BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 226/10 vom 20. Januar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG 247 72 Abs. 4 Satz 1; FamFG 247 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 a) Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann auch allgemein erteilt werden. b) Werden Ermittlungsverfahren durch mehrere Staatsanwaltschaften gef374hrt, m374s-sen alle ein Verfahren f374hrenden Staatsanwaltschaften nach 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Abschiebung zustimmen. c) In dem Haftantrag muss nach 247 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG dargelegt werden, dass die zust344ndige(n) Staatsanwaltschaft(en) allgemein oder im Einzelfall ihr Ein-vernehmen mit der Abschiebung nach 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erkl344rt hat (haben), wenn sich aus dem Antrag selbst oder den ihm beigef374gten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anh344ngig ist. Fehlen sie, ist der Antrag mangels ausreichender Be-gr374ndung unzul344ssig (Fortf374hrung von Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 226 V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511). BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10 - LG Heilbronn AG Heilbronn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 27. Juli 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Der Betroffene, ein nigerischer oder nigerianischer Staatsangeh366riger, beantragte erfolglos die Gew344hrung von Asyl. Das zust344ndige Bundesamt for-derte den Betroffenen mit seit 14. Mai 2002 bestandskr344ftigem Ablehnungsbe-scheid vom 11. Juni 2001 unter Androhung der Abschiebung in den Niger zur Ausreise auf. Dieser Aufforderung leistete der Betroffene nicht Folge. Er war nach Ablauf der Ausreisefrist f374r die Beh366rden nicht mehr erreichbar. Mit Be-scheid vom 20. April 2010 bestimmte das Bundesamt Nigeria als weiteren Ziel-staat der beabsichtigten Abschiebung. Der Betroffene wurde am 7. Juli 2010 1 - 3 - wegen Diebstahlsverdachts in Heilbronn festgenommen. Der Beteiligte zu 2 wies ihn mit Bescheid vom 23. Juli 2010 auf der Grundlage von 247 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG wegen diverser, teilweise strafrechtlich geahndeter Verst366337e gegen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes aus und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an. Auf den Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht am 7. Juli 2010 die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis l344ngstens 6. Oktober 2010 ange-ordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewie-sen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er nach der erfolgten Abschiebung am 5. Oktober 2010 die Feststellung errei-chen m366chte, dass die Haftanordnung und die Beschwerdeentscheidung ihn in seinen Rechten verletzt haben. 2 II. Das Beschwerdegericht h344lt den Betroffenen f374r vollziehbar ausreise-pflichtig. Denn die Ausweisung sei sofort vollziehbar und die Abschiebungsan-drohung bestandskr344ftig. Abschiebungshindernisse best374nden nicht. Mit der verwaltungsgerichtlichen Klage habe sich der Betroffene - zudem erfolglos - nur gegen die Bestimmung Nigerias zum weiteren Zielstaat und gegen die weitere Feststellung des Bundesamts gewandt, dass insoweit ein Abschiebungsverbot nach 247 60 AufenthG nicht bestehe. Einer pers366nlichen Anh366rung im Beschwer-deverfahren habe es nicht bedurft, da keine zus344tzlichen Erkenntnisse zu er-warten gewesen seien. 3 III. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 4 - 4 - 1. Die nach Erledigung der Hauptsache auf Feststellung nach 247 62 Abs. 1 FamFG gerichtete Rechtsbeschwerde ist statthaft (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 Rn. 9) und auch im 334brigen zul344ssig (247 71 Abs. 1 und 2 FamFG). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Die bisherigen Feststel-lungen rechtfertigen weder die Anordnung der Abschiebungshaft noch die Zu-r374ckweisung der Beschwerde. 