ECLI:DE:BGH:2018:120718BVZB228.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 228/17 vom 1 2 . Ju l i 2018 in de r Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 51; BGB § 2113 Ist nur für einen Miterben eine Nacherbfolge angeordnet, unterliegt dieser, wenn er die übrigen Erbanteile hinzuerwirbt, hinsichtlich eines zum Nac h- lass gehörenden Grundstücks insgesamt den Beschränkungen des § 2113 BGB; bei seiner Eintragung als Grundstückseigentümer ist daher ein Nac h- erbenvermerk anzubringen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 145/06, BGHZ 171, 350 Rn. 13). BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - V ZB 228/17 - OLG Frankfurt am Main AG Lampertheim - Grundbuchamt - - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 2 . Ju l i 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: I. Der Vater der Antragstellerin verstarb 1976 und wurde ausweislich des erteilten Erbschein s von ihr und ihrer Mutter zu gleichen Teilen beerbt . Der E r- teilung des Erbscheins, demzufolge die Antragstellerin als Vorerbin und für den eingesetzt worden war, lag ein Testament vom 17. Oktober 1973 zu Grunde. In diesem war bestimmt, dass . str. ihre Mutter alle übrigen Grundstücke erhalten sollte . Eine Auseinandersetzung des Nachlasses fand zu Lebzeiten der Mutter nicht statt. Diese verstarb 1978 und wurde ausweislich des ausgestellten E rbscheins von der Antragstellerin beerbt . 1 - 3 - 1983 wurde die Antragstellerin auf der Grundlage der beiden Erbscheine eines hälfti gen Miteigent umsanteils an einem weiteren Grundstü ck eingetragen. In Abt. II Nr. 1 der Grundbücher ist jeweils folgender Nacherbenvermerk eing e- tragen: die Antragstellerin ] ist bezüglich der ideellen Hälfte im Fall eines kinderlosen Todes nur befreite Vorerbin. Nacherbe ist insoweit die 2013 beantragte die Antragstellerin beim Grundbuchamt, die Nacherbe n- vermerke zu löschen. Sie berief sich darauf, dass sich die Anordnung der Nacherb schaft nur auf das ihr zugedachte, inzwischen aber verkaufte Grun d- stück R . straße bezogen habe , währen d die weiteren Grundstücke , die im Eigentum des Erblassers gestanden hätten, aufgrund der Teilungsanor d- nung im Testament auf ihre Mutter überg egangen und von dieser an sie vererbt worden seien. Das Grundbuchamt lehnte die Löschung ab; eine hiergegen g e- richtete Beschwerde blieb ohne Erfolg. Im September 2015 hat die Antragstellerin beantragt, sie unter Löschung der Nacherbenvermerke als Allei neigentümer in bzw. - hinsichtlich des dritten Grundstücks - als Miteigentümerin zu 1/2 einzutragen. Dazu hat sie die Ausfe r- tigung eines notariell erteilten Auseinandersetzungszeugnisses gemäß § 36 GBO vorgelegt. In diesem wird ausgeführt, im Testament des Erblassers sei eine Teilungsanordnung dahingehend getroffen worden, dass die Antragstell e- rin das Anwesen R . straße und ihre Mutter alle übrigen Grundstücke e r- halte n solle. Die Antragstellerin habe am 27. Januar 2014 eine Auseinanderse t- 2 3 4 5 - 4 - zungserkläru ng dahin abgegeben, dass sie alle übrigen Grundstücke als Allei n- erbin ihrer Mutter zu Alleineigentum erhalte. Sie habe die Einigung bezüglich des Eigentumsübergangs auf sich selbst erklärt sowie ihre Eintragung als A l- lein - bzw. Miteigentümerin bewilligt un d beantragt. Das Grundbuchamt hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben . Mit der von dem Oberlandesgericht z u- gelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter. II. Das Beschwe rdegericht , dessen Entscheidung u.a. in ZEV 2018, 398 veröffentlicht ist, meint, die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 GBO lägen nicht vor. Die Vorschrift gelte nur für die Umschreibung des Eigentums, die Antra g- stellerin sei aber bereits als Eigentümerin bzw . Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen. Es gehe ihr allein um die Beseitigung der Nacherbenvermerke. Ferner finde § 36 GBO nur Anwendung , wenn eine Auseinandersetzung unter Miterben vorliege. Für einen Alleinerben gelte die Vorschrift nicht. Jedenfalls hätten die Nacherben an einer Auseinandersetzung beteiligt werden müssen. Eine solche Beteiligung gehe aus dem Auseinandersetzungszeugnis nicht he r- vor. Dass eine Beteiligung der Nacherben entbehrlich sei , weil nur eine Te i- lungsanordnung erfüllt worden sei und die Antragstellerin insofern nicht den Beschränkungen des § 2113 Abs. 2 BGB unterlegen habe , ergebe sich aus dem privatschriftlichen Testament von 1973 nicht hinreichend deutlich. Das Testament genüge jedenfalls nicht der Form des § 29 GBO. Das Grundb uch sei auch nicht zu berichtigen. Die Nacherbenvermerke entsprächen der in dem Erbschein ausgewiesenen Vor - und Nacherbfolge. 6 7 - 5 - III. Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschw erde ist unbegründet. Die Erwägungen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Ohne Rechtsfehler nimmt das Beschwerdegericht an, dass das Grundbuchamt den auf § 36 GBO gestützten Eintragung santrag zu Recht z u- rückgewiesen hat ; denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor . a) Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GBO genügt zum Nachweis der Rechtsnac h- folge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erkläru n- gen der Beteiligten ein gerichtliches Z eugnis, w enn bei einem zum Nachlass gehörenden Grundstück einer der Beteiligten als Eigentümer eingetragen we r- den soll. Ist ein Erbschein über das Erbrecht sämtlicher Erben erteilt, so ist nach Abs atz 2a auch der Notar für die Erteilung des Zeugnisses zuständig, de r die Auseinandersetzung vermittelt hat. Zweck der Vorschrift ist es, die Ause i- nandersetzung (u.a.) von Erbengemeinschaften zu erleichtern (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl., §§ 36, 37 Rn. 1) . Voraussetzung für ihre Anwendung ist daher nach einhelliger und zu treffender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass eine solche Gemeinschaft besteht und statt der Erbengemeinschaft einzelne ihrer Mitglieder eingetragen werden sollen (vgl. KG , JFG 14, 137, 139 f.; Ba u- er/Schaub, GBO, 4 . Aufl., § 36 Rn. 11; BeckOK GB O/Zeiser, 32. Edition 1.5.2018 , § 36 Rn. 3; Burandt/Rojahn/Egerland, Erbrecht, 2. Aufl., § 3 6 GBO, Rn. 2; Demharter, GBO, 31 . Aufl., §§ 36, 37 Rn. 1 u. 4; KEHE, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 36 GBO Rn. 5; Lemke/Krause, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 36 GBO Rn. 3; Meikel/Krause, GBO, 11. Aufl., § 36 Rn. 17). 