BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 2 2 4 / 1 1 v om 6. Dezember 2012 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 425 Abs. 3, § 417 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1 Ein in dem Antrag auf Verlängerung der Abschiebungshaft in Bezug genomm e ner Haftantrag muss dem Betroffenen vor seiner Anhörung ausgehändigt werden. U n- terbleibt dies, wird die darin liegende Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör bei der Entscheidung über die Haftverlängerung nicht dadurch behobe n, dass dem Betroffenen die richterliche Haftanordnung ausg e- händigt worden ist, auch wenn in jenem Beschluss der von der Au s länderbehörde vorgetragene Sachverhalt dargestellt ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 3. November 2011 V ZB 169/11, Rn. 6, juris). BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 224/11 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23. Septe m- ber 2011 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 8. Augus t 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Goslar auferlegt. Der G egenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe : I. Der Betroffene ist ein in Deutschland geborener türkischer Staats - angehöriger. Er wurde nach Begehung von Straftaten 1994 aus der Bundes - republik Deutschland ausgewiesen und in di e Türkei abgeschoben. Spätestens im November 2010 reiste der Betroffene illegal und ohne Ausweispapiere in das Bundesgebiet ein. Er hielt sich danach im Kreis Goslar 1 2 - 3 - bei seiner Lebensgefährtin auf, einer mit einem anderen Mann verheirateten Mutter von dr ei Kindern. Die Lebensgefährtin erwartete von dem Betroffenen ein Kind. Den Antrag des Betroffenen, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, lehnte die Beteiligte zu 2 (Ausländerbehörde) ab und forderte ihn auf, binnen sieben Tagen auszureisen. Danach wa r der Betroffene zunächst nicht auffin d- bar. Die Beteiligte zu 2 beantragte im März 2011 bei dem Amtsgericht Gos lar einen Haftbeschluss zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen, erließ gegen ihn im Mai 2011 eine Ausweisungsverfügung und begründete erg änzend ihren Haftantrag gegenüber dem Amtsgericht im Juni 2011. Nach dem Aufgre i- fen des Betroffenen am 15. Juli 2011 ordnete das Amtsgericht Goslar auf den Antrag der Beteiligten zu 2 Haft zur Sicherung der Abschiebung für sechs W o- chen an. Nach der Inhaf tierung beantragte der Betroffene unter Hinweis auf die Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin erneut erfolglos eine Aufenthalts - erlaubnis. Seinen Eilantrag auf Aussetzung der Abschiebung wies das Ver - waltungsgericht zurück; die dagegen erhobene Beschwerde an das Ober - verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Im Hinblick auf das damals noch schwebende Verfahren vor den Ver - waltungsgerichten und den Umstand, dass eine Vorführung des Betroffenen bei de m türkischen Generalkonsulat erst Anfang September 2011 erf olgen konnte, hat das Amtsgericht Hannover auf Antrag der Beteiligten zu 2 am 8. August 20 1 1 die Verlängerung der Haft bis einschließlich 15. September 2011 an g e- ordnet . Den Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtsverletzung durch die Haftverlänge rung hat das Landgericht Hannover zurück gewiesen . Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der Rechtsb e- schwerde. 3 4 - 4 - II. Das Beschwerdegericht meint, dass der Betroffene durch die am 8. A u- gust 2011 angeordnete Verlängerung der Abschiebungshaf t nicht in seinen Rechten verletzt worden sei. Dem stehe nicht entgegen, dass der Verläng e- rungsantrag nicht die gemäß § 417 Abs. 2 FamFG erforderlichen Angaben zur Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen und zur Durchführba r- keit der Abschiebung enthalten habe und dass der erste Haftantrag dem B e- troffenen nicht ausgehändigt worden sei. Die für die Entscheidung über die Haftanordnung erforderlichen Informationen der Ausländerbehörde seien im Beschluss des Amtsgerichts über die Haftanordnung wieder gegeben ; diesen habe der Betroffene erhalten. Damit sei dessen Anspruch auf rechtliches G ehör hinreichend gewahrt worden. III. D as gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 i.V.m. mit dem Festste l- lungsantrag nach § 62 FamFG statthaft e ( Senat, Beschluss vom 2 5 . Februar 2010 - V ZB 17 2/0 9 , FGP r ax 210, 150, 151 Rn. 9 f. ) und auch im Übrigen z u- lässig e (§ 71 FamFG) Rechts mittel ist begründet , da die Anordnung über die Haftverlängerung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. 