) . cc ) Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG ist jedoch erfüllt. (1 ) Gemäß § 2 Ab s. 14 Nr. 2 AufenthG können kon krete Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr vorliegen, wenn der Ausländer über seine Identität täuscht, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung v on Identitäts - oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität. Entsprechende Täuschungshandlungen können einen Anhaltspunkt dafür da r- 15 16 17 - 9 - stellen, dass sich der Ausländer der Aufenthaltsbeendigung durch Flucht en t- ziehen wird ( vgl. zu § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF: Senat, Beschluss vom 29. April 2010 V ZB 202/09, juris Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 15; sieh e auch Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 26). (2 ) De r Schluss des Beschwerdegerichts von der rechtsfehlerfrei festg e- stellten Identitätstäuschung i.S.d. § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG auf eine erhebl i- che Fluchtgefahr des Betroffenen ist von Rechts wegen nicht zu beanstan den. Die Identitätstäuschung kann zwar, an ders als das Beschwerdegericht meint, nicht auf die falschen Angaben des Betroffenen bei seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 2007 bzw. bei der Stellung des Asylantrags gestützt werden. Vorausgesetzt wird nämlich eine aktuelle Täusch ung bzw. ein fortdauerndes Täuschungsverhalten, das zum Ausdruck bringt, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen will ( vgl. BT - Drucks. 18/4097 S. 33). In rechtsfehlerfreier Würdigung des Einzelfalls nimmt das Beschwerdegericht aber an, die aktuel le Identitätst äuschung liege in den falschen Angaben des B e- troffenen zu seiner Identität bei der Festnahme durch die Polizei am 8. Sep te m- ber 2015. (3 ) Das Beschwerdegericht konnte di esen Haftgrund zu Grunde legen, ohne den Betroffenen anzuhören. Weil es sich bei § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG um einen einheitlichen Haftgrund handelt, muss das Beschwerdeg e- richt den Betroffenen grundsätzlich nicht erneut anhören, wenn es die angeor d- nete Sicherungshaft auf einen anderen der in § 2 Abs. 14 Nr. 1 bis 6 AufenthG festgelegten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Fluchtgefahr stützen will, als es das Amtsgericht getan hat. Anders ist es, wenn zur Ausfüllung des Begriffs der Fluchtgefahr ein neuer Sachverhalt eingeführt wird, zu dem sich der B e- 18 19 - 10 - troffene noch n icht persönlich äußern konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 10). So liegt es hier nicht. Die Tatsachen, aus denen sich der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG ergibt, wa r en , wovon auch die Recht s- beschwerde ausgeht, bereits von dem Amtsgericht festgestellt worden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 08.09.2015 - 804 XIV (B) 7/15 - LG Dortmund, Entscheidung vom 16.10.2017 - 9 T 283/16 - 20
Full & Egal Universal Law Academy