BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 230/10 vom 9. Juni 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2011 durch den Vorsi t- zenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. R oth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahren s- kostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurüc k- gewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der B e- schluss des Land gerichts Kempten (Allgäu) vom 13. August 2010 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Kempten vom 15. Juni 2010 und des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 13. August 2010 den Betroffenen in seinen Rec h ten verletzt haben. Geric htskosten werden nicht erhoben. Die zweckentspreche n- den notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem B e- teiligten zu 2 auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens b e- trägt 3.000 - 3 - Gründe: I. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. Juni 2010 gegen den aus der Türkei stammenden Betroffenen, der b e- reits aufgrund der Haftanordnung vom 19. März 2010 zur Sicherung der A b- schiebung in haftiert war, die Haftanordnung für die Dauer von höchstens drei Monaten verlängert. Nach Einlegung der Beschwerde gegen die erneute Haftanordnung ist der Betroffene am 12. Juli 2010 in die Türkei abgeschoben worden. Seitdem beantragt er die Feststellung, dass er in seinen Rechten ve r- letzt worden ist. Das Landgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Antrag weiter. Für die Durc h- führung des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat er Verfahrenskostenhilfe bea n- tragt. II. Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft hätten vorgelegen. Insbesondere sei die Abschiebung auch mit dem notwendigen Nachdruck betrieben worden. III. 1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen is t ohne Zulassung statthaft, auch wenn das Beschwerdegericht bereits über den Feststellungsantrag nach § 62 FamFG entschieden hat (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 1 2 3 - 4 - - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 4). Das auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel (§ 71 Fa mFG) ist begründet. a) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen den Betroffenen schon deshalb in seinen Rechten verletzen, weil keine ausreichenden Feststellungen zur Verhältnismäßigkeit der Haftverläng e- rung getroffen worden sind. aa) Die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG lässt erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine darüber hinausg e hende Haftdauer nicht ohne weiteres als verhältni s- mäßig angesehen w erden darf (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10 , NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 19). Daraus folgt, dass die Verlängerung e i- ner auf drei Mon a te befristeten Haftanordnung unzulässig ist, wenn die A b- schiebung aus Grü n den unterblieben ist, die von dem Ausländer nicht zu vertr e- t en sind (Senat, B e schluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10 , NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 19; Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96 , BGHZ 133, 235, 238 f. zu § 57 Abs. 2 AuslG). Dies erfordert eine Prognose, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der (ersten) Hafta n- ordnung (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09 , NVwZ 2010, 1172, 1173 Rn. 18; Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10 , NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 18), überhaupt - also ohne Berücksichtigung der von dem Au s- länder zurechenbar veranlassten Verzögerungen - hätte durchgeführt we r den können ( Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, juris Rn. 7). Diese Prognose hat der Haftrichter grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe, die der Abschiebung entgege n- stehen oder sie verzögern können, zu erstreck en (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10 , NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 17; Senat, Beschluss 4 5 6 - 5 - vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, juris Rn. 8). Hierzu sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und zu dem Zeitraum, in welchem die einzelnen Schritte unter normalen Bedingung en durchlaufen werden können, erforderlich (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10 , NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 17: Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, aaO). Der Tatrichter darf sich insoweit nicht auf die Wiedergabe der Einschätzung der Ausländerb e- hörde besch ränken, die Abschiebung werde voraussichtlich inne r halb von drei Monaten stattfinden können. Soweit die Ausländerbehörde keine konkreten Tatsachen hierzu mitteilt, obliegt es gemäß § 26 FamFG dem Gericht nachz u- fragen (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V Z B 193/09, InfAuslR 2010, 361, 363). bb) Diesen Grundsätzen werden die Entscheidungen der Vorinstanzen schon deshalb nicht gerecht, weil keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, dass ein türkischer Staatsangehöriger üblicherweise innerhalb von dr ei Monaten (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG) abgeschoben werden kann. Nur dann aber hätte ein verzögerndes Verhalten des Betroffenen ursächlich dafür sein können, dass die Abschiebung nicht innerhalb des genannten Zeitraums durc h- geführt worden ist. Hinzu kommt , dass auch unter dem Blickwinkel des