BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 224/09 vom 12. April 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG 247 72 Abs. 2 S344tze 2 und 3 a) Die Berufung in einer Wohnungseigentumssache kann auch dann nur bei dem sachlich zust344ndigen Landgericht fristwahrend eingelegt werden, wenn in dem betreffenden Oberlandesgerichtsbezirk auf Grund einer Rechtsverordnung nach 247 72 Abs. 2 S344tze 2 und 3 GVG nicht das f374r den Sitz des Oberlandesgerichts zu-st344ndige Landgericht, sondern ein anderes Landgericht f374r diese Berufungen zu-st344ndig ist. b) Die Vers344umung der Berufungsfrist ist nicht unverschuldet, wenn sie darauf be-ruht, dass das Vorhandensein einer abweichenden Zust344ndigkeitsregelung und ihr Inhalt nicht gepr374ft wurden. BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - V ZB 224/09 - LG Aurich AG Delmenhorst - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 27. Oktober 2009 (4 S 177/09) wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 1.306,28 200. Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat die Beklagte durch ein ihren Prozessbevollm344chtig-ten erster Instanz am 25. Mai 2009 zugestelltes Urteil verurteilt, an die Kl344gerin 1.306,28 200 r374ckst344ndiges Hausgeld nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Ur-teil hat die Beklagte zun344chst mit einem am 25. Juni 2009 eingegangenen Schriftsatz bei dem unzust344ndigen Landgericht Oldenburg und sodann mit ei-nem am 10. Juli 2009 eingegangenen Schriftsatz bei dem zust344ndigen Landge-richt Aurich Berufung eingelegt. Sie hat die zweite Berufung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Beru-fungsfrist verbunden und dazu vorgetragen, ihre Prozessbevollm344chtigten h344t-ten von der abweichenden Regelung der Berufungszust344ndigkeit in den Woh- 1 - 3 - nungseigentumssachen f374r den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg nichts gewusst und auch nichts wissen m374ssen. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbe-schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. 2 1. Sie ist zwar nach 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO von Gesetzes wegen statthaft. Zul344ssig ist sie aber nach 247 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall. 3 2. Die Sache hat keine grunds344tzliche Bedeutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und zwar auch nicht deshalb (dazu: Senat, BGHZ 151, 221, 227; Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschl. v. 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217), weil die Anforde-rungen, die das Berufungsgericht stellt, 374berzogen w344ren und der Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwerten (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368). 4 a) Die Beklagte hat die Berufungsfrist vers344umt, weil ihre Prozessbe-vollm344chtigten die Berufungsschrift am Abend des letzten Tags der Frist und 5 - 4 - damit zu einem Zeitpunkt bei dem unzust344ndigen Landgericht Oldenburg einge-reicht haben, zu dem mit einer fristgerechten Weiterleitung an das zust344ndige Landgericht Aurich im normalen Gesch344ftsgang (zu diesem Erfordernis: BGH, Beschl. v. 27. Juli 2000, III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730, 1731) nicht mehr zu rechnen war. Die Zul344ssigkeit der Berufung hing deshalb entscheidend davon ab, ob die Berufungsfrist durch fristgerechte Einreichung bei dem unzust344ndi-gen Landgericht Oldenburg gewahrt werden konnte und verneinendenfalls, ob der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist zu gew344hren war. Beides hat das Berufungsgericht verneint. b) Das entspricht in der Sache der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs, die weder fortzubilden noch zu erg344nzen ist und auch die Anforderungen an die Einlegung von Rechtsmitteln nicht 374berspannt. 