BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 23/11 vom 12. Mai 2011 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 12. Mai 20 1 1 durch den V o r sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Rot h und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 20. Januar 2011 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Betroffenen e r- kannt worde n ist. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Soli n- gen vom 21. September 2010 von diesem Tag an den Betroff e nen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden - auch hinsichtlich der Vorinstanzen - nicht erhoben. Die zur zwecken tsprechenden Rechtsverfolgung no t- wendigen Auslagen de s Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt K . au f erlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.00 Gründe : I. Der Betroffene, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste nach eig e- nen A n gaben am 27. Juli 2009 ohne Ausweispapiere auf dem Seeweg nach Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde mit seit dem 27. Juli 2010 bestand s- 1 - 3 - kräftigem Bescheid zurüc kgewiesen. Trotz entsprechender Aufford e rung und Androhung der Abschiebung reiste er nicht aus. Am 21. September 2010 führte ihn die Ausländerbehörde an seinem d a maligen Wohnort dem Haftrichter vor. Auf Antrag d ieser Behörde hat das erstbefasste Amtsger icht am 21. September 2010 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschi e- bung nach Nigeria für die Dauer von zunächst drei Monaten und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an geordnet . Eine Belehrung darüber, dass die konsularische Vertretung se ines Heimatlandes von seiner Inhaftierung info r- miert werde, wenn er dies wünsche, hat es ihm nicht erteilt. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 hat das jetzt zuständige Amtsg e richt einen Antrag der jetzt beteiligten Behörde auf Verlängerung der Sich e rungsh aft zurückgewiesen und die angeordnete Haft mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Auf die - seitdem auf Feststellung der Rechtsverletzung - gerichtete Beschwerde des Betroff e nen hat das Landgericht festgestellt, dass die Inhaftierung des Betroffen en vom 29. S eptember 20 10 an rechtswidrig war. Die beteiligte Behörde habe die A b- schi e bung nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben. Die Auslagen des Betroffenen seien ihr aber nicht aufzuerlegen, weil der Erfolg seines Rechtsmittels letz t lich auch auf seinen vorsätzlichen falschen Angaben beruhe. Mit d er Rechtsb e schwerde