8 9 10 - 6 - b) So liegt es hier nicht. Zwischen der Antragstellerin und ihre Mutter b e- stand zwar eine Erbengemeinschaft. Diese endete aber dadurch, dass die Mu t- ter starb und von der Antragstellerin allein beerbt wu rde. Vereinigen sich nä m- lich alle Anteile eines Nachlasses (hier: des Erblassers) in der Hand eines Mi t- erben (hier: der Antragstellerin) , dann erlischt die Gemeinschaft. Es bestehen keine Erbteile mehr , und es tritt der gleiche Rechtszustand ein wie bei ei nem ursprünglichen Anfall der Erbschaft an einen Alleinerben (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 V ZB 126/14, WM 2016, 528 Rn. 11; BGH, Urteil vom 19. März 1992 IX ZR 14/91, ZIP 1992, 558, 559 jeweils mwN). Zu dem Zei t- punkt, als die in dem Ause inandersetzungszeugnis nachgewiesene Insichverf ü- gung vorgenommen wurde, bestand deshalb keine Erbengemeinschaft mehr, die hätte auseinandergesetzt werden können. c) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, gilt dies auch dann, wenn in der Hand des letzt en Miterben eine Voll - und eine Vorerbenstellung zusamme n- treffen . aa) Allerdings ist für die Gütergemeinschaft anerkannt, dass das G e- samthandsverhältnis trotz Vereinigung aller Anteile in der Hand des überlebe n- den Ehegatten bis zur Auseinandersetzung fortdauert, wenn dieser alleiniger Vorerbe des Erstverstorbenen geworden ist. Begründet wird dies mit den g e- genüber den erbrechtlichen Vorschriften den Vorrang beanspruchenden geset z- lichen Regelungen des Güterrechts (vgl. Senat, Urteil vom 12. Februar 1964 V ZR 59/62, NJW 1964, 768 f.; Beschluss vom 10. März 1976 V ZB 7/72, WM 1976, 478, 479). Im Anschluss hieran wird vereinzelt ein Fortbestehen der Erbengemeinschaft auch für den Fall angenommen , dass sich Vor - und Volle r- benstellung in der Hand des letz ten verbleibenden Miterben vereinigen (vgl. Schmid, BWNotZ 1996, 144, 146). 11 12 13 - 7 - bb) Richtigerweise ist in dieser Konstellation aber von der Beendigung der zuvor bestehenden Erbengemeinschaft auszugehen, so dass es einer Au s- einandersetzung des Nachlasses n ach den §§ 2042 ff. BGB nicht mehr bedarf (vgl. Staudinger/Löhnig, BGB [2016], § 2033 Rn. 5a u nd 5c; Ludwig, DNotZ 2000, 67, 72). Die Rechtsprechung des Senats zum Fortbestehen der Güte r- gemeinschaft lässt sich auf die Erbengemeinschaft nicht übertragen. Be i dieser besteht der Sinn und Zweck der gesamthänderischen Bindung darin , den Nac h- lassgläubigern den Nachlass unverändert zur Befriedigung zu erhalten (vgl. Mugdan, Die gesam m ten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. V, S. 495). Dieses Interesse ist nicht betroffen, wenn sich sämtliche Teile des Nachlasses in der Hand des letzten Miterben vereinigen. d) Im Hinblick auf einen im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerk besteht für ein Fortbestehen der Erbengemeinschaft auch kein Bedürfnis. Denn es ist anerkannt, dass § 36 GBO entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Erbe, der zum Teil Vollerbe und zum Teil nur Vorerbe ist, den Teil des Nachlasses, der seiner Quote als Vollerbe entspricht, zur freien Verfügung übernimmt; hie r- bei müssen die Nacherben jedoch grundsätzlich auf die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch verzichten und den Nachlassgegenstand dem Vorerben zur freien Verfügung überlassen (vgl. Bauer/Schaub, GBO, 4 . Aufl., § 36 Rn. 12; BeckOK GBO/Zeiser, 32. Edition 1.5.2018 , § 36 Rn . 3; Meikel/Krause, GBO, 11. Aufl., § 36 Rn. 18 jeweils mwN). An einer solchen Mitwirkung der Nacherben fehlt es hier . aa) Allerdings bedarf es einer Mitwirkung der Nacherben nach verbreit e- ter Auffassung dann nicht, wenn der Vorerbe mit der Übernahme eines Nac h- lassgrundstücks in sein freies Vermögen lediglich in Erfüllung einer Nachlas s- verbindlichkeit oder einer Teilungsanordnung verfügt; in diesem Fall wird die 14 15 16 - 8 - Verfügung wegen Wegfalls der Verbindlichkeit rechtlich als nicht nachteilig und das Recht d er