6 a) Zu Unrecht macht die Rechtsbeschwerde allerdings geltend, der Haft-antrag des Beteiligten zu 2 habe den gesetzlichen Anforderungen des 247 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht entsprochen. 7 aa) Nach dieser Vorschrift ist der Haftantrag zu begr374nden. Dazu muss der Antrag nicht nur Angaben zur Identit344t des Betroffenen, zu seinem gew366hn-lichen Aufenthaltsort, zur Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung und zu deren erforderlicher Dauer enthalten (247 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 FamFG). Nach 247 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG m374ssen in dem hier gegebenen Fall der An-ordnung von Abschiebungshaft neben der Verlassenspflicht des Betroffenen (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 10, 12) auch die Voraussetzungen und die Durchf374hrbarkeit der Abschie-bung dargelegt werden. Diesen Anforderungen gen374gt der von dem Beteiligten zu 2 vorgelegte Antrag indessen. Der Beteiligte zu 2 hat inhaltlich nicht nur die Voraussetzungen f374r die Anordnung der Abschiebung als solcher, sondern ins-besondere mit dem Verhalten des Betroffenen bei der Beschaffung von Ersatz-papieren auch Umst344nde dargelegt, aus denen er die Notwendigkeit ableitet, zur Sicherung der Abschiebung die Haft anzuordnen. Er hat auch erl344utert, dass und aus welchen Gr374nden es aus seiner Sicht gelingen wird, innerhalb 8 - 5 - von drei Monaten Passersatzpapiere f374r die Abschiebung des Betroffenen ent-weder in den Niger oder nach Nigeria zu beschaffen. Das war ausreichend. bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Antrag nicht dazu verh344lt, ob das nach 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Ein-vernehmen der Staatsanwaltschaft vorlag. Ausf374hrungen dazu geh366ren zu der Darlegung der Voraussetzungen der Abschiebung, die ein Antrag nach 247 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG unbedingt enthalten muss, wenn sich aus ihm selbst oder den ihm beigef374gten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anh344ngig ist. Das Fehlen entsprechender Ausf374hrungen ist dann schon ein Begr374ndungsmangel, der zur Unzul344ssigkeit des Antrags f374hrt (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 10, 14 f.). So liegt es hier indessen nicht. Der Antrag l344sst nicht ohne weiteres erkennen, dass wegen des Ladendiebstahls bereits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder das auf dem Stammblatt des Beteiligten zu 2 am Ende angef374hrte Strafverfahren noch anh344ngig war. 9 b) Die Haftanordnung musste entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde auch nicht bis zur Vorlage der vollst344ndigen Ausl344nderakte zur374ckge-stellt werden. 10 aa) Diese ist dem Gericht zwar nach 247 417 Abs. 2 Satz 3 FamFG mit der Antragstellung vorzulegen und regelm344337ig auch notwendige Grundlage der Entscheidung 374ber die Anordnung der Sicherungshaft (BVerfG, NVwZ 2008, 304, 305; InfAuslR 2008, 358, 360; NJW 2009, 2659, 2660; Beschlussempfeh-lung zum FamFG in BT-Drucks. 16/9733 S. 299). Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich der unter Beiziehung der Ausl344nderakte festzustellende Sachverhalt aus den vorgelegten Teilen vollst344ndig ergibt und die nicht vorgelegten Teile keine weiteren Erkenntnisse versprechen (Senat, Beschluss vom 4. M344rz 2010 11 - 6 - - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 332 Rn. 19). So liegt es hier. Der Beteiligte zu 2 hatte den ma337geblichen Sachverhalt in seinem Antrag dargelegt und dessen wesentliche Teile, insbesondere die Angaben zur Ausreisepflicht und zur Natio-nalit344t des Betroffenen, mit - wenn auch zum Teil nur auszugsweisen - Kopien der ma337geblichen Bescheide und mit Urkunden der nigerianischen Beh366rden unterlegt. Dass das Gericht den 374brigen Teilen der Ausl344nderakte weitere