6 aa) Die Entscheidung des Berufungsgerichts enth344lt zwar keine Darstel-lung des Sachverhalts, die sie allerdings, was der Rechtsbeschwerde zu-zugeben ist, enthalten muss. Ohne eine solche Darstellung ist das Rechtsbe-schwerdegericht, das grunds344tzlich von dem durch das Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt auszugehen hat (247 577 Abs. 2 Satz 1 u. 4, 247 559 ZPO), n344mlich zu einer rechtlichen 334berpr374fung des angefochtenen Beschlus-ses regelm344337ig nicht in der Lage (Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 180/08, JurB374ro 2009, 442, insoweit nur bei juris; Beschl. v. 10. Dezember 2009, V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187, 188). Hier hindert das Fehlen einer Sachdarstellung aber eine Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde (nur deshalb) nicht, weil den Gr374nden der angefochtenen Entscheidung mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass es sich um eine wohnungseigentumsrecht-liche Streitigkeit handelt und die Beklagte die Berufung innerhalb der Frist nicht bei dem nach 247 2a nds. ZustVO-Justiz 1998 (jetzt: 247 10 nds. ZustVO-Justiz 2009) zust344ndigen Landgericht Aurich eingereicht hat. 7 - 5 - bb) In 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats nimmt das Berufungsgericht an, dass die Berufung der Beklagten fristwahrend nur durch rechtzeitige Einreichung der Berufungsschrift bei dem sachlich zust344ndigen Landgericht Aurich eingelegt werden konnte. 8 (1) Der Senat hat entschieden, dass die Berufung in einer Streitigkeit nach 247 43 Nr. 2 WEG fristwahrend nur bei dem nach 247 72 Abs. 2 GVG zust344n-digen Berufungsgericht eingelegt werden kann (Beschl. v. 10. Dezember 2009, V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187, 188; vgl. auch Senat, Beschl. v. 19. Februar 2009, V ZB 188/08, NJW 2009, 1282 f.). Entschieden hat er ferner, dass eine bei einem danach unzust344ndigen Berufungsgericht eingelegte Berufung nicht nach n344herer Ma337gabe von 247 281 ZPO an das zust344ndige Berufungsgericht verwie-sen werden kann, sondern als unzul344ssig zu verwerfen ist, wenn sie dort ver-sp344tet eingeht (BGH, Beschl. v. 10. Juli 1996, XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55 f.; Beschl. v. 19. Juni 2007, VI ZB 3/07, NJW-RR 2007, 1436, 1437; Senat, Beschl. v. 10. Dezember 2009, V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187, 188). Etwas ande-res gilt nach der Rechtsprechung des Senats nur, wenn die Frage, ob eine Streitigkeit im Sinne der genannten Regelungen vorliegt, f374r bestimmte Fall-gruppen noch nicht h366chstrichterlich gekl344rt ist und man 374ber deren Beantwor-tung mit guten Gr374nden unterschiedlicher Auffassung sein kann (Beschl. v. 10. Dezember 2009, V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187, 188). Der Senat hat seine Auslegung der Vorschrift schlie337lich auch unter dem von der Rechtsbeschwer-de im vorliegenden Verfahren noch einmal problematisierten Gesichtspunkt ei-ner mit Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbaren Zu-gangsh374rde 374berpr374ft und sie f374r unbedenklich gehalten. Ausschlaggebend ist dabei die 334berlegung, dass sich die Parteien in der Berufungsinstanz durch Rechtsanw344lte vertreten lassen m374ssen, die mit den Erfordernissen des Beru-fungsverfahrens vertraut sind und die anhand der Vorschriften des Gerichtsver-fassungsgesetzes und der dieses erg344nzenden landesrechtlichen Bestimmun- 9 - 6 - gen in der Regel unschwer das richtige Rechtsmittelgericht feststellen k366nnen (Beschl. v. 10. Dezember 2009, V ZB 67/09, aaO). Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung erfordern oder nahe legen, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. (2) An die Vorgaben der Rechtsprechung des Senats hat sich das Beru-fungsgericht gehalten. Die Streitigkeit zwischen der Kl344gerin als Gemeinschaft der Wohnungseigent374mer und der Beklagten als Eigent374mer einer Eigentums-wohnung in der Wohnanlage 374ber das Hausgeld ist eine wohnungseigentums-rechtliche Streitigkeit nach 247 43 Nr. 2 WEG. Dar374ber kann ernsthaft nicht ge-stritten werden. Die Beklagte hat dies in dem bisherigen Verfahren nicht in Zweifel gezogen und ist auch in der Begr374ndung ihres Wiedereinsetzungsan-trags von einer wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeit ausgegangen. Zu-st344ndiges Berufungsgericht ist damit, was auch die Beklagte angenommen hat, das f374r den Sitz des Oberlandesgerichts zust344ndige Landgericht, es sei denn, dass auf Grund der Erm344chtigung in 247 72 Abs. 2 S344tze 2 und 3 GVG (bis zum 31. August 2009: 247 72 Abs. 2 S344tze 3 und 4 GVG) eine abweichende Zust344n-digkeitsregelung getroffen worden ist. Das ist in Niedersachsen f374r den Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg der Fall. Nach dem hier noch ma337geblichen 247 2a ZustVO-Justiz ist im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg seit dem 1. August 2007 (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 20. Juli 2007, nds. GVBl. S. 343) nicht das Landgericht Oldenburg, sondern das Landgericht Aurich f374r Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte in Wohnungseigentumssachen zu-st344ndig. Die Ausnutzung der Erm344chtigung in 247 72 Abs. 2 S344tze 2 und 3 GVG durch das Land Niedersachsen und der Inhalt der getroffenen Regelung waren unschwer festzustellen. In der im Jahr 2008 erschienenen 10. Auflage des be-kanntesten Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz von B344rmann wird auf diese 304nderungsm366glichkeit und auf die in der Neuen Juristischen Wochen-schrift im Jahr 2008 ver366ffentlichte Liste der Berufungs- und Beschwerdegerich- 10 - 7 - te in WEG-Sachen (NJW 2008, 1790) hingewiesen (Wenzel in B344rmann, WEG, 10. Aufl., 247 43 Rdn. 17), in welcher die abweichende Regelung f374r den Ober-landesgerichtsbezirk Oldenburg angef374hrt wird. Die Regelung selbst ist 374ber die Datenbank Juris oder die kostenfrei nutzbare Vorschriftendatenbank des Lan-des Niedersachsen ( ), die in die Internetseiten des Landes Niedersachsen und des nieders344chsischen Justizministeriums eingebunden ist, mit wenigen Handgriffen aufzufinden. cc) Zutreffend hat das Berufungsgericht der Beklagten schlie337lich auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungs-frist versagt. An der Einhaltung dieser Frist war die Beklagte n344mlich nicht, wie es 247 233 ZPO verlangt, ohne ihr Verschulden gehindert. Sie beruht vielmehr auf einem Vers344umnis ihrer Prozessbevollm344chtigten, das sich die Beklagte nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. 11 (1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Rechtsanwalt die Berufungsschrift auf ihre Richtigkeit 374berpr374fen muss (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1988, VIII ZR 65/88, NJW-RR 1988, 1528, 1529; Beschl. v. 4. November 1992, XII ZB 120/92, NJW-RR 1993, 254, 255; Senat, Beschl. v. 5. M344rz 2009, V ZB 153/08, NJW 2009, 1750, 1751; Musielak/ Grandel, ZPO, 6. Aufl., 247 233 Rdn. 45). Dazu geh366rt neben der Bezeichnung der Parteien (BGH, Beschl. v. 24. November 1981, VI ZB 11/81, VersR 1982, 191) auch die Bezeichnung des zust344ndigen Gerichts (BGH, Beschl. v. 7. Ok-tober 1987, IVb ZB 99/87, VersR 1988, 251; Beschl. v. 8. Dezember 1992, VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381 f.; Senat, Beschl. v. 5. M344rz 2009, V ZB 153/08, NJW 2009, 1750, 1751). Die daf374r erforderliche rechtliche Pr374fung der Zust344n-digkeit ist ein - zudem nicht delegierbarer - Kernbestandteil der Berufungs-schrift, die der Rechtsanwalt in jedem Fall vor Einreichung der Berufungsschrift und auch selbst vornehmen muss (Senat, Beschl. v. 5. M344rz 2009, V ZB 12 - 8 - 153/08, aaO). Dazu geh366rt bei einer bundesrechtlichen Zust344ndigkeitsregelung, die abweichende Regelungen durch das Landesrecht zul344sst, auch die Pr374fung, ob das betreffende Land hiervon Gebrauch gemacht hat (LG Dessau-Ro337lau, Beschl. v. 13. Januar 2009, 5 S 200/08, juris). (2) Diese Pr374fung haben die Prozessbevollm344chtigten der Beklagten nicht, jedenfalls nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen. Sie haben ihre Pr374fung bei 247 72 Abs. 2 Satz 1 GVG abgebrochen und es vers344umt zu pr374fen, ob die Landesregierung oder die Landesjustizverwaltung des Landes Nieder-sachsen von ihrer Kompetenz nach 247 72 Abs. 2 S344tze 2 und 3 GVG Gebrauch gemacht hat, die Zust344ndigkeit f374r die Berufung in Wohnungseigentumssachen auf ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu 374bertragen. Diese Pr374fung dr344ngte sich schon nach dem Text der Vorschrift auf (zu diesem Gesichtspunkt: BGH, Beschl. v. 20. April 1979, IV ZB 84/78, NJW 1979, 1414). Sie war, wie aufgezeigt, auch ohne weiteres m366glich. Eine fristgerechte Weiter-leitung der Berufungsschrift durch das zun344chst angerufene unzust344ndige Landgericht schied aus, weil die Berufungsschrift dort erst am Abend des letz-ten Tages der Frist in den Nachtbriefkasten eingeworfen worden war. 13 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 14 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Delmenhorst, Entscheidung vom 05.05.2009 - 5a C 6079/08 (VIII) - LG Aurich, Entscheidung vom 27.10.2009 - 4 S 177/09 -
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