Nacherben nicht beeinträchtigend angesehen (KG , JFG 22, 98, 100; OLG Hamm FamRZ 1995, 961, 962; BayObLGZ 2001, 118, 120 und OLG Düsseldorf FamRZ 2003, 1781, 1782 - zur Erfüllung eines Vermächtnisa n- spruchs; Burandt/Rojahn/Lang, Erbrecht, 2. Aufl., § 2113 BGB, Rn. 16 f.; Erman/Schmidt, BGB, 15. Aufl., § 2113 Rn. 4; MüKoBGB/Ann, 7. Aufl., § 2048 Rn. 9; Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl., § 2113 Rn. 5; RGRK - BGB/Johannsen, 12. Aufl., § 2113 Rn. 50; Staudinger/Avenarius, BGB [2013], § 2113 Rn. 53, dort auch wei tere Nachweise zur Gegenauffassung, die stets eine Beteiligung der Nacherben verlangt). bb) Auch hieraus folgt jedoch nichts zu Gunsten der Antragstellerin. D a- nach wäre eine Mitwirkung der Nacherben materiell - rechtlich zwar verzichtbar gewesen, wenn s ich die Antragstellerin mit ihrer Mutter im Rahmen der Ause i- nandersetzung des Nachlasses und in Erfüllung einer entsprechenden Te i- lungsanordnung des Erblassers darüber geeinigt hätte, dass alle Grundstücke mit Ausnahme des Anwesens R . straße auf die Mutter übertragen we r- den. Eine solche Übertragung hat aber nicht stattgefunden. Mit ihrem Tod ist der Anspruch der Mutter auf Übertragung der ihr nach der Teilungsanordnung zugedachten Grundstücke durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit (Konfus ion) in der Person der Antragstellerin erloschen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 19/08, WM 2009, 1048 Rn. 19 mwN). Etwas anderes würde nur gelten, wenn gesetzliche Vorschriften das Bestehenbleiben der Fo r- derung vorsähen (vgl. z.B. §§ 1976, 199 1 Abs. 2, §§ 2143, 2175 oder § 2377 BGB) oder wenn dies mit Rücksicht auf schützenswerte Interessen Dritter geb o- ten wäre (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 1980 - V ZR 56/79, WM 1981, 15, 16; BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 19/08, WM 2009, 1048 Rn. 2 0 jeweils mwN); beides ist indessen nicht der Fall. Auf d ie von dem Beschwerdegericht 17 - 9 - aufgeworfene n Frage n , ob sich dem Testament im Wege der Auslegung eine Teilungsanordnung entnehmen lässt und ob diese dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO nachgewiesen wurde, kommt es daher nicht an . 2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht ferner an, dass die V o- raussetzungen für eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 GBO ebe n- falls nicht vorliegen . Denn die Nacherbenvermerke wurden auf Grund der vo r- g e legten Erbscheine zu Recht eingetragen und die Antragstellerin hat nicht nachgewiesen, dass das Grundbuch diesbezüglich unrichtig geworden wäre. a) Die Antragstellerin hat auch einen Antrag auf Bericht i- gung des Grundbuchs gestellt . Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das Grundbuchamt in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss auch über diesen Antrag entschieden . Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass sich der angefochtene Beschluss zwar zu dem Berichtigung santrag nicht ve r- halte, aufgrund der Ausführungen des Grundbuchamtes in dem Nichtabhilfeb e- schluss zu dem nicht erfolgten Nachweis der Unrichtigkeit aber dahingehend auszulegen sei, dass der Berichtigungsantrag habe zurückgewiesen werden sollen. Diese Ausle gung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. aa) Zum einen geht aus dem Tenor des genannten Beschlusses hervor, insgesamt entschieden hat . D ieser Antrag enthielt der Sache nach zwei Anträge, nämlich neben dem Eintragungsantrag (Nr. I) auch einen Grundbuchberichtigungsantrag (Nr. II). 