BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 23/05 vom 24. November 2005 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 890 Abs. 1; ZVG 247 27 Abs. 1 a) Verliert ein belastetes Grundst374ck durch Vereinigung mit einem anderen Grundst374ck die Selbst344ndigkeit, so ruhen die Belastungen auf dem Teil des neuen Grundst374cks, der vor der Vereinigung Belastungsgegenstand war. b) In einem solchen Fall ist der Gl344ubiger des Rechts, das auf dem fr374heren selb-st344ndigen Grundst374ck gelastet hat, nicht gehindert, einem Zwangsversteige-rungsverfahren beizutreten, das das vereinigte neue Grundst374ck betrifft. Dabei ist es unerheblich, ob das fr374here Grundst374ck, weil katasterm344337ig nicht ver-schmolzen, als Flurst374ck fortbesteht oder ob es auch als Flurst374ck nicht mehr existiert, da auch im letzteren Fall anhand der Genese der Fl344chenabschnitt ermittelt werden kann, auf den sich die Belastung mit welcher Rangfolge er-streckt. BGH, Beschl. v. 24. November 2005 - V ZB 23/05 - LG Chemnitz AG Chemnitz - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-R344ntsch, Zoll und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Gl344ubigerin werden der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 21. Oktober 2004 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 5. Juli 2004 ge344n-dert. Der Beitritt der Gl344ubigerin zu dem Verfahren des Amtsgerichts Chemnitz 374ber die Zwangsversteigerung des im Grundbuch von G. , Blatt , als Flurst374ck eingetragenen Grundst374cks 226 11 K 225/02 226 wird zugelassen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tr344gt der Schuldner. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 25.565 200. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 21. Mai 2002 ordnete das Amtsgericht Chemnitz auf Antrag der Gl344ubigerin wegen einer in Abteilung III, laufende Nr. 5, eingetrage-nen Zwangshypothek 374ber 75.000 200 die Zwangsversteigerung des im Tenor n344-her bezeichneten Grundst374cks des Schuldners an. 1 - 3 - Das Grundst374ck ist 1997 durch eine Vereinigung dreier Flurst374cke ent-standen, darunter das Flurst374ck 245/4, welches zugunsten der Gl344ubigerin mit einer Grundschuld in H366he von 250.000 DM belastet war. Die Flurst374cke wurden nachfolgend zu dem neuen Flurst374ck 245/11 verschmolzen. 2 In Abteilung III des Grundbuchs sind folgende Belastungen des neuen Grundst374cks eingetragen: 3 Nr. 1 Grundschuld iHv 250.000,00 DM 204lastend am ehemaligen Flurst374ck 245/4223 Nr. 2 Grundschuld iHv 150.000,00 DM 204lastend am ehemaligen Flurst374ck 245/4223 Nr. 3 Zwangssicherungshypothek iHv 7.717,09 200 Nr. 4 Zwangssicherungshypothek iHv 4.416,69 200 Nr. 5 Zwangssicherungshypothek iHv 75.000,00 200 Nr. 6 Zwangssicherungshypothek iHv 16.428,70 200 Am 26. November 2002 hat die Gl344ubigerin wegen der zu ihren Gunsten als laufende Nr. 1 eingetragenen Grundschuld den Beitritt zu dem anh344ngigen Zwangsversteigerungsverfahren beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, die Zwangsversteigerung des Flurst374cks 245/4 sei nach dessen Verschmelzung in das Flurst374ck 245/11 nicht mehr m366glich. Auf die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin hat das Landgericht den ablehnenden Beschluss aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, den Antrag der Gl344ubi-gerin nicht aus den Gr374nden der angefochtenen Entscheidung zur374ckzuweisen. Mit Beschluss vom 5. Juli 2004 hat das Amtsgericht den Antrag erneut zur374ck-gewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin ist er-folglos geblieben. 4 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gl344ubigerin weiter-hin den Beitritt zu dem anh344ngigen Zwangsversteigerungsverfahren. 5 - 4 - II. Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen f374r einen Beitritt der Gl344ubigerin l344gen nicht vor, weil der Beitritt und das anh344ngige Verfahren sich nicht auf dasselbe Grundst374ck bez366gen. Die Zwangsversteigerung sei im Hin-blick auf das Flurst374ck 245/11 angeordnet, der Beitritt werde demgegen374ber aus einem Titel betreffend das Flurst374ck 245/4 beantragt. Eine Vollstreckung in die-ses Flurst374ck sei nach seiner katasterm344337igen Verschmelzung nicht mehr m366g-lich. Die durch eine Beschlagnahme an sich eintretende Aufhebung der Grund-st374cksvereinigung k366nne im Grundbuch nicht vollzogen werden, weil die fr374heren Einzelgrundst374cke katasterm344337ig nicht mehr als selbst344ndige Flurst374cke vorhan-den seien. Lasse sich die Bodenfl344che, die f374r die auf dem ehemaligen Flurst374ck 245/4 lastende Grundschuld hafte, aber nicht unmittelbar aus dem Grundbuch feststellen, k366nne der Grundst374ckteil, auf den sich der dem Beitrittsantrag zugrunde liegende Titel der Gl344ubigerin beziehe, in dem Anordnungsbeschluss nicht in ausreichend bestimmter Weise bezeichnet werden. 6 III. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zul344ssige Rechtsbe-schwerde ist begr374ndet. 7 1. Die Zur374ckweisung der nach 247 95 ZVG iVm 247 27 Abs. 1 Satz 1 ZVG zu-l344ssigen sofortigen Beschwerde kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil das Beschwerdegericht die Bindungswirkung seines ersten Beschlusses in dieser Sache nicht beachtet hat. 8 Ein Rechtsmittelgericht, das nach Aufhebung einer erstinstanzlichen Ent-scheidung und Zur374ckverweisung des Verfahrens an die Vorinstanz erneut mit der Sache befasst wird, ist an die von ihm vertretene, der Aufhebung der erstin-stanzlichen Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung auch selbst ge- 9 - 5 - bunden (vgl. GmS-OGB, BGHZ 60, 392, 396; BGHZ 51, 131, 135; BGH, Urt. v. 23. Juni 1992, XI ZR 227/91, NJW 1992, 2831, 2832). Die Selbstbindung ist Fol-ge der in 247 563 Abs. 2 ZPO angeordneten - und f374r das Berufungs- und Be-schwerdeverfahren entsprechend geltenden (vgl. BGHZ 51, 131, 135; Z366l-ler/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., 247 318 Rdn. 14) - Verpflichtung der Vorinstanz, seiner neuen Entscheidung die f374r die Aufhebung ma337gebliche Rechtsauffas-sung des Rechtsmittelgerichts zugrunde zu legen. Die Bindung der Vorinstanz soll verhindern, dass die Entscheidung der Sache dadurch verz366gert oder gar verhindert wird, dass sie zwischen der Vorinstanz und dem Rechtsmittelgericht hin- und hergeschoben wird. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn auch das Rechtsmittelgericht, falls es erneut mit der Sache befasst wird, an seine erste rechtliche Beurteilung gebunden ist. Demnach war das Beschwerdegericht nicht berechtigt, die seinem Be-schluss vom 14. Juli 2003 zugrunde liegende Rechtsauffassung, wonach die Verschmelzung des Flurst374cks 245/4 in das neu gebildete Flurst374ck 245/11 dem Beitritt der Gl344ubigerin zu dem anh344ngigen Zwangsversteigerungsverfahren nicht entgegensteht, anl344sslich seiner erneuten Befassung mit der Sache zu 344ndern. 10 2. Die Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts halten aber auch in der Sa-che rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 11 a) Entgegen seiner Auffassung liegen die nach 247 27 Abs. 1 ZVG erforder-lichen Voraussetzungen f374r einen Beitritt der Gl344ubigerin zu dem anh344ngigen Verfahren 374ber die Zwangsversteigerung des als Flurst374ck 245/11 eingetragenen Grundst374cks vor. Der Beitrittsantrag der Gl344ubigerin betrifft denselben Vollstre-ckungsgegenstand und die gleiche Verfahrensart. Dar374ber hinaus erf374llt er die allgemeinen Voraussetzungen f374r eine Zwangsvollstreckung in das genannte Grundst374ck, insbesondere ist der dem Beitrittsantrag zugrunde liegende Vollstre-ckungstitel hinreichend bestimmt. 