BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 23/03 vom29. Juli 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechersund Dr. Wolstbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß desLandgerichts München I (Einzelrichter) vom 10. Februar 2003 auf-gehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostendes Beschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzel-richter) zurückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Beschwerdewert: 2.255 Gründe: I.Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren den Beklagten als Nachlaß-pfleger für die unbekannten Erben des am 25. Oktober 2001 verstorbenenDr. H. T. auf Zahlung von Renovierungskosten und restlicher Mietein Höhe von 6.043,67 nr !"n$#%&(')*+, - 3 -Anspruch in Höhe von 2.705,15 (nr&-.*/, nKläger die Hauptsacheinsoweit für erledigt erklärt hatte, schlossen die Parteien vor dem Amtsgerichtim Termin vom 19. Dezember 2002 einen Vergleich, nach welchem der Be-klagte an den Kläger einen weiteren Betrag von 594,85 0 '1.'2'*34 5)Entscheidung über die Kosten dem Gericht übertragen wurde. Durch Beschlußgemäß § 91a ZPO vom 27. Januar 2003 hat das Amtsgericht die Kosten desRechtsstreits dem Kläger zu 9/10 und dem Beklagten zu 1/10 auferlegt.Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hat dasLandgericht durch Beschluß des Einzelrichters vom 10. Februar 2003 zurück-gewiesen und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Mitdieser begehrt der Kläger, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlussesbei der Kostenquotelung auch den vom Beklagten anerkannten Hauptsachebe-trag von 2.705,15 06..789:(*3'0II.Das Beschwerdegericht (Einzelrichter) hat ausgeführt, die zulässige so-fortige Beschwerde sei unbegründet. Das Amtsgericht habe den Kläger auchdie gesamten Kosten tragen lassen können, weil die falsche Partei verklagtworden sei. Der Nachlaßpfleger sei nur gesetzlicher Vertreter, es liege keinegesetzliche Prozeßstandschaft vor. Den Ausführungen des Amtsgerichts zumsofortigen Anerkenntnis sei zu folgen; der Beklagtenvertreter habe vorprozes-sual nachvollziehbar den Grund für die Verzögerung dargelegt. - 4 -III.Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht(Einzelrichter).1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPOstatthaft. Ihre Zulassung, die in dem angefochtenen Beschluß nicht begründetworden ist, ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden und damit gegen dasVerfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ver-stoßen hat (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 unter III 1, zurVeröffentlichung in BGHZ bestimmt; Senatsbeschlüsse vom 29. April 2003- VIII ZB 96/02 und vom 6. Mai 2003 - VIII ZB 43/02 und VIII ZB 128/02).2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Auf-hebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichenRichters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondernhätte das Verfahren wegen der von ihm ersichtlich bejahten grundsätzlichenBedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Rich-tern besetzten Kammer übertragen müssen. Der Einzelrichter verfügt beiRechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, über kein Hand-lungsermessen. Mit seiner Entscheidung hat er, wie der Kläger zu Recht rügt,im übrigen aber auch von Amts wegen zu berücksichtigen wäre, die Sache demKollegium als dem gesetzlichen Richter entzogen (BGH, Beschluß vom13. März 2003 aaO; Senatsbeschlüsse vom 29. April 2003 und 6. Mai 2003aaO; BGH, Beschluß vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, zur Veröffentlichungbestimmt). - 5 -IV.Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlussesan den Einzelrichter zurückzuverweisen, der unter Berücksichtigung derRechtsbeschwerdebegründung des Klägers zu prüfen haben wird, ob er derRechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2ZPO beimißt und deshalb das Verfahren der Kammer zu übertragen hat.Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerWiechers Dr. Wolst
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