ECLI:DE:BGH:2018:030518BVZB230.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 230/17 vom 3. Mai 2018 in de r Zurückweisungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und D r. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgericht Traunstein vom 3. November 2017 wird auf Ko s- ten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert d es Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: I. Der Betroffene, ein nigerianischer Staatsangehöriger, versuchte am 16. April 2017 in das Bundesgebiet einzureisen. Da er keine aufenthaltslegit i- mierenden Dokumente vorweisen konnte, verweiger te ihm die betei ligte Behö r- de die Einreise. Eine EURODAC - Recherche ergab einen Treffer für Italien. Durch Beschluss vom 17. April 2017 ordnete das Amtsgericht Kempten Haft zur Zurückschiebung des Betroffenen bis zum 15. Mai 2017 an. Am 18. April 2017 gab das Amtsgericht Kempten die Sache an das Amtsgericht Lindau ab. Der Betroffene legte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 1. Mai 2017 Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten ein . Am 11. Mai 2017 beschloss das Amtsge richt L i ndau die Abgabe der Sache an das 1 - 3 - Amtsgericht Mühldorf am Inn . Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 8. Mai 2017 hat das Amtsgericht Mühldorf am Inn am 11. Mai 2017 gegen den B e- troffenen Haft zur Sicherung der Zurückweisung bis zum 23. Mai 2017 an g e- ordnet . Der Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung ist dem Betroffenen in der Sitzung des Amtsgerichts am 11. Mai 2017 ausgehändigt und übersetzt wo r- den . Am 22. Mai 2017 ist der Betroffene nach Italien rücküberstellt worden . Durch einen am 14. Juni 2017 eingegangen en Schriftsatz hat der Verfahren s- bevollmächtigte des Betroffenen gegen den Beschluss vom 11. Mai 2017 B e- schwerde ein gelegt und bean tragt festzustellen, dass der angefochtene B e- schluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Vorsorglich hat er Wi e- de reinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Landgericht hat - sowe it von Interesse - den Feststellungsantrag als unzulässig verworfen und die Vorau s- setzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint. Mit der Rechtsbeschwerde , deren Zurüc kweisung die beteiligte Behörde beantragt, ve r- folgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat der Betroffene die einmonat i- ge Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Mai 201 7 versäumt. Der Beschluss sei dem Betroffenen in der Sitzung des Amtsgerichts vom 11. Mai 2017 bekanntgegeben worden, so dass die Monat s- frist am 12. Juni 2017 (11. Juni 2017: Sonntag) geendet habe. Der am 14. Juni 2017 eingegangene Schriftsatz des Verfahre nsbevollmächtigten des Betroff e- nen sei daher verspätet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, weil die Fristversäumung nicht unverschuldet gewesen sei. Der B e- troffene sei in einer ihm verständlichen Sprache über die Möglichkeit der B e- schwerdeeinlegung belehrt worden. Der Umstand, dass der Verfahrensbevol l- 2 - 4 - mächtigte vom Amtsgericht über den Anhörungstermin nicht verständigt und ihm der Beschluss vom 11. Mai 2017 nicht mitgeteilt worden sei, begründe nicht die Wiedereinsetzung. Der Verfa hrensbevollmächtigte habe in dem vorliege n- den Verfahren zur Verlängerung der Haft seine Vertretung nicht angezeigt. Das Amtsgericht habe auch sonst keine Kenntnis davon erlangt, dass der Verfa h- rensbevollmächtigte den Betroffenen bereits in dem vorangegange nen Verfa h- ren vor dem Amtsgericht Kempten vertreten habe . Anlass, ihn in dem hiesigen Verfahren zu beteiligen, habe nicht bestanden. Der Verfahrensbevoll mächtigte habe aufgrund der Einsicht in die Akten des Amtsgerichts Kempten gewusst, dass die Stellung e ines weiteren Haftantrages beabsichtigt gewesen sei. Er hä t- te deshalb seine Bestellung gegenüber der beteiligten Behörde oder dem Amtsgericht Mühldorf am Inn anzeigen müssen. III. Die mit dem Feststellungsantrag gemäß § 62 FamFG zulässige Recht s- besch werde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 11. Mai 2017 gerichtete Beschwerde unzulässig ist. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wu rde der Lauf der einmonatigen Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 63 Abs. 1 FamFG) durch die im Termin zur Anhörung erfolgte Übergabe des Beschlusses an den B e- troffenen in Gang gesetzt, so dass die am 14. Juni 2017 bei Gericht eingega n- gene Beschwerde die Frist nicht gewahrt hat. 3 4 - 5 - a) Die in dem Termin am 11. Mai 2017 erfolgte Übergabe war eine wir k- same Bekanntgabe i.S.v. § 63 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, weil sie durch Zustellung an den Betroffenen selbst erfolgen konnte (§ 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 173 Satz 1 ZPO). Zwar kann die Zustellung dann, wenn für den Rechtszug ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt ist, au s- schließlich an diesen