12 - 6 - aa) Ein Beitritt ist zuzulassen, wenn er sich auf den von der Vollstreckung bereits erfassten Gegenstand bezieht, also dasselbe Grundst374ck oder denselben Grundst374cksbruchteil betrifft wie der Anordnungsbeschluss (vgl. St366ber, ZVG, 17. Aufl., 247 27 Anm. 4.8). Dabei m374ssen die Gegenst344nde nicht identisch sein, es gen374gt, dass sich der Beitritt auf einen von dem Hauptgegenstand umfassten Teil bezieht (vgl. Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl, 247 27 Rdn. 5 f.). 13 Diese Voraussetzung ist hier erf374llt. Die Gl344ubigerin vollstreckt aus einer am ehemaligen Flurst374ck 245/4 lastenden Grundschuld. Das Grundst374ck ist durch eine Vereinigung mehrerer Flurst374cke gem344337 247 890 Abs. 1 BGB in dem im Anordnungsbeschluss genannten Grundst374ck aufgegangen. Es hat dadurch sei-ne Selbst344ndigkeit verloren und ist Bestandteil des neuen einheitlichen Grund-st374cks geworden (vgl. Soergel/St374rner, BGB, 13. Aufl. 247 890 Rdn. 3; OLG D374s-seldorf NJW-RR 2000, 608, 609). Die auf ihm lastenden Grundpfandrechte sind in dem bisherigen Umfang bestehen geblieben und ruhen auf dem Teil des neu-en Grundst374cks, der bereits vor der Vereinigung Belastungsgegenstand war (vgl. Soergel/St374rner, aaO; OLG Hamm Rpfleger 1998, 154, 155). 14 bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Antrag auch nicht deshalb zur374ckzuweisen, weil sich der Grundst374cksteil, auf dem das Grundpfandrecht der Gl344ubigerin lastet, nicht mehr aus dem Grundbuch feststel-len lie337e und es dem Vollstreckungstitel deshalb an der erforderlichen Bestimmt-heit fehlte. 15 Richtig ist zwar, dass die Zwangsvollstreckung in einen Grundst374cksteil im Allgemeinen voraussetzt, dass dieser katasterm344337ig ein Flurst374ck darstellt (Mei-kel/B366ttcher, Grundbuchrecht, 8. Aufl., 247 5 Rdn. 81). Ihren Grund hat dieses Er-fordernis in dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchsrechts (vgl. Senat, Urt. v. 2. Mai 1975, V ZR 131/73, NJW 1975, 1314, 1315; Urt. v. 16 - 7 - 11. Juli 2003, V ZR 56/02, WM 2004, 230, 231). Er gew344hrleistet im Zwangsver-steigerungsverfahren, dass der Umfang der Gl344ubigerrechte, die Rechtsstellung des Erstehers sowie die 304nderungen, die an den dinglichen Rechten der Beteilig-ten eintreten, zweifelsfrei feststellbar sind. Demgem344337 muss bei der Zwangsver-steigerung eines Grundst374cksteils feststehen, auf welche Bodenfl344che sich die Rechte des betreibenden Gl344ubigers beziehen. Keine Schwierigkeiten treten in dieser Hinsicht auf, wenn der im Vollstre-ckungstitel als belastet bezeichnete Grundst374cksteil seine rechtliche Selbst344n-digkeit infolge einer Vereinigung gem344337 247 890 BGB zwar verloren hat, er jedoch - weil eine katasterm344337ige Verschmelzung mit den anderen Flurst374cken, aus de-nen sich das vereinigte Grundst374ck zusammensetzt, nicht stattgefunden hat - weiterhin als Flurst374ck besteht (vgl. KG NJW-RR 1989, 1360, 1362). Da im Be-standsverzeichnis des neuen Grundst374cks auf die fr374heren, nunmehr ger366teten Eintragungen verwiesen wird, l344sst sich durch Vergleich der Flurst374cksnummern weiterhin aus dem Grundbuch feststellen, auf welcher Bodenfl344che das Grund-pfandrecht lastet (vgl. OLG D374sseldorf, NJW-RR 2000, 608, 609; Wendt, Rpfle-ger 1983, 192, 196). 17 Nichts anderes gilt, wenn der Grundst374cksteil, in den vollstreckt werden soll, nach einer Verschmelzung zwar nicht mehr als Flurst374ck existiert, seine Be-nennung und Feststellung aber anhand der alten Grundbuchbezeichnung, mit der zugleich auf die katasterm344337ige Vermessung des alten Flurst374cks Bezug genommen wird, noch m366glich ist. Ist die Einzelbelastung des Grundst374cksteils weiterhin aus dem Grundbuch ersichtlich und l344sst sich daraus auch die Rang-folge der Belastungen entnehmen, ist der Fl344chenabschnitt, auf den sich das Recht des betreibenden Gl344ubigers bezieht, katasterm344337ig und damit in einer dem Bestimmtheitsgebot gen374genden Weise feststellbar (so zutreffend St366ber, MittBayNot 2001, 281, 284 f.). 