BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 23/00 vom 16. April 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO a.F. a) Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß nach § 519 b Abs. 2 Z PO a.F., durch den die Berufung wegen Versäumung der Berufungsb e - gründungsfrist als unzulässig verworfen worden ist, ist die Frage der Wiederei n - setzung in den vorigen Stand im Sinne des § 233 ZPO grundsätzlich nicht zu prüfen. b) Hat das Berufungsgericht durch gesonderten Beschluß einen Wiedereinse t - zungsantrag des Beklagten zurückgewiesen, so muß diese Entscheidung geso n - dert nach § 238 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. ang e - fochten werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung bindend werden zu lassen. BGH, Beschluß vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00 - OLG München LG München I - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2002 durch die Vo r - sitzende Richterin Dr. Mller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluû des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 31. Mrz 2000 wird auf seine Kosten zurckgewiesen. Streitwert: 6.223,19 Grnde: I. Der Beklagte hat gegen das ihm am 22. November 1999 zugestellte U r - teil des Landgerichts am 22. Dezember 1999 per Fax Berufung eingelegt. Die am 24. Januar 2000 ablaufende Berufungsbegrndungsfrist ist vom Oberla n - desgericht bis zum 24. Februar 2000 verlngert worden. Am 24. Februar 2000 ist die - teilweise unleserliche - Berufungsbegrndung unter der Fax-Nummer des Landgerichts eingegangen und am 1. Mrz 2000 zur allgemeinen Einlau f - stelle der Justizbehörden gelangt. Das Original ist dort am 6. Mrz 2000 eing e - gangen. Das Oberlandesgericht hat - nach einer dem Prozeûbevollmchtigten des Beklagten am 13. Mrz 2000 zugegangenen Ankndigung - mit Beschluû - 3 - vom 31. Mrz 2000 die Berufung des Beklagten wegen Versumung der Ber u - fungsbegrndungsfrist gemû § 519 b i.V.m. § 519 Abs. 2 ZPO a.F. als unz u - lssig verworfen. Gegen den ihm am 6. April 2000 zugestellten Beschluû hat der Beklagte am 20. April 2000 (sofortige) Beschwerde eingelegt und Wiede r - einsetzung in den vorigen Stand wegen Versumung der Berufungsbegr n - dungsfrist beantragt, welche das Oberlandesgericht ihm mit Beschluû vom 10. Mai 2000 wegen Versumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO versagt hat. Mit seiner vorliegenden Beschwerde wendet sich der B e - klagte ausschlieûlich gegen den seine Berufung als unzulssig verwerfenden Beschluû des Oberlandesgerichts vom 31. Mrz 2000. Zur Begrndung trgt er vor, sein Prozeûbevollmchtigter habe am 24. Februar 2000 zwischen 22.30 Uhr und 22.45 Uhr mehrfach erfolglos versucht, die Berufungsbegr n - dungsschrift an die Fax-Nummer des Oberlandesgerichts zu bersenden. Da das Empfangsgert zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen sei, habe dieser das Fax schlieûlich an eine Fax-Nummer gesendet, von der er davon ausg e - gangen sei, daû ber sie unter den gegebenen Umstnden auch Sendungen an das Oberlandesgericht wirksam bermittelt werden knnten. II. Die gemû §§ 519 b Abs. 2, 567 Abs. 4 Satz 2, 547 ZPO a.F. zulssige sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begrndet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit Recht gemû § 519 b i.V.m. § 519 Abs. 2 ZPO a.F. als unzulssig verworfen, da die Ber u - fungsbegrndung erst nach Ablauf der bis zum 24. Februar 2000 verlngerten Berufungsbegrndungsfrist am 1. Mrz 2000 bei der allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehrden eingegangen ist. Ihr vorausgegangener Eingang auf dem Faxgert des Landgerichts am 24. Februar 2000 vermochte die Berufungsb e - - 4 - grndungsfrist dagegen nicht zu wahren. Der an ein unzustndiges Gericht bermittelte Schriftsatz geht erst dann beim zustndigen Gericht ein, wenn er nach Weiterleitung durch das zunchst angegangene Gericht tatschlich in die Verfgungsgewalt des zustndigen Gerichts oder - bei richtiger Adressierung - zur allgemeinen Einlaufstelle, zu der auch das zustndige Gericht gehrt, g e - langt (vgl. BGH, Beschluû vom 9. Juli 1986 - IVa ZB 9/86 - VersR 1987, 48, 49). Da das Gesetz nur auf den tatschlichen Vorgang des Eingangs abhebt, kommt es fr die Rechtzeitigkeit des Eingangs nicht darauf an, aus welchen Grnden die Frist nicht gewahrt werden konnte (vgl. BGH, aaO). War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begrndung der Berufung einzuhalten, so ist ihr gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewhren (vgl. § 233 ZPO). Im vorliegenden Verfahren der sofortigen B e - schwerde gegen einen Beschluû nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F., durch den die Berufung wegen Versumung der Berufungsbegrndungsfrist als unzulssig verworfen worden ist, ist die Frage der Wiedereinsetzung gegen die Fristve r - sumung jedoch nicht zu prfen (vgl. BGH, Beschluû vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 - NJW 1982, 887 m.w.N.). Da das Berufungsgericht im vorli e - genden Fall durch gesonderten Beschluû (vom 10. Mai 2000) den Wiederei n - setzungsantrag des Beklagten zurckgewiesen hat, htte diese Entscheidung gesondert nach § 238 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. angefochten werden mssen, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und fr die Entscheidung ber die Verwerfung bindend werden zu lassen (vgl. BGH, aaO; Beschluû vom 3. November 1988 - LwZB 1/88 - BGHR ZPO § 519 b Abs. 2 Wiedereinset- - 5 - zungsgrund 1). Es liegt auch kein Verfahrensfehler vor, weil sich das Ber u - fungsgericht nicht nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO von Amts wegen mit den erst spter vorgetragenen Wiedereinsetzungsgrnden zu befassen hatte (vgl. B e - schluû vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 - aaO). Dr. Mller Dr. Greiner Wellner Pauge Sthr
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