ent-scheidungserhebliche Informationen h344tte entnehmen k366nnen, ist weder darge-legt noch sonst ersichtlich. bb) Der Hinweis darauf, dass sich das Beschwerdegericht vollst344ndige Kopien der Bescheide des zust344ndigen Bundesamts 374ber die Zur374ckweisung des Asylantrags des Betroffenen nebst Verlassensanordnung und Abschie-bungsandrohung hat vorlegen lassen, gibt hierf374r keinen Anhaltspunkt. Denn die vorgelegten auszugsweisen Kopien enthielten den Tenor der Bescheide und gen374gten f374r die Pr374fung. Ein in der Vorlage nur auszugsweiser Kopien etwa liegender Versto337 des Amtsgerichts gegen die Amtsermittlungspflicht (247 26 FamFG) w344re damit zudem geheilt worden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1174 Rn. 36; Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., 247 62 Rn. 22). 12 cc) Die allgemein gehaltene R374ge, dass Gericht habe sich nicht auf die Angaben des Betroffenen st374tzen d374rfen, ist unzureichend. Denn neben den Tatsachen, die einen Verfahrensfehler ergeben, ist auch die m366gliche Ent-scheidungserheblichkeit der ger374gten Rechtsverletzung darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/09, NJW 2003, 831 f.; Kei-del/Meyer-Holz, aaO, 247 71 Rn. 39; M374nchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., 247 557 Rn. 29 i.V.m. 247 551, Rn. 22). Jedenfalls daran fehlt es hier. Der Betroffene macht nicht geltend, er habe sich der Abschiebung zur Verf374gung gehalten. Er r344umt im Gegenteil ein, dass er jedenfalls zeitweise untergetaucht ist, und hat 13 - 7 - nach eigenem Bekunden auf keinen Fall in sein Heimatland zur374ckkehren wol-len. c) Zu beanstanden ist aber, dass das Amtsgericht und das Beschwerde-gericht weder die Voraussetzungen eines konkreten Haftgrundes bei Anord-nung der Haft festgestellt haben, noch, dass es gelingen werde, die Abschie-bung innerhalb der Frist von drei Monaten nach 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG durchzuf374hren. 14 aa) Die Haftgerichte sind auf Grund von Art. 20 Abs. 3 GG verfassungs-rechtlich und auf Grund von 247 26 FamFG einfachrechtlich verpflichtet, das Vor-liegen der gesetzlichen Voraussetzungen f374r die Anordnung der Abschiebungs-haft in rechtlicher und tats344chlicher Hinsicht umfassend zu pr374fen. Insbesonde-re die f374r die Anwendung des 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG notwendige Progno-se hat der Haftrichter auf der Grundlage einer hinreichend vollst344ndigen Tatsa-chengrundlage zu treffen (BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660). Die Freiheitsge-w344hrleistung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch insoweit Ma337st344be f374r die Aufkl344rung des Sachverhalts und damit f374r die Anforderungen in Bezug auf die tats344chliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der pers366nlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sach-aufkl344rung beruhen und eine in tats344chlicher Hinsicht gen374gende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660; Senat, Beschluss vom 4. M344rz 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 329 f. Rn. 14). 15 bb) Diesen Anforderungen gen374gen die angefochtenen Entscheidungen nicht. 16 - 8 - (1) Der Beschluss des Amtsgerichts l344sst schon nicht erkennen, auf wel-chen der in 247 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehenen Haftgr374nde die Haftan-ordnung gest374tzt werden soll. Mit den von dem Beteiligten zu 2 angef374hrten Haftgr374nden nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG befasst sich das Amtsgericht nicht. Auf den Haftgrund nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sowie auf den von dem Beteiligten zu 2 nicht genannten, aber auch in Betracht kommenden Haftgrund nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG k366nnte die Haftanordnung auch nicht ohne Weiteres gest374tzt werden. Denn die Haft ist unverh344ltnism344337ig, wenn der Ausl344nder sich offensichtlich