18 - 8 - So verh344lt es sich auch hier. Nach den Feststellungen des Beschwerdege-richts ergibt sich aus dem Bestandsverzeichnis des neu gebildeten Grundst374cks, dass es durch Verschmelzung der Flurst374cke 245/4, 245/7 und 245/8 entstanden ist. Weiterhin ist ersichtlich, dass die Grundschuld der Gl344ubigerin auf dem Teil des einheitlichen Grundst374cks (245/11) lastet, welcher dem fr374heren Flurst374ck 245/4 entspricht, und dass dieses Recht allen anderen am Grundst374ck beste-henden Grundpfandrechten im Rang vorgeht. 19 b) Die von dem Amtsgericht in seinem Beschluss vom 5. Juli 2004 darge-stellten Erschwernisse bei der Durchf374hrung der Zwangsversteigerung stehen einem Beitritt der Gl344ubigerin ebenfalls nicht entgegen. 20 Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Schwierigkeiten eine Verwirrung im Sinne des 247 5 GBO begr374nden und das Grundbuchamt deshalb m366glicher-weise bereits die Vereinigung der Grundst374cke (so St366ber, MittBayNot 2001, 281, 283), jedenfalls aber die Eintragung der Verschmelzung (so BayObLG NJW-RR 1994, 404, 405; KG NJW-RR 1989, 1360, 1361; OLG Hamm Rpfleger 1998, 154, 155; OLG D374sseldorf NJW-RR 2000, 608, 609) h344tte ablehnen m374ssen. Ein etwaiger Versto337 gegen die Ordnungsvorschrift des 247 5 GBO hat keine materiell-rechtlichen Auswirkungen, f374hrt also nicht zur Unwirksamkeit der Eintragung (vgl. Soergel/St374rner, BGB, 13. Aufl. 247 890 Rdn. 9a; Demharter, GBO, 25. Aufl., 247 5 Rdn. 24). Er berechtigt das Vollstreckungsgericht deshalb auch nicht, einem be-teiligten Grundpfandgl344ubiger den Beitritt zu dem anh344ngigen Verfahren 374ber das vereinigte Grundst374ck zu verwehren und ihn dadurch an der Verwertung sei-nes Grundpfandrechts zu hindern. Sind Verwicklungen bei der Zwangsversteige-rung eingetreten, die die Vorschrift des 247 5 GBO zu vermeiden sucht (dazu Dem-harter, GBO, 25. Aufl., 247 5 Rdn. 13 m.w.N.), muss das Vollstreckungsgericht sie, soweit dies unter Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes m366glich ist, im Einzel-fall durch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Zwangsverstei-gerungsgesetzes aufl366sen. 21 - 9 - Das ist vorliegend in der Weise m366glich, dass die unterschiedlich belaste-ten Grundst374ckteile im Zwangsversteigerungsverfahren wie selbst344ndige Grundst374cke im Rechtssinne behandelt werden und die Vorschriften 374ber mehre-re in demselben Verfahren zu versteigernde Grundst374cke (z.B. 247247 63, 64, 112 ZVG) sinngem344337e Anwendung finden (vgl. generell zu dieser M366glichkeit bei nur vereinigten Grundst374cken: OLG D374sseldorf, NJW-RR 2000, 608, 609; Wendt, Rpfleger 1983, 192, 196 einerseits und St366ber, MittBayNot 2001, 281, 283 ande-rerseits). Sollten die Grundst374cksteile verschiedenen Erstehern zugeschlagen werden, wird das Grundst374ck mit der Rechtskraft des Zuschlags durch Hoheits-akt geteilt und das Flurst374ck 245/4 abgetrennt (vgl. St366ber, ZVG, 17. Aufl., Einl. 11.7 f374r vereinigte Grundst374cke). Es w344re dann von Amts wegen katasterm344337ig zu zerlegen (vgl. Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundst374ck, Grenze, 5. Aufl., 247 2 Rdn. 76 u. 78) und anschlie337end wieder als selbst344ndiges Grundst374ck in das Grundbuch einzutragen (vgl. Meikel/B366ttcher, Grundbuchrecht, 8. Aufl., 247 5 Rdn. 81). 22 IV. Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben. Da die Sache entscheidungsreif ist, hat der Senat 374ber den Antrag der Gl344ubigerin selbst entschieden und ihren Beitritt zugelassen (247 577 Abs. 5 ZPO). 23 - 10 - V. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1 ZPO. 24 Kr374ger Klein Schmidt-R344ntsch Zoll Roth Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 05.07.2004 - 11 K 225/02 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.10.2004 - 3 T 2795/04 -
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