BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 23/08 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344ger wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 10. Dezember 2007 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Kl344ger wird der Kostenfestset-zungsbeschluss des Landgerichts Saarbr374cken vom 23. Mai 2007 abge344ndert. Die von den Kl344gern als Gesamtschuldner an die Be-klagten zu erstattenden Kosten werden auf 930,21 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2007 festgesetzt. Der weitergehende Festsetzungsantrag der Beklagten wird zur374ckgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra-gen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 261,45 200. - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Kl344ger haben die Beklagten auf Schadensersatz in H366he von 5.264,98 200 nebst Zinsen und Kosten wegen einer mangelhaften Verkleidung einer Hausgiebelfl344che in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kl344gern als Gesamtschuldnern die Kosten des Rechts-streits auferlegt. Im anschlie337enden Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht auf Antrag der nicht vorsteuerabzugsberechtigten Beklagten unter anderem eine 1,6-fache Verfahrensgeb374hr gem344337 RVG VV Nr. 3100 in Ver-bindung mit Nr. 1008 in H366he von netto 540,80 200 und damit insgesamt erstat-tungsf344hige Kosten von 1.191,66 200 festgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde haben die Kl344ger geltend gemacht, auf die genannte Geb374hr sei eine Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 vorzunehmen, weil der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten - das ist unstreitig - in derselben Angelegenheit bereits au337ergerichtlich t344tig gewesen sei und eine Gesch344ftsgeb374hr nach RVG VV Nr. 2300 in H366he von 439,40 200 netto verdient habe. Deshalb habe die Verfahrensgeb374hr durch Anrechnung der h344lftigen durch die vorgerichtliche T344tigkeit entstandenen Gesch344ftsgeb374hr ge-mindert werden m374ssen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbe-schwerde der Kl344ger, die ihren Antrag weiterverfolgen. II. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat Er-folg. 2 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Anrechnungsregelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 schlie337e im Regelfall die Gel-tendmachung und Festsetzung der vollen Verfahrensgeb374hr im Kostenfestset-zungsverfahren gegen die unterlegene Partei nicht aus. Sie beziehe sich grunds344tzlich nur auf das Innenverh344ltnis zwischen dem Auftraggeber und dem Anwalt. Im Verh344ltnis zum Prozessgegner erlange die Anrechnung nur dann Bedeutung, wenn die Erstattung der Gesch344ftsgeb374hr ihm gegen374ber tituliert oder die Geb374hr von ihm unstreitig bereits ausgeglichen worden sei. Die unter-legene Partei m374sse sich nicht auf einen materiell-rechtlichen Erstattungsan-spruch wegen des anrechenbaren Teils der Gesch344ftsgeb374hr verweisen lassen, zumal die Voraussetzungen f374r einen derartigen Anspruch auf Ersatz vorge-richtlicher Anwaltskosten auch f374r die im Rechtsstreit obsiegende Partei - insbe-sondere f374r zu Unrecht in Anspruch genommene Beklagte - keineswegs in allen F344llen gegeben seien. 3 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. 4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine wegen des-selben Gegenstandes entstandene Gesch344ftsgeb374hr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 anteilig auf die in dem anschlie337enden gerichtli-chen Verfahren anfallende Verfahrensgeb374hr anzurechnen (BGH, Urteile vom 7. M344rz 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 und vom 14. M344rz 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050; Vers344umnisurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500; Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095). An dieser Rechtsprechung hat der VIII. Zivilsenat nach Erlass des ange-fochtenen Beschlusses trotz Kritik ausdr374cklich festgehalten und zudem ent-schieden, dass es f374r die Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Gesch344ftsge-b374hr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (BGH, Be- 5 - 5 - schluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 mit Nachweisen zur Gegenauffassung; Beschluss vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 3/08). Dem haben sich inzwischen der III., der VI. und der IV. Zivilsenat angeschlossen (Beschl374s-se vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, aaO; vom 3. Juni 2008 - VI ZB 55/07, IBR 2008, 543 und vom 16. Juli 2008 - IV ZB 242/07). Auch der erkennende Senat tritt dieser Rechtsprechung bei. 3. Die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde r374gen hiernach zu Recht, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss die angemeldete Verfahrens-geb374hr nach RVG VV Nr. 3100 ungek374rzt in H366he von 540,80 200 zuz374glich 19 % Mehrwertsteuer angesetzt worden ist. Sie ist um 261,45 200, das ist die H344lfte der f374r die vorgerichtliche T344tigkeit des Prozessbevollm344chtigten der Be-klagten entstandene Gesch344ftsgeb374hr nach RVG VV Nr. 2300 einschlie337lich 6 - 6 - der Mehrwertsteuer, zu k374rzen. Entsprechend war der Kostenfestsetzungsbe-schluss vom Senat, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 577 Abs. 5 ZPO), abzu344ndern. Dressler Kuffer Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 23.05.2007 - 6 O 267/06 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 10.12.2007 - 2 W 259/07-30-
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