1. Der Haftverlängerungsantr ag entsprach allerdings den Begründung s- anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG. a) Für Abschiebungshaftanträge werden nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschi e- bungsvoraussetzungen, zu der Erforder lichkeit der Haft, zu der Durchführba r- keit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer verlangt (Senat, B e- schlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, FGPrax 2010, 316, 317). In gleicher Weise zu begr ünden ist 5 6 7 8 - 5 - der Antrag der Behörde auf Verlängerung einer bereits angeordneten und vol l- zogenen Sicherungshaft , weil n ach § 425 Abs. 3 FamFG für die Verlängerung der Freiheitsentziehung die Vorschriften über die erstmalige Anordnung en t- sprechend gelten (Senat , Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 252/10 Rn. 12, juris). b) Der Antrag auf Haftverlängerung vom 2. August 2011 genügte für sich genommen diesen Anforderungen nicht, da er sich nur zu den von der Behörde nach der Inhaftierung vorgenommenen Maßnahmen v erhielt. Eine verkürzte Begründung des Verlängerungsantrags durch Bezugnahme auf den in der G e- richtsakte befindlichen Haftantrag ist allerdings zulässig, wenn sich bei den nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG darzulegenden Umständen im Vergleich zu dem Haf tantrag nichts geändert hat , und der in Bezug genommene Hafta n- trag dem Betroffenen ausgehändigt worden ist (Senat, Beschl u ss vom 14. Juli 2011 - V ZB 50/11, Rn. 9 , juris ). 2. Der angefochtene Beschluss beruht jedoch auf einer Verletzung des Verfahrensgr undrechts des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) . a) Der in dem Verlängerungsantrag in Bezug genommene Haftantrag ist dem Betroffenen nicht ausgehändigt worden. Zur Wahrung des Grundrechts des Betroffenen auf rechtliches Gehör ist es jedoch grundsätzlich erforderlich , dass ihm der Haftantrag vor seiner Anhörung ausgehändigt und ( mündlich ) übersetzt wird (Senat, Beschlüsse vom 4. März 2010 - V ZB 222/09 , BGHZ 184, 323, 331 Rn. 16 f. und vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11 , FGPrax 2011, 257 , 258 Rn. 8 f . ). Diese n Anforderungen ist hier nicht genügt worden , da der Haftantrag ausweislich des Vermerks über den Anhörungstermin zur Haftanordnung (§ 28 Abs. 4 Satz 1 FamFG) nur seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegeben und auch danach dem Betr offenen nicht ausgehändigt wurde. 9 10 11 - 6 - b) Die darin liegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliche s Gehör ist nicht behoben worden . a a ) Sie wurde nicht - wie das Beschwerdegericht meint - schon durch die Bekanntgabe der gerichtlichen Haftanordnung mit der Folge geheilt , dass es einer Aushändigung des i n de m Verlängerungsantrag in Bezug genommenen Haftantrags nicht mehr bedurft hätte. Die Aushändigung des Haftantrags soll sicherstellen, dass sich der Betroffene zu sämtlichen (tatsächlichen und rechtl i- che n) Angaben der d i e Haft beantragenden Behörde äußern kann (Senat, B e- schlüsse vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257 Rn. 8 und vom 27. September 2012 - V ZB 50/12, Rn. 7, juris). Mit der Bekanntgabe des b e- gründeten Beschlusses gemäß § 41 FamFG wi rd der Betroffene über die für die Entscheidung des G ericht s maßgeblichen Gesichtspunkte, aber nicht über das gesamte Vorbingen der Behörde zur Begründung ihres Haftantrags informiert. D ie Aushändigung de r gerichtlichen Haftanordnung an den Betroffenen vermag die erforderliche Aushändigung des Haftantrags der Behörde auch dann nicht zu ersetzen, wenn in d em Beschluss der von den Beteiligten vorg e- tragene Sachverhalt wiedergegeben worden ist . Dies gilt selbst dann, wenn - was hier nicht der Fall war - de r Beschluss den Haftantrag in seinem Wortlaut wiedergibt, solange der Betroffene dies dem Beschluss nicht entnehmen kann (Senat, Beschluss vom 3. November 2011 - V ZB 169/11, Rn. 6, juris). bb ) Der Verfahrensmangel ist auch nicht dadurch geheilt worden , dass der Betroffene mit de r seinem neuen Verfahrensbevollmächtigten am 5. Se p- tember 2011 gewährten Akteneinsicht Kenntnis von dem Inhalt des Haftantrags erlangt hat . Eine Heilung des Verstoßes (mit Wirkung für die Zukunft) ist nä m- lich erst in einer Anhöru ng möglich, in der sich der Betroffene zu dem ihm nu n- mehr bekannten Haftantrag äußern kann (vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2012 - V ZB 59/12, Rn. 12, juris). Dies e konnte hier nicht eintreten , weil die A n- hörung des Betroffenen durch das Beschwerdegerich t am 21. September 2011 12 13 14 15 - 7 - und somit erst nach dem Ablauf der mit Beschluss des Amtsgerichts vom 8. August 2011 bis zum 15. September 2011 verlängerten Haft stattfand . 3. Die den Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG zurückweisende Entscheidung des B eschwerd egericht s ist daher aufzuheben und gem äß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamG auszusprechen, dass der Betroffene durch d en Be schlu ss über die Verlängerung der Abschiebungshaft in sei nen Rechten verletzt worden ist . I V . Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 A bs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO , Art. 5 EMRK . Der Gegenstandswert b e- stimmt sich nach § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 08.08.2011 - 43 XIV 168/11 - LG Hannover, Entscheidung vom 23.09.2011 - 8 T 55/11 - 16 17
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