BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 23/06 vom 27. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 27. November 2006 beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 6. September 2006 wird zur374ckgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgeb374hrenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gr374nde: 1. Durch Beschluss vom 24. August 2006 hat der Senat die Rechtsbeschwerde gegen den die Ablehnung des Amtsrichters betref-fenden Beschluss des Landgerichts vom 10. Februar 2006 als unzul344ssig verworfen. Gegen die Kostenrechnung vom 6. September 2006 erhebt der Beklagte Einwendungen. Er macht geltend, das Verfahren beim Bun-desgerichtshof h344tte nicht stattgefunden, wenn das Amtsgericht ihm das Schreiben des Rechtsanwalts der Kl344gerin vom 9. Februar 2006 rechtzei-tig 374bersandt h344tte, mit dem der Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erle-digt erkl344rt wurde. 1 - 3 - 2. Der als Erinnerung nach 247 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskosten-gesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz vom 6. September 2006 zu wertende Einspruch ist nicht begr374ndet. 2 a) Die Voraussetzungen f374r die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach 247 21 GKG liegen nicht vor. Der Schrift-satz der Gegenseite vom 9. Februar 2006 wurde dem Beklagten zwar zusammen mit der Verf374gung des Amtsrichters vom 26. Juni 2006 erst am 29. Juni 2006 zugestellt. Das war aber f374r das die Richterablehnung betreffende Verfahren beim Bundesgerichtshof nicht urs344chlich, in dem 374ber den als Rechtsbeschwerde zur wertenden Einspruch des Beklagten vom 28. Juni 2006 entschieden wurde. Der Beklagte hat in Kenntnis der Erledigungserkl344rung der Kl344gerin vom 9. Februar 2006, der er mit Schreiben vom 6. und 10. Juli 2006 widersprochen hatte, und trotz Hin-weises des Landgerichts vom 10. Juli 2006 auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses vom 10. Februar 2006 mit Schreiben vom 27. Juli 2006 be-antragt, die Akte dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. 3 b) Der Ansatz der Festgeb374hr von 100 200 in der Kostenrechnung vom 6. September 2006 entspricht dem Gesetz. Bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde f344llt nach Nr. 1824 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine vom Streitwert unabh344ngige Festgeb374hr von 100 200 an. 4 - 4 - 3. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (247 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 5 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: AG Marl, Entscheidung vom 09.11.2005 - 23 C 555/05 - LG Essen, Entscheidung vom 23.01.2006 - 10 T 12/06 -
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