18 19 20 - 10 - bb) Zum anderen können zur Auslegung des Tenors die Begründung der Entscheidung und die gestellten Anträge herangezogen werden (st. Rspr., v gl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZR 60/16, juris Rn. 8; BGH, B e- schluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 490/15, NJW - RR 2017, 763 Rn. 2 mwN). In der Beschlussbegründung hat das Grundbuchamt aus ge führt, es fehle der Nachweis, dass der eingetragene Na cherbenvermerk unrichtig sei, der Nache r- benvermerk sei auf Grund der Erbscheine fehlerfrei eingetragen und wirksam. Hierdurch kommt hinreichend zu m Ausdruck, dass das Grundbuchamt den B e- richtigungsantrag zurück gewiesen hat. b) Die eingetragenen Nacher benvermerke sind nicht unrichtig. Insbeso n- dere hat der Erwerb der weiteren Hälfte des Nachlasses des Erblassers durch die Antragstellerin aufgrund des Todes ihre r Mutter nicht dazu geführt , dass die Antragstellerin nicht mehr den - von der Befreiung nach § 2136 BGB nicht e r- fassten - Beschränkungen des § 2113 BGB un terliegt und infolgedessen der Nacherbenvermerk zu löschen ist . aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind zwei Fälle zu untersche i- den. Wird - wie hier - eine Erbin von dem Erblasser auf die Hälfte als Vorerbin und eine weitere Erbin auf die andere Hälfte als Vollerbin eingesetzt u- , so ist die Vorerbin bei der gemeinschaftlichen Verfügung über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück nicht frei, sondern durch die Nacherbfolge besc hränkt. Dass sich die Beschränkung auf die an sich unbelastete n Miterb e n auswirkt, ist hinzunehmen, weil die Belastung der Miterben hier auf die Anor d- nung des Erblassers zurückgeht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2007 V ZB 145/06, BGHZ 171, 350 Rn. 1 3 mwN). Entsprechendes gilt, wenn nur für einen Miterben eine Nacherbfolge angeordnet ist und er die übrigen Erbanteile hinzuerwirbt; er unterliegt dann hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden 21 22 23 - 11 - Grundstücks insgesamt den Beschränkungen des § 2113 BGB. Bei seiner Ei n- tragung als Grundstückseigentümer ist daher ein Nacherbenvermerk anzubri n- gen. Anders liegt es hingegen, wenn eine aus zwei Personen bestehende E r- bengemeinschaft dadurch endet, dass einer der Gesamthänder stirbt und der andere Gesamthänder desse n alleiniger Vorerbe und damit alleiniger Eigentümer eines von der Gesamthand gehaltenen Grundstücks wird . Dann findet § 2113 BGB weder direkte noch entsprechende Anwendung , weil d er Schutz des Anteils, der dem Überlebenden schon vorher zu eigenem Recht zustand, hier Vorrang vor den Interessen des Nacherben hat (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 1977 - V ZR 140/76, WM 1978, 171; Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 145/06, BGHZ 171, 350 Rn. 8 f.). In diesem Fall ist daher bei der Eigentumse intragung des Voll - und Vorerben kein Nacherbenvermerk nach § 51 GBO aufzunehmen (vgl. Demhar ter, GBO, 31 . Aufl., § 51 Rn. 3 .1 ). bb) Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht aus einer Entscheidung des Bayerischen Oberst en Landesgerichts , wonach, wenn jemand als Vorerbe einen Anteil an einer Erbengemeinschaft erbt, die Miteigentümerin eines Grundstücks ist, das Grundbuch, soweit der Nacherbenvermerk eingetragen ist, jedenfalls dann unrichtig wird, wenn der Vorerbe Alleine igentümer wird und weitere