vorgenommen werden (§ 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hier fehlt es j edoch an einer entsprechenden Beste l- lung des Verfahrensbevollmächtigten. b) Bestellt ist der Prozessbevollmächtigte bzw. - in Verfahren der freiwi l- ligen Gerichtsbarkeit - der Verfahrensbevollmächtigte, wenn er selbst oder die Partei bzw. der Beteiligte die Vollmacht dem Gericht oder im Falle der Parteiz u- stellung dem Gegner formlos, auch durch schlüssiges Handeln, mitgeteilt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - V ZB 73/11, FGPrax 2012, 83 Rn. 10; MüK o ZPO/Häublein, 5. Aufl., § 172 Rn. 5; Beck OK ZPO/Dörndorfer, 27. Ed. [ 1.12.2017 ] , § 172 Rn. 4; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 172 Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall. aa) F ür eine Bestellung genügt es nicht, dass sich der Verfahrensbevol l- mächtigte im Zusammenhang mit der Einlegung der Be schwerde gegen den Haftanordnungsb eschluss des Amtsgerichts Kempten vom 17. April 2017 für den Betroffenen bestellt hatte. Insoweit handelte es sich nämlich um ein eige n- ständiges Verfah ren , das mit dem hier in Rede stehenden Verfahren nicht ide n- tisch ist. Beide Verfahren betreffen einen unterschiedlichen Gegenstand und wurden auch vor unterschiedlichen Gerichten in jeweils gesonderten Akten g e- führt (vgl. zu diesem Gesichts punkt Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2011 V ZB 73/11, FGPrax 2012, 83 Rn. 10). And ers als die Rechtsbeschwerde meint, prüft der Haftrichter, der über die Verlängerung der Haft entscheidet, in 5 6 7 - 6 - den Fällen, in denen ein anderes Gericht die Haft erstmalig angeordnet hat, nich t zugleich, ob die Haft überhaupt angeordnet werden durfte. Vielme hr bleibt das Gericht , das die ursprüngliche Haftanordnung erlassen hat, für die En t- scheidung über die Aussetzung oder Aufhebung dieser Haft gemäß § 424 oder § 426 FamFG so lange zuständig, bis es gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Sache an das Gericht des Haftortes abgegeben hat (vgl. Senat, Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293 Rn. 13). bb) Ob sich die von dem Verfahrensbevollmächtigten in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Kempten vorgelegte Vollmacht auf die gesamte Haft e i n- schließlich einer Verlängerung der Haft bezog, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn dies zu Gunsten des Betroffenen unterstellt wird, hatte das Amt s- gericht Mühldorf am Inn im Zeitpunkt der Aushändigung des Beschlusses vom 11. Mai 2017 von der Vollmach t keine Kenntnis . Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Lindau, an das das Amtsgericht Kempten das Verfahren durch Beschluss vom 18. April 2017 abgegeben hatte, ist erst am 11. Mai 2017 e r- gangen, so dass die Akten, die die Vollmacht enthielten, dem Amtsgeri cht Mühldorf am Inn am Tag der Aushändigung des Beschlusses vom 11. Mai 2017 noch nicht vorlagen. In dem Haftantrag der beteiligten Behörde vom 8. Mai 2017 wurde die Bevollmächtigung nicht erwähnt , weil d ie Behörde nach den Feststellungen des Beschwerdeger ichts von der Bevollmächtigung nicht in Kenntnis gesetzt wurde . 2. Im Ergebnis richtig ist auch die weitere Auffassung des Beschwerd e- gerichts, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, weil der Betroffene nicht glaubhaft gemacht hat, ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein (§ 17 FamFG). Hierfür kann dahinstehen, ob - so das Beschwerdegericht - von einem 8 9 - 7 - dem Betroffenen gemäß § 11 Satz 5 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurec h- ne nden Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten ausgegangen wer den kann. J edenfalls liegt ein eigenes Verschulden des Betroffenen vor. Warum er in der Zeit nach Erhalt des Haftanordnungsbeschlusses vom 11. Mai 2017 nebst Rechtsbehelfsbelehrung und Rückü berstellung nach Italien am 22. Mai 2017 seinen Verfahrensbevollmächtigten nicht über den Beschluss unterrichtet hat bzw. bei diesem wegen des weiteren Vorgehens Rücksprache genommen hat , wird in dem Wiedereinsetzungsantrag nicht erläutert. Aus der Inhafti erung allein kann er sein fehlendes Verschulden nicht herleiten (vgl. hierzu auch S e- nat, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - V ZB 73/11, FGPrax 2012, 83 Rn. 12). Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum er seinen Verfahrensbevollmächtigten weder angerufen no ch auf schriftlichem Weg Kontakt mit ihm aufgenommen hat. Dass dieser ohne vorherige Absprache mit ihm Beschwerde einlegen wü r- de, konnte er nicht in Rechnung stellen. - 8 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Geg enstandsw erts auf § 36 Abs. 3 GN ot K G. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Mühldorf am In n , Entscheidung vom 11.05 .2017 - 1 XIV 87/17 (B) - LG Traunstein, Entscheidung vom 03.11.2017 - 4 T 1910/17; 4 T 1944/17; 4 T 2003/17 - 10
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