nicht der Abschie-bung entziehen will (vgl. BVerfG, InfAuslR 1994, 342, 344; Hailbronner, AuslR, Stand 61. Aktual. Dezember 2008, 247 62 AufenthG Rn. 32). F374r den Haftgrund nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, den das Amtsgericht m366glicherweise im Blick gehabt hat, m374ssten Anhaltspunkte f374r die Absicht des Betroffenen, sich der Abschiebung zu entziehen (247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG), festge-stellt werden. Dazu reicht die Feststellung des Amtsgerichts, der Betroffene werde nicht freiwillig ausreisen, nicht. Das ist n344mlich nach 247 58 Abs. 1 Auf-enthG Voraussetzung daf374r, dass die Abschiebung 374berhaupt angeordnet wer-den darf. Sie ergibt nicht schon f374r sich genommen den f374r die Anordnung der Haft nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG erforderlichen begr374ndeten Ver-dacht, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen. Dieser Fehler k366nnte zwar im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Das hat der Senat f374r den Fall entschieden, dass die Haftanordnung auf einen nicht gegebenen Haft-grund gest374tzt wird, ein solcher aber vorliegt (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 10). F374r den hier gegebenen Fall der fehlenden Benennung des Haftgrunds g344lte nichts anderes. Das Beschwerde-gericht hat von dieser M366glichkeit indessen keinen Gebrauch gemacht und auch seinerseits weder einen Haftgrund benannt noch Feststellungen zu des-sen Voraussetzungen getroffen. 17 - 9 - (2) Unzureichend sind auch die Feststellungen des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts zu dem Vorliegen des Hafthindernisses nach 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Danach darf die Haft nicht angeordnet werden, wenn fest-steht, dass die Abschiebung aus Gr374nden, die der Ausl344nder nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der n344chsten drei Monate durchgef374hrt werden kann. Der Haftrichter hat dazu eine Prognose anzustellen und diese auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Umst344nde zu erstrecken, die der Ab-schiebung entgegenstehen oder sie verz366gern k366nnen (Senat, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 89/10, juris Rn. 8 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, In-fAuslR 2011, 27 Rn. 22). Diese Prognose ist im Rechtsbeschwerdeverfahren zwar nur eingeschr344nkt 374berpr374fbar (Senat, aaO), hier aber zu beanstanden. Das Amtsgericht hat die erforderliche Prognose nicht angestellt. Das Be-schwerdegericht hat seine Prognose unzul344ssig auf das Vorliegen von Ab-schiebungshindernissen allein unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelverfah-ren des Betroffenen gegen die Abschiebungs- beziehungsweise Ausweisungs-verf374gung verk374rzt. 18 Dieser Mangel hat sich allerdings nicht ausgewirkt. Aus dem sp344teren tats344chlichen Geschehensablauf kann n344mlich auf den mutma337lichen Inhalt einer gebotenen, aber unterlassenen Prognose geschlossen werden (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 226 V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 24). Hier ist die Abschiebung wenn auch nur einen Tag vor dem Ende der angeordneten Haft erfolgt. Eine entsprechende Prognose h344tte die Haft und deren Dauer ge-rechtfertigt. 19 d) Weder das Amtsgericht noch das Beschwerdegericht haben sich mit der hiervon zu trennenden Frage befasst, ob der Beteiligte zu 2 die Beschaf-fung der Ersatzpapiere f374r den Betroffenen mit der gebotenen (Senat, Be-schluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 205/09, juris Rn. 16 f.) Beschleunigung be- 20 - 10 - trieb. Dazu bestand aber Anlass, weil die nigerianischen Beh366rden dem Betrof-fenen Ersatzpapiere nur erteilen wollten, wenn er sie nicht in den n344chsten zwei Monaten von den Beh366rden des Staats Niger erhielt, und weil dieser Zeitraum zur Kl344rung der Frage genutzt werden sollte, ob der Betroffene doch, wie bis-lang angenommen, Angeh366riger dieses Staats ist. e) Nicht festgestellt ist schlie337lich auch, ob f374r die Anordnung der Ab-schiebungshaft das Einvernehmen der zust344ndigen Staatsanwaltschaft nach 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlich war und vorlag. 