Miterbenanteile auch im Weg der Erbfolge hinzuerworben hat (BayObLGZ 1994, 177, 182 sowie Leitsatz zu 2). D iese Entscheidung findet in der Literatur zum Teil Gefolgschaft (BeckOGK BGB/Müller - Christmann, Stand: 15.1.2018, § 2113 R n. 22; Meikel/Böhringer, GBO, 11. Aufl., § 51 Rn. 68; Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl., § 2113 Rn. 3; Soergel/Harder/Wegmann, BGB, 13. Aufl. § 2113 Rn. 4). Die Gegenauffassung geht in dieser Konstellation hingegen von der Geltung des § 2113 BGB aus und häl t daher auch die Eintragung eines Nacherbenvermerks nach § 51 GBO für erforderlich (OLG Saarbrücken, FamRZ 2000, 122, 124; Ludwig, DNotZ 2000, 24 - 12 - 67, 73; vgl. auch Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB, 3. Aufl., § 2113 Rn. 7; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. A ufl., Rn. 3487a). Welche dieser Ansic h- ten zutrifft, bedarf keiner Entscheidung, denn in Rede steht vorliegend nicht e i- ne Vereinigung der Miterbenanteile durch Vorerbschaft und anderen Hinzue r- te ine bereits durch den Erblasser a ngeordnete Rechtsprechung des Senats durchsetzt. cc) Die Antragstellerin wäre folglich nach dem Tod e ihres Vaters in E r- bengemeinschaft mit ihrer Mutter in das Grundbuch einzu tragen gewesen, w o- bei hinsichtlich der Antragstellerin ein Nacherbenvermerk nach § 51 GBO a n- zubringen gewesen wäre. Sie hätte damit nicht anders gestanden , als wenn sie von ihrem Vater als Alleinerbin bezüglich der Hälfte der Erbschaft mit einer Nacherbsch aft belastet und im Übrigen als Vollerbin eingesetzt worden wäre (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 - IV ZR 31/78, WM 1980, 86, 87) . Auch in diesem Fall wäre sie den Beschränkungen des § 2113 BGB unterworfen und wäre bei ihrer Ein tragung als Alleineigentümerin in das Grundbuch bezüglich der ideellen Hälfte ein Nacherbenvermerk anz u- bringen gewesen . Nachdem sich für die Antragstellerin das gleiche Resultat dadurch ergeben hat, dass sie den unbelasteten Erbteil auf dem Umweg über die Beerbung ihrer Mutter erlangt hat, kann nichts anderes gelten. Das Grun d- buchamt hat daher zu Recht auf Vorlage der beiden Erbscheine die Antragste l- lerin als Alleineigentümerin eingetragen und bezüglich der ideellen Hälfte einen Nacherbenvermerk angebracht. Das Grundbuch wurde dadurch nicht unrichtig. c) Das Grundbuch ist auch nicht später unrichtig geworden. Die Antra g- stellerin hat durch Vorlage des Auseinandersetzungszeugnisses nicht nachg e- wiesen (§§ 22, 29 GBO), dass sie die Grundstücke wirksam zur f reien Verf ü- 25 26 - 13 - gung übernommen hat . Denn es fehlt, wie ausgeführt, der Nachweis, dass die Nacherben auf die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch ve r- zichtet und der Antragstellerin die Grundstücke zur freien Verfügung überlassen haben . IV. Ein e Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Kostenfolge aus der Zurückweisung des Rechtsmittels aus dem Gesetz ergibt (vgl. Senat, 27 - 14 - Beschluss vom 23. Juli 2015 - V ZB 1/14, juris Rn. 21). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 A bs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele RinBGH Haberkamp ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 3. Augu st 2018 Die Vorsitzende Stresemann Hamdorf Vorinstanzen: AG Lampertheim, Entscheidung vom 19.11.2015 - LH - 11200 - 10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidu ng vom 10.10.2017 - 20 W 72/16 -
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