BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 23/09 vom 23. September 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 850c Abs. 1 Satz 2 Eine Reduzierung der in 247 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Pauschalbetr344ge auf den tats344chlich geleisteten Unterhaltsbetrag kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Inanspruchnahme dieser Freibetr344ge durch den Schuldner als unbillig erweist und deshalb die Verwirklichung des mit der Einf374hrung von Pauschalbetr344gen ver-folgten Zwecks ausnahmsweise hinter dem Vollstreckungsinteresse des Gl344ubigers zur374cktreten muss. BGH, Beschluss vom 23. September 2010 - VII ZB 23/09 - LG Heilbronn AG Schw344bisch Hall - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2010 durch den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Gl344ubigers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 10. Februar 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tr344gt der Gl344ubiger. Streitwert: bis 300 200 Gr374nde: I. 1 Der Gl344ubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss erlassen, mit dem das Arbeitsein-kommen des Schuldners gepf344ndet und dem Gl344ubiger zur Einziehung 374ber-wiesen wurde. Der Schuldner hat eine unterhaltsberechtigte Tochter, die bei einer Pflegefamilie lebt. F374r ihre Pflege zahlt er einen monatlichen Zuschuss von 26 200; weitere Unterhaltsleistungen erbringt er f374r seine Tochter nicht. - 3 - 2 Im Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss ist bestimmt, dass sich der pf344ndbare Betrag unter Ber374cksichtigung der in 247 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Freibetr344ge f374r Unterhaltsberechtigte ergibt, denen der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gew344hrt. Den Antrag des Gl344ubigers, die Unterhaltsverpflichtung des Schuldners gegen374ber seiner Tochter bei der Berechnung des unpf344ndbaren Teils des Arbeitseinkommens nur mit dem tats344chlich geleisteten Pflegezuschuss von 26 200 zu ber374cksichtigen, hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - als unzul344ssig und unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Gl344ubigers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter, den gem344337 247 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO pf344ndungsfreien Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners wegen der Unterhaltsverpflichtung gegen374ber seiner Tochter nur um 26 200 zu erh366hen. II. 3 Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht f374hrt aus, dem Schuldner stehe der gem344337 247 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehene Freibeitrag f374r seine Tochter in voller H366he zu, weil er ihr Unterhalt zahle. Wegen der durch 247 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgegebenen Pauschalierung der f374r den unterhaltsverpflichteten Schuldner pfandfreien Freibetr344ge komme es auf die H366he der Unterhaltszahlungen nicht an. Etwas anderes k366nne angesichts des klaren - 4 - Wortlauts der Regelung allenfalls f374r Missbrauchsf344lle gelten. Ein solcher Missbrauchsfall liege nicht schon deshalb vor, weil der Schuldner hier lediglich 10 % des gesetzlichen Unterhalts leiste. 5 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 6 Der Gl344ubiger hat keinen Anspruch darauf, dass der dem Schuldner gem344337 247 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO pfandfrei zu belassende Pauschalbetrag auf 26 200 reduziert wird, weil der Schuldner nur in dieser H366he Unterhalt in Form eines Pflegezuschusses an seine Tochter zahlt. a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist es f374r die Gew344hrung der gem344337 247 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehenen Freibetr344ge ohne Belang, ob die Unterhaltsleistungen, die der Schuldner auf Grund seiner gesetzlichen Un-terhaltspflicht erbringt, den jeweiligen Pauschalbetrag erreichen oder 374berstei-gen. Eine Reduzierung der in 247 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Pauschal-betr344ge auf den tats344chlich geleisteten Unterhaltsbetrag kommt danach grund-s344tzlich auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang gen374gt (BGH, Beschluss vom 28. M344rz 2007 - VII ZB 94/06, NJW-RR 2007, 938 m.w.N.). Diese Grunds344tze stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Frage. 