BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 23/11 vom 20. September 201 1 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 (Fd) Für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres A n- walts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) an der Fristversäumung kommt es auf allgeme i- ne organis a torische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei dann nicht mehr an, wenn der Rechtsanwalt einer Kan z- leiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konk rete Ei n- zelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - VI ZB 23/11 - OLG Stuttgart LG Ulm - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 20 1 1 durch den Vorsitzende n Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. März 2011 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiede reinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Beschwerdewert: 19.6 Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Honorar für eine kiefero r- thopädische Behandlung in Anspruch. Die Beklagte hält die Abrechnung für fehlerhaft und begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Das Landgericht ha t der Klage mit Urteil vom 24. März 2010 teilweise stattgegeben 1 - 3 - und die Widerklage abgewiesen. Dieses Urteil ist dem erstinstanzlichen Pr o- zessbevollmächtigten der Beklagten am 30. März 2010 zugestellt worden. Am 27. April 2010 hat die Beklagte Rechtsanwalt B. das Mandat erteilt. Dieser hat mit am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 7. Juli 2010, zugestellt am 12. Juli 2010, ist Rechtsanwalt B. darauf hingewiesen worden, dass innerhalb der Ber u- fungsbegründungsfrist keine Berufungsbegründung eingegangen sei. Mit Schriftsatz vom 9 . Juli 2010, eingegangen am 12. Juli 2010 , hat die Beklagte die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbe gründungsfrist beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat sie ausgeführt, im Büro ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmäc h- tigten seien die Daten des Ablaufs der Berufungsfrist und der Berufungsb e- gründungsfrist auf der zugestellten Urteilsausfertigung ve rmerkt worden. Eine Kopie dieser Ausfertigung habe sie mit der Mandatierung per Fax ihrem zwei t- instanzlichen Prozessbevollmächtigten übermittelt. Da diesem das Empfang s- bekenntnis nicht vorgelegen habe, habe er den Ablauf der Fristen nicht übe r- pr ü fen können . Deshalb seien diese entgegen der in der Kanzlei üblichen O r- ganisation nicht sofort in den Fristenkalender eingetragen worden. Auf Anwe i- sung von Rechtsanwalt B. habe dessen Büroleiterin sofort Berufung eingelegt und beim Landgericht Akteneinsicht beantrag t. Die Gerichtsakten seien am 6. Mai 2010 eingegangen und ihm am selben Tag vorgelegt worden. Recht s- anwalt B. habe die Berechnung der Fristen überprüft und verfügt, eine Vorfrist für die Berufungsbegründung auf den 21. Mai 2010 und den Fristablauf für die Berufungsbegründung auf den 28. Mai 2010 einzutragen. Diese Verfügung h a- be er in die Rubrik " Fristen " des Pultordners des Sekretariats gelegt und der Büroleiterin, die ausschließlich für die Führung des Fristenkalenders zuständig sei, auf diese Weise zur s ofortigen Bearbeitung überlassen. Die Büroleiterin, Frau N., sei seit 200 0 in der Kanzlei beschäftigt und sehr zuverlässig. Recht s- - 4 - anwalt B. habe die Führung des Fristenkalenders bis zum Jahr 2004 ständig und seitdem stichprobenartig überwacht. Während dies er Zeit habe es keine Beanstandung gegeben. Im vorliegenden Fall habe Frau N. jedoch weder die Fristen notiert noch einen Erledigungsvermerk auf der Verfügung angebracht. Diese Versehen habe er aufgrund einer am 27. Juni 2010 eingegangenen Ste l- lungnahme de r Beklagten in einem anderen Verfahren bemerkt. Die Richtigkeit dieses Vorbringens ist von Rechtsanwalt B. anwaltlich versichert und durch Vo r- lage einer eidesstattlichen Versicherung von Frau N. glaubhaft gemacht wo r- den. Mit dem angefochtenen Beschluss h at das Oberlandesgericht den Wi e- dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als u n- zulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte müsse sich die von ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldete Fristversäumung zurec h- nen lassen. Der Ablauf der Berufungs - und der Berufungsbegründungsfrist e i- nes mit der Vertretung im Berufungsverfahren neu beauftragten Prozessb e- vollmächtigten sei bei Auftragserteilung durch den Mandanten, spätestens bei Fertigung der Berufungsschrift zu notieren. Könne sich der Prozessbevollmäc h- tigte wegen eines Anwaltswechsels zu diesem Zeitpunkt nicht selbst anhand des Empfangsbekenntnisses oder der Gerichtsakten vom Zustellungsdatum überzeugen, sei der mutmaßliche Fristablauf zunächst vorläufig einzutr agen. Dem Vorbringen der Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass dies in der Kanzlei ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten gewährleistet sei. Die eing e- tretene Fristversäumung beruhe auf diesem Organisationsverschulden, denn wenn die Fristen am 27 . April 2010 (als vorläufige Fristen) eingetragen worden wären, wäre die Handakte Rechtsanwalt B. rechtzeitig vor Ablauf der Ber u- fungsbegründungsfrist vorgelegt worden. Die unzureichende allgemeine Org a- nisation werde im vorliegenden Fall auch nicht durch d ie am 6. Mai 2010 erteilte Einzelanweisung ausgeglichen, denn die nachträgliche Erteilung einer Einze l- 2 - 5 - anweisung berühre nicht den in einer fehlerhaften Handhabung der Friste n- überwachung liegenden Pflichtenverstoß. Bei dieser Sachlage könne offen ble i- ben, o b ein weiterer Pflichtenverstoß deshalb gegeben sei, weil Rechtsanwalt B. den Ablauf der Fristen am 21. Mai 2010 nicht überprüft habe, als ihm die A k- ten mit einer Verfügung des Landgerichts, die sich allerdings nicht an ihn, so n- dern an den Klägervertreter gerichtet habe, vorgelegt worden seien. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Rechtsb e- schwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch i m Übrigen zulä s- sig, denn eine Entscheidung des Senats ist jedenfalls zur Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar hat die Beklagte die Ber u- fungsbegründungsfrist versäumt. Auf ihren rechtzeitigen Antrag ist ihr jedoch gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. a) Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte in ihrem verfa s- sungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung w irkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatspri n- zip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessb e- vollmächtigten z u versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entsche i- dungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 3 4 5 6 - 6 - 372, 376 f.; BVerfG, NJW - RR 2002, 1004). b ) Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten ein Organisationsverschulden treffe, weil nach ihrem Vorbringen in seiner Kanzlei nicht gewährleistet sei , dass d er Ablauf der Berufungs - und der Berufungsbegründungsfrist schon bei Auftragserteilung durch den Mandanten, spätestens aber bei Fertigung der Berufungsschrift - gegebenenfalls unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit - notiert werde. c) Sie beansta ndet jedoch mit Recht, dass das Berufungsgericht die B e- deutung der Einzelanweisung verkannt hat. Das Berufungsgericht übersieht nämlich, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Ver schuldens ihres A n- walts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) an der Fristversäumung auf allgemeine organ i- satorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer A n- waltskanzlei dann nicht mehr ankommt, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzle i- angestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einze l- anweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07, juris, Rn. 7 und vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2 287, Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95, VersR 1996, 348; vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96, NJW - RR 1998, 1360 f.; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823; vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00, NJW - RR 2002, 60 und vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01, NJW - RR 2002, 1289 f.). Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig e r- wiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt (BGH, B e schluss vom 13. April 1997 - XII ZB 56/97, N JW 1997, 1930). Er ist deshalb im Allgemeinen auch nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung se i ner Weisung 7 8 - 7 - zu vergewissern (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87, VersR 1988, 185 , 186 ; Senatsbeschlüsse vom 11. Febr uar 2003 - VI ZB 38/02, VersR 2003, 1462 und vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03, VersR 2005, 138; BGH, Beschluss vom 13. April 1997 - XII ZB 56/97, aaO). d) So liegt der Fall hier, denn nach dem anwaltlich versicherten und durch eidesstattliche Versicher ung der Büroangestellten N. glaubhaft gemac h- ten Vortrag der Beklagten hat ihr Prozessbevollmächtigter seiner Büroleiterin Frau N. konkret mittels einer in die Rubrik "Fristen" des Pultordners des Sekr e- tariats gelegten schriftlichen Verfügung aufgetragen, d ie Frist zur Begründung der Berufung mit der dazugehörenden Vorfrist im Fristenkalender zu notieren. Hätte Frau N. diese Einzelanweisung befolgt, wäre ihm die Akte rechtzeitig vo r- gelegt und die Berufungsbegründungsfrist gewahrt worden. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass sich Mängel bei der allgemeinen Organisation des Anwaltsbüros in einer die Wiedereinsetzung ausschließenden Weise ausgewirkt haben könnten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01, VersR 2003, 1459 und BG H, Beschluss vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00, NJW - RR 2001, 782 , 783 ). Zwar gilt der Grundsatz, dass ein Rechtsa n- walt nicht verpflichtet ist, die Ausführung einer Einzelanweisung zu kontrolli e- ren, nicht ausnahmslos. Betrifft die Anweisung z. B. einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und wird sie nur mündlich erteilt, mü s- sen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen g e- troffen sein, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unter bleibt (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01, aaO; vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688 , 689 ; vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, VersR 2005, 383 f. ; vom 12. Juni 2007 - VI ZB 76/06, juris, Rn. 8 und vom 28. Oktober 2008 - VI ZB 4 3/08, juris, Rn. 6 und 12; v. Pentz, NJW 2003, 858, 863 f.). Vorliegend hat Rechtsanwalt B. die Anweisung jedoch nicht mündlich, sondern in schriftlicher Form erteilt. Da in einem solchen Fall die G e- 9 - 8 - fahr, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät und die E intragung der Frist deshalb unterbleibt, wesentlich niedriger ist als bei einer nur mündlich erteilten Anweisung, ist eine Kontrolle hinsichtlich der Ausführung ein er auf diese Weise erteilten Einzelanweisung im Regelfall nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07, aaO, Rn. 8). Das die Büroleiterin N. treffende Verschulden an der Nichtausführung der Anweisung von Rechtsanwalt B. ist der Beklagten nicht zuzurechnen. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 24.03.2010 - 6 O 203/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.03.2011 - 1 U 63/10 -
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