B e- schleunigungsgebots (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 111/10, juris Rn. 12), das mit zunehmender Haftdauer verstärkte Anstrengu n- gen der Behörde bei der Beseitigung von nicht in der Person des Betrof fenen liegenden Hindernissen verlangt, keine subsumtionsfähigen Tatsachen festg e- stellt worden sind. Die floskelhafte Wendung, die Abschiebung sei mit dem no t- wendigen Nachdruck betrieben worden, ersetzt nicht die erforderliche Festste l- lung der dieser Wertun g zugrunde liegenden Tatsachen. b) Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Denn selbst wenn man unterstellt, dass die Abschiebung ohne ein schuldhaft 7 8 - 6 - verzögerndes Verhalten des Betroffenen innerhalb von drei Monaten hätte durch geführt werden können und mit der erforderlichen Zügigkeit betrieben worden ist, hätte der - mittlerweile abgeschobene - Betroffene persönlich auch zu dem Ausmaß der ihm vorwerfbaren zeitlichen Verzögerungen angehört we r- den müssen. Eine inhaltlich unzureic hende persönliche Anhörung des Betroff e- nen führt dazu, dass der Sachverhalt nicht in dem gebotenen Umfang aufg e- klärt ist und die Haftanordnung nicht hätte ergehen dürfen (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10, FGPrax 2010, 261, 262 Rn. 22) . c) I m Übrigen gibt die Beschwerdeentscheidung Anlass zu dem Hinweis, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senat, B e- schluss vom 11. November 2010 - V ZB 113/10, juris Rn. 3; Senat, Beschluss vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, juri s Rn. 3; Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, juris Rn. 7; Senat, Beschluss vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08 , juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 , NJW 2002, 2648, 2649 ; BGH, Beschluss vom 5. August 2002 - IX ZB 51/02 , NJW - RR 2002, 1571 ; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/02, NJW - RR 2005, 78 ; BGH, B e schluss vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 , NJW - RR 2005, 916 ) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die En t sche i- dung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben müssen. Eine Bezugnahme auf Aktenbestandteile oder auf Feststellungen des ersten Rechtszuges ist dabei nicht ausgeschlossen, setzt aber voraus, dass ihr Um fang zweifelsfrei geken n- zeichnet ist und die Entscheidung des Beschwerdegerichts verständlich bleibt (BayObLG NJW - RR 1997, 396, 397; Bork/Jacoby/Schwab - Müther, FamFG, § 69 Rn. 5). Denn nach § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat d as Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sac h ve r- halt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (vgl. Senat, B e- schluss vom 18. August 2010 aaO; Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 9 - 7 - - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135). Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Au f- hebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2010 aaO; Senat, Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05 , FamRZ 2006, 1030 ; Senat, Beschluss vom 16. September 2010 - V ZB 95/10 , juris Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 , aaO). Hier liegt es nur deshalb anders, weil der Sachverhalt, der für die Beurte i- lun g der von dem Senat für entscheidungserheblich erachteten Rügen maßge b- lich ist, in gerade noch ausreichender Weise den Gründen der Beschwerdeen t- scheidung in Verbindung mit den darin enthaltenen Bezugnahmen zu entne h- men ist. So liegt es hier. 2. Die Kost enentscheidung beruht auf § § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 83 Abs. 2 FamFG , § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO ; die Festsetzung des Gege n- standswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 KostO (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, juris, Rn. 27 f.). IV. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe li e- gen nicht vor. Die Bezugnahme des Betroffenen auf seine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 1. Juli 2010 ist nicht au s- reichend. Hat ein Betroffener in der Beschwerdeinstanz das nach § 117 Abs. 4 ZPO, § 1 i.V.m. Anlage 1 PKHVV vorgeschriebene Formular vollständig ausg e- füllt zu den Akten gereicht, genügt in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine B e- zugnahme auf die vorliegende Erklärung, wenn sie unmissverstä ndlich ist und Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10, juris Rn. 4; Senat, Beschluss vom 7. Oktober 10 11 - 8 - 2004 - V ZB 8/04, FamRZ 2004, 1961). Dies gilt auch, wenn auf eine Erklärung in einem Parallelver fahren Bezug genommen wird (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66; BGH, Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, FamRZ 1997, 546; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 119 Rn. 53 mwN). So verhält es sich hier jedoch nicht. Aufgrun d der Abschiebung in die Türkei am 12. Juli 2010 haben sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen vor Erhebung der Rechtsb e- schwerde grundlegend verändert. Eine Erklärung des Betroffenen hierzu, von der auch unter dem Gesichtspu nkt eines effektiven Rechtsschutzes zumindest grundsätzlich nicht abzusehen ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 aaO Rn. 10 f), liegt nicht vor. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 15. 06.2010 - 2 XIV 26/10 - LG Kempten, Entscheidung vom 13.08.2010 - 43 T 1273/10 -
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