BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 23/10 vom 6. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts vom 27. Januar 2010 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Kl344gerin wird der Kostenfestset-zungsbeschluss des Landgerichts M374hlhausen vom 28. Oktober 2009 dahin abge344ndert, dass 374ber die dort festgesetzten Kosten hinaus die von der Beklagten an die Kl344gerin aufgrund des durch Beschluss des Landgerichts M374hlhausen vom 22. September 2009 festgestellten gerichtlichen Vergleichs der Parteien zu erstat-tenden Kosten auf weitere 305,63 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2009 festgesetzt werden. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Streitwert: 305,63 200. Gr374nde: I. Die Parteien haben um Gew344hrleistungsanspr374che aus einem Kauf-vertrag 374ber ein Gebrauchtfahrzeug gestritten. Der Prozess ist durch einen vom 1 - 3 - Landgericht durch Beschluss vom 22. September 2009 festgestellten Vergleich der Parteien beendet worden, wonach sich die Beklagte zur Zahlung des 374ber-wiegenden Teils der Klageforderung verpflichtet hat und die Kl344gerin 12 %, die Beklagte 88 % der Kosten des Rechtsstreits einschlie337lich des Vergleichs nach einem Streitwert von 8.275,79 200 zu tragen haben. Hierauf gest374tzt haben die Parteien Kostenausgleichung (247 106 ZPO) beantragt, wobei die Kl344gerin die nach dem oben genannten Streitwert bemessene Verfahrensgeb374hr gem344337 247 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG ungek374rzt mit dem 1,3-fachen Satz, also mit 583,70 200 netto, in Ansatz gebracht hat. Das Landgericht hat die von der Beklagten zu erstattenden Kosten der Kl344gerin unter Zugrundelegung der im Vergleich vereinbarten Kostenquote auf insgesamt 1.360,54 200 festgesetzt. Dabei hat es die Verfahrensgeb374hr mit R374ck-sicht auf das vorprozessuale T344tigwerden der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin unter h344lftiger Anrechnung einer 1,3-fachen Gesch344ftsgeb374hr aus dem genannten Streitwert nur mit dem 0,65-fachen Satz (291,85 200 netto = 347,30 200 brutto) in Ansatz gebracht und 88 % (305,63 200 brutto) hiervon im Kostenfestset-zungsbeschluss zugunsten der Kl344gerin ber374cksichtigt. Deren mit dem Ziel, die Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr zu beseitigen, eingelegte sofortige Be-schwerde hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Kl344gerin ihren Antrag auf Festsetzung einer un-gek374rzten 1,3-fachen Verfahrensgeb374hr weiter. 2 II. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 247 575 ZPO) hat Erfolg. 3 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass es nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu einer K374rzung der von der Beklag-ten angesetzten Verfahrensgeb374hr gem344337 Nr. 3100 VV RVG auf den 0,65-fachen Satz kommen m374sse, weil 247 15a RVG nicht auf Altf344lle anwendbar sei. Denn bei dieser Bestimmung handele es sich - auch unter Ber374cksichtigung der Gesetzesmaterialien - nicht lediglich um eine Klarstellung der bestehenden Ge-setzeslage, sondern um eine Gesetzes344nderung, die die Frage der Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Gesch344ftsgeb374hr neu geregelt habe. Dies falle nach dem klaren Gesetzeswortlaut unter die 334bergangsvorschrift des 247 60 RVG, wonach die Verg374tung nach bisherigem Recht zu berechnen sei, wenn - wie hier - der unbedingte Auftrag zur Klage vor dem Inkrafttreten der Geset-zes344nderung erteilt worden sei. 4 2. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 Die Rechtsbeschwerde macht zutreffend geltend, dass die in Vorbemer-kung 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen des Kostenfest-setzungsverfahrens der Parteien in der Weise h344tte erfolgen m374ssen, wie sie nunmehr in 247 15a RVG beschrieben ist, der durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Ge-setzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Be-rufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) in das Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz eingef374gt worden und gem344337 Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am 5. August 2009 in Kraft getreten ist. 6 a) Die Frage, ob sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG die in einem anschlie-337enden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV 7 - 5 - RVG gem344337 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vermindert, war bislang umstrit-ten und ist auch nach Einf374gung des 247 15a RVG umstritten geblieben, soweit es den zeitlichen Geltungsbereich dieser Anrechnungsvorschrift betrifft. Dessen Absatz 1 bestimmt zur Anrechnung einer Geb374hr, dass in F344llen, in denen das Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz die Anrechnung einer Geb374hr auf eine andere Geb374hr vorsieht, der Rechtsanwalt beide Geb374hren fordern kann, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der bei-den Geb374hren. Absatz 2 sieht vor, dass ein Dritter sich auf die Anrechnung nur berufen kann, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Geb374hren erf374llt hat, wegen eines dieser Anspr374che gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Geb374hren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. b) Der Senat hat bis zum Erlass des 247 15a RVG in st344ndiger Rechtspre-chung die Auffassung vertreten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens gem344337 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Gesch344ftsgeb374hr, sondern die in dem anschlie337enden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Ver-fahrensgeb374hr vermindert und dass es f374r die Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Gesch344ftsgeb374hr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits begli-chen ist oder nicht. Dieser im Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 (VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Rn. 6 ff.) n344her ausgef374hrten Sichtweise, der insbe-sondere mehrere Zivilsenate des Bundesgerichtshofs gefolgt sind, hat sich der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 6 ff.) nicht anzuschlie337en vermocht, seine Beden-ken jedoch nicht n344her ausgef374hrt, weil er den zwischenzeitlich in Kraft getrete-nen 247 15a RVG auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsver-fahren angewandt wissen will. Dies hat er damit begr374ndet, dass der Gesetzge- 8 - 6 - ber mit dem neu eingef374gten 247 15a RVG das Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz nicht ge344ndert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits vor dessen Einf374gung bestehende Rechtslage klargestellt habe, derzufolge sich die An-rechnung gem344337 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG grunds344tzlich im Verh344ltnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirke, sondern nur das Innenverh344ltnis zwischen Anwalt und Mandant betreffe. Dieser Sichtweise, der sich mehrere Zivilsenate des Bundesgerichtshofs angeschlos-sen haben, ist auch der Senat durch Beschluss vom 10. August 2010 (VIII ZB 15/10, zur Ver366ffentlichung vorgesehen) zur Vermeidung eines der Sache nicht angemessenen Vorgehens nach 247 132 GVG beigetreten. Danach ist auch f374r die Zeit vor Inkrafttreten des 304nderungsgesetzes da-von auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung f374r die H366he der gesetzlichen Geb374hren, deren Erstattung 247 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Verh344ltnis der Prozessparteien untereinander vorsieht, ohne Bedeutung ist und eine obsiegende Prozesspartei mithin die Erstattung einer ungek374rzten Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann. 9 3. Die Rechtsbeschwerde r374gt hiernach zu Recht, dass das Beschwer-degericht die angemeldete Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG f374r das gerichtliche Verfahren nicht mit dem 1,3-fachen Satz, sondern durch die An-rechnung der vorgerichtlichen Gesch344ftsgeb374hr in H366he des 0,65-fachen Sat-zes nur in H366he von 291,85 200 netto (347,30 200 brutto) und damit unter Ber374ck-sichtigung der Kostenquote von 88 % um 305,63 200 brutto gek374rzt in Ansatz ge-bracht hat. Im Ergebnis kann die Kl344gerin deshalb die Festsetzung eines weite-ren Betrages von 305,63 200 beanspruchen. 10 - 7 - Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gem344337 247 577 Abs. 5 ZPO nach Ma337gabe vorstehender Beschlussformel in der Sache selbst zu entscheiden. 11 Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: LG M374hlhausen, Entscheidung vom 28.10.2009 - 3 O 632/08 - OLG Jena, Entscheidung vom 27.01.2010 - 9 W 558/09 -
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