7 8 b) Der Senat hat in der oben genannten Entscheidung ausdr374cklich of-fengelassen, ob in besonders gelagerten F344llen, in denen der Schuldner seine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nur in geringf374gigem Umfang erf374llt, aus-nahmsweise unter engen Voraussetzungen eine Reduzierung der in 247 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO festgelegten Betr344ge in Betracht kommt. Jedenfalls im vor-liegenden Fall ist eine solche Beschr344nkung des dem Schuldner zuzubilligen-den Freibetrages nicht gerechtfertigt. - 5 - 9 (1) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts handelt es sich bei den Pflegezusch374ssen von 26 200, die der Schuldner f374r seine Tochter mo-natlich zahlt, um Unterhaltsleistungen im Sinne des 247 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO. Davon geht offenbar auch die Rechtsbeschwerde aus, mit der der Gl344ubiger folgerichtig nicht die Versagung eines nach jener Vorschrift an Unterhaltsleis-tungen gekn374pften Freibetrages, sondern in Anwendung der vom Senat hierzu entwickelten Grunds344tze lediglich seine Reduzierung auf den tats344chlich ge-leisteten Unterhalt begehrt. (2) Entgegen der Auffassung des Gl344ubigers ist es f374r die Entscheidung ohne Belang, dass der Schuldner eigenen Angaben zufolge den Wohnort sei-ner Tochter nicht kennt und folglich keinen Kontakt zu ihr hat. Daraus folgt we-der, dass die vom Schuldner - m366glicherweise an den Sozialhilfetr344ger - ge-zahlten Pflegezusch374sse keine Unterhaltsleistungen im Sinne des 247 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO sind, noch lassen entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde allein diese Umst344nde den Schluss zu, dass der Schuldner auch in Zukunft keinen weitergehenden Unterhalt f374r seine Tochter erbringen wird. 10 (3) Eine Reduzierung des pauschalen Freibetrages nach 247 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ist nicht deshalb veranlasst, weil der Schuldner durch die Zahlung eines Pflegezuschusses von 26 200 weniger als 10 % des Betrages erbringt, den er nach der D374sseldorfer Tabelle als Unterhalt f374r sein Kind leisten m374sste. Insoweit kann dahin stehen, ob er mit R374cksicht auf die besonderen Lebensumst344nde seiner behinderten, in einer Pflegefamilie untergebrachten Tochter tats344chlich zu Unterhaltsleistungen in H366he des vom Gl344ubiger mit 288 200 ermittelten Tabellenwertes verpflichtet ist, wozu keine Feststellungen getroffen sind. Selbst wenn man mit dem Gl344ubiger und dem Beschwerdegericht von einer Unterhaltsverpflichtung in n344mlicher H366he 11 - 6 - ausgeht, f374hrt die dann erhebliche Differenz zwischen dem tats344chlich geleisteten und dem geschuldeten Unterhalt nicht zu einer Verringerung des nach 247 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO pfandfreien Pauschalbetrages. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber im Interesse einer praktikablen Gestaltung der Zwangsvollstreckung bewusst davon abgesehen hat, die Zubilligung der unterhaltsbedingten Freibetr344ge von einzelfallbezogenen Feststellungen zur H366he der Unterhaltsverpflichtung abh344ngig zu machen (BGH, Beschluss vom 28. M344rz 2007 - VII ZB 94/06, NJW-RR 2007, 938 Rn. 12). Dieser, durch die Festlegung von Pauschalbetr344gen verwirklichte Zweck der Vorschrift des 247 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO w374rde folglich auch dann verfehlt, wenn es f374r die Gew344hrung jener pauschalierten Freibetr344ge 374berhaupt darauf ank344me, in welchem Umfang der Schuldner seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt. Zu einer Herabsetzung der Freibetr344ge kann es deshalb allenfalls in besonders gelagerten Einzelf344llen kommen, in denen sich die Inanspruchnahme des dem unterhaltsverpflichteten Schuldner gem344337 247 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO bewusst einger344umten Vollstreckungsfreiraums als unbillig erweist und deshalb die Verwirklichung des mit der Einf374hrung von Pauschalbetr344gen verfolgten Zwecks ausnahmsweise hinter dem Vollstreckungsinteresse des Gl344ubigers zur374cktreten muss. Eine solche Fallkonstellation liegt nicht vor. Sie ist jedenfalls nicht bereits durch die vom Gl344ubiger aufgezeigte Differenz zwischen dem geschuldeten und dem tats344chlich geleisteten Unterhalt entstanden. Andere tats344chliche Umst344nde, nach denen die Gew344hrung des gesetzlich vorgesehenen Freibetrages im obigen Sinne unbillig sein k366nnte, sind weder festgestellt, noch vorgetragen. - 7 - III. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Kuffer Bauner Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Schw344bisch Hall, Entscheidung vom 17.12.2008 - 1 M 2750/08 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 10.02.2009 - 1 T 18/09 Ma -
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