BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 226/09 vom 23. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 27. Oktober 2009 (4 S 216/09) wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 1.322,85 200. Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat die Beklagte durch ein ihren Prozessbevollm344chtig-ten erster Instanz am 25. Mai 2009 zugestelltes Urteil verurteilt, an die Kl344gerin 1.322,85 200 r374ckst344ndiges Hausgeld nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Ur-teil hat die Beklagte zun344chst mit einem am 25. Juni 2009 eingegangenen Schriftsatz bei dem unzust344ndigen Landgericht Oldenburg und sodann mit ei-nem am 10. Juli 2009 eingegangenen Schriftsatz bei dem zust344ndigen Landge-richt Aurich Berufung eingelegt. Sie hat die zweite Berufung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Beru-fungsfrist verbunden und dazu vorgetragen, ihre Prozessbevollm344chtigten h344t- 1 - 3 - ten von der abweichenden Regelung der Berufungszust344ndigkeit in den Woh-nungseigentumssachen f374r den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg nichts gewusst und auch nichts wissen m374ssen. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbe-schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. 2 1. Sie ist zwar nach 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO von Gesetzes wegen statthaft. Zul344ssig ist sie aber nach 247 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall. 3 2. Die Sache hat keine grunds344tzliche Bedeutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbil-dung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und zwar auch nicht deshalb (dazu: Senat, BGHZ 151, 221, 227; Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschl. v. 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217), weil die Anfor-derungen, die das Berufungsgericht stellt, 374berzogen w344ren und der Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwerten (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368). 4 - 4 - 5 a) Die Beklagte hat die Berufungsfrist vers344umt, weil ihre Prozessbe-vollm344chtigten die Berufungsschrift am Abend des letzten Tags der Frist und damit zu einem Zeitpunkt bei dem unzust344ndigen Landgericht Oldenburg einge-reicht haben, zu dem mit einer fristgerechten Weiterleitung an das zust344ndige Landgericht Aurich im normalen Gesch344ftsgang (zu diesem Erfordernis: BGH, Beschl. v. 27. Juli 2000, III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730, 1731) nicht mehr zu rechnen war. Die Zul344ssigkeit der Berufung hing deshalb entscheidend davon ab, ob die Berufungsfrist durch fristgerechte Einreichung bei dem unzust344ndi-gen Landgericht Oldenburg gewahrt werden konnte und verneinendenfalls, ob der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist zu gew344hren war. Beides hat das Berufungsgericht verneint. b) Das entspricht in der Sache der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs, die weder fortzubilden noch zu erg344nzen ist und auch die Anforderungen an die Einlegung von Rechtsmitteln nicht 374berspannt. 6 aa) Die Entscheidung des Berufungsgerichts enth344lt zwar keine Darstel-lung des Sachverhalts, die sie allerdings, was der Rechtsbeschwerde zu-zugeben ist, enthalten muss. Hier hindert das Fehlen einer Sachdarstellung aber eine Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde (nur deshalb) nicht, weil den Gr374nden der angefochtenen Entscheidung mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass es sich um eine wohnungseigentumsrecht-liche Streitigkeit handelt und die Beklagte die Berufung innerhalb der Frist nicht bei dem nach 247 2a nds. ZustVO-Justiz 1998 (jetzt: 247 10 nds. ZustVO-Justiz 2009) zust344ndigen Landgericht Aurich eingereicht hat. 7 bb) In 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats nimmt das Berufungsgericht an, dass die Berufung der Beklagten fristwahrend nur durch rechtzeitige Einreichung der Berufungsschrift bei dem sachlich zust344ndigen Landgericht Aurich eingelegt werden konnte. Rechtsfehlerfrei hat das Beru- 8 - 5 - fungsgericht der Beklagten auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist versagt. An der Einhaltung dieser Frist war die Beklagte n344mlich nicht, wie es 247 233 ZPO verlangt, ohne ihr Verschulden gehindert. Die Nichteinhaltung der Frist beruht vielmehr auf einem Vers344umnis ihrer Prozessbevollm344chtigten, das sich die Beklagte nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Beides hat der Senat in dem inhaltsgleichen Parallel-verfahren V ZB 224/09 im Einzelnen erl344utert; hierauf wird Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 9 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Delmenhorst, Entscheidung vom 05.05.2009 - 5a C 6095/08 (VIII) - LG Aurich, Entscheidung vom 27.10.2009 - 4 S 216/09 -
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