BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZB 23/02 vom18. Dezember 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-terin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felscham 18. Dezember 2002beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Be-schluß des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlinvom 25. April 2002 aufgehoben.Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigenStand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung derBerufung gewährt.Beschwerdewert : 7.889,07 nrGründe: I. Das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts ist dem Be-klagtenvertreter am 9. Oktober 2001 zugestellt worden. Am Montag, dem12. November 2001, ging seine auf den 8. November 2001 datierte Be-rufungsschrift beim Berufungsgericht ein. Nachdem dieses - eingehendbeim Beklagtenvertreter am 20. Dezember 2001 - darauf hingewiesenhatte, daß die Berufungsschrift verspätet eingegangen sei, hat der Be- - 3 -klagte durch am 3. Januar 2002 beim Berufungsgericht eingegangenenSchriftsatz dagegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat zur Begründung des Wie-dereinsetzungsgesuchs versichert, er habe den Ablauf der Berufungsfristordnungsgemäß für den 9. November 2001 notiert und nicht nur die Be-rufungsschrift am 8. November 2001 gefertigt, sondern im weiteren auchüberwacht, daß der Schriftsatz versendungsfertig in die Postausgang-schale der Kanzlei gelegt worden sei. Die darin liegende Ausgangspostwerde nach seiner Anweisung von denjenigen Mitarbeitern mitgenom-men, die die Kanzlei bei Dienstschluß um 16.00 Uhr verließen. Die Postwerde dann in einen Briefkasten am Nachbarhaus der Kanzlei einge-worfen. Er habe sich am 8. November 2001 persönlich davon überzeugt,daß der Berufungsschriftsatz nach 16.00 Uhr nicht mehr im Postaus-gangsfach gelegen habe.Mit Beschluß vom 25. April 2002 hat das Berufungsgericht dieWiedereinsetzung versagt und die Berufung gemäß § 519b Abs. 1 Satz 2ZPO a.F. als verspätet verworfen. Es hat einen dem Beklagten zure-chenbaren Mangel der anwaltlichen Büroorganisation angenommen.Denn mit der anwaltlichen Anweisung, Post des Postausgangsfachs derKanzlei sei von Mitarbeitern - meist Auszubildenden - mitzunehmen undin einen nahegelegenen Briefkasten zu werfen, welche die Kanzlei beiDienstschluß um 16.00 Uhr verließen, sei nicht festgelegt, welcher Mit-arbeiter jeweils konkret mit diesem Botendienst betraut sei. Es sei auchnicht gewährleistet, daß eine ausreichende Belehrung des betreffendenMitarbeiters über die besondere Sorgfalt im Umgang mit Fristsachen undeine stichprobenartige Kontrolle der Zuverlässigkeit der Auszubildendenerfolge. - 4 -II. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde des Beklagten ist zulässig (§ 574Abs. 2 Nr. 2 ZPO).1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,von der im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgeht, muß der Prozeß-bevollmächtigte dafür sorgen, daß ein fristgebundener Schriftsatz recht-zeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei Gericht eingeht. ImRahmen der dafür erforderlichen Fristenkontrolle (vgl. dazu BGH, Urteilvom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - NJW 2001, 1577 = VersR 2002,380 unter II 1 m.w.N.) muß der Rechtsanwalt durch organisatorischeMaßnahmen auch gewährleisten, daß für den Postversand vorgeseheneSchriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden. Das ist imallgemeinen dann gewährleistet, wenn durch die Kanzleiorganisation si-chergestellt wird, daß der fristwahrende Schriftsatz in ein Postaus-gangsfach der Kanzlei als "letzter Station auf dem Weg zum Adressaten"eingelegt und von dort unmittelbar zum Briefkasten gebracht wird. Einerzusätzlichen Ausgangskontrolle bedarf es dann nicht mehr (BGH aaO.m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die all-gemeine Anweisung eines Rechtsanwalts, die in einem solchen Postaus-gangsfach liegende Post von Mitarbeitern zweimal täglich frankieren und(ohne weiteren Zwischenschritt) am selben Tag zum Briefkasten bringenzu lassen, als ausreichend angesehen (BGH aaO unter II. 2).2. Gemessen daran hat das Berufungsgericht die Sorgfaltspflichtendes Rechtsanwalts für die Kontrolle ausgehender fristgebundener Postüberspannt. Seine Forderung, es müsse gewährleistet sein, daß sich derjeweilige Auftrag, Post aus dem Postausgangsfach zu entnehmen und in - 5 -den am Nachbarhaus der Kanzlei angebrachten Briefkasten zu werfen,stets an einen konkret identifizierbaren Kanzleimitarbeiter richte, über-sieht, daß es insoweit um Botendienste einfachster Art geht (vgl. dazuauch BGH, Beschluß vom 3. Juli 1992 - V ZB 11/92 - BGHR ZPO § 233Büropersonal 5 unter 1.). Sie verlangen den damit betrauten Personenkeine weitergehenden eigenen Entscheidungen ab und können deshalbvon jedermann - und insbesondere auch von Auszubildenden einerRechtsanwaltskanzlei - geleistet werden, ohne daß es hierfür einer wei-tergehenden Belehrung über die besonderen Sorgfaltspflichten im Um-gang mit fristgebundenen Schriftsätzen bedarf. Der Prozeßbevollmäch-tigte des Beklagten ist deshalb den genannten Anforderungen an eineKanzleiorganisation ausreichend gerecht geworden. - 6 -Er hat überdies glaubhaft gemacht, daß er nicht nur das Einlegender versandfertigen Berufungsschrift in das Postausgangsfach derKanzlei überwacht, sondern sich darüber hinaus davon überzeugt hatte,daß das Fach am 8. November nach 16.00 Uhr geleert war.Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch
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