21 aa) Nach der genannten Vorschrift darf ein Ausl344nder nur im Einverneh-men mit der zust344ndigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden, wenn gegen ihn 366ffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Liegt das danach erforderliche Einverneh-men nicht vor, darf die Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht angeordnet werden (Senat, Beschl374sse vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574, 1575 Rn. 8 und vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, juris Rn. 10). 22 bb) Ob gegen den Betroffenen 366ffentliche Klage erhoben oder ein straf-rechtliches Ermittlungsverfahren anh344ngig war und ob die zust344ndige Staats-anwaltschaft der Ausweisung und Abschiebung zugestimmt hatte, haben weder das Amtsgericht noch das Beschwerdegericht festgestellt. Dazu bestand aber Veranlassung. Die Haftakte beginnt mit der Feststellung, der Betroffene sei als Ladendieb festgenommen worden. Aus dem Stammblatt der Ausl344nderakte des Beteiligten zu 2 374ber den Betroffenen ergibt sich, dass die Au337enstelle Dort-mund des Bundesamts f374r Migration und Fl374chtlinge auf ein Ermittlungsverfah-ren der Staatsanwaltschaft Halberstadt hingewiesen und um Unterrichtung der Staatsanwaltschaft bei 204Auftauchen223 des Betroffenen gebeten hatte. Deshalb 23 - 11 - war nach 247 26 FamFG von Amts wegen festzustellen, ob das zutraf und ob die Staatsanwaltschaft das erforderliche Einvernehmen erteilt hatte. IV. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif. Es ist trotz der zwischenzeitlich erfolgten Abschiebung des Betroffenen nicht auszuschlie337en, dass die fehlen-den Feststellungen noch getroffen werden k366nnen. Die Sache ist deshalb nach 247 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen. Daf374r weist der Senat auf Folgen-des hin: 24 1. Zun344chst wird der Frage nachzugehen sein, ob bei Stellung des Haft-antrags und bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts gegen den Betrof-fenen eines oder mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren schon oder noch anh344ngig waren. Sollte das der Fall sein, w344re weiter zu pr374fen, ob s344mtliche Staatsanwaltschaften, die Verfahren gegen den Betroffenen f374hrten, ihr erfor-derliches Einvernehmen allgemein oder im Einzelfall erteilt hatten. Sollten sei-nerzeit eines oder mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren anh344ngig ge-wesen sein und das erforderliche Einvernehmen der beteiligten Staatsanwalt-schaft(en) nicht vorgelegen haben, ist die Verletzung des Betroffenen in seinen Rechten sowohl durch die Haftanordnung als auch durch die Beschwerdeent-scheidung festzustellen. Denn dieser Mangel ist nicht heilbar. 25 2. Sollte sich ergeben, dass entweder ein strafrechtliches Ermittlungsver-fahren nicht anh344ngig war oder das Einvernehmen vorlag, w344re weiter festzu-stellen, ob der den Vorinstanzen vorgelegte Tatsachenstoff einen Haftgrund ergibt und ob der Beteiligte zu 2 die Beschaffung der Ersatzpapiere mit der ge-botenen Beschleunigung betrieb. Dem Betroffenen bislang nicht bekannte Er-gebnisse einer etwa erforderlichen erg344nzenden Sachaufkl344rung nach 247 26 26 - 12 - FamFG d374rften dabei allerdings zu seinem Nachteil nur verwertet werden, wenn dem Betroffenen rechtliches Geh366r gew344hrt wird. Sollte das nicht m366glich sein, bliebe die Frage unaufkl344rbar. Das ginge zu Lasten des Beteiligten zu 2. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 07.07.2010 - A XIV 12/10 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 27.07.2010 - 1 T 331/10 Br -
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