BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 23/06 vom 8. Juni 2006 in Sachen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2006 durch die Rich-ter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 10. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Februar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Beschwerdewert: 996 200 Gr374nde: I. Die Beklagte hat sich in einem Vergleich, dessen Zustandekommen das Landgericht mit Beschluss gem344337 247 278 Abs. 6 ZPO festgestellt hat, unter an-derem zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet. Davon ausge-nommen sind nur die Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben wurden. 1 - 3 - Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht hat dem Antrag der Kl344gerin entsprechend im Kostenfestsetzungsbeschluss eine Terminsgeb374hr als erstat-tungsf344hig festgesetzt. 2 3 Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluss des Einzelrichters zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Beklagte begehrt mit der Rechtsbeschwerde, den angefochte-nen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zur374ck-zuverweisen. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. 5 2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Auf-hebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst 374ber die Zulassung entscheiden, sondern h344tte das Verfahren gem344337 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat 374bertragen m374ssen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 13. M344rz 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712). 6 - 4 - 3. Die Aufhebung f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an den Einzel-richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 7 Hausmann Wiebel Kniffka Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 22.11.2005 - 3 HKO 2153/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 03.02.2006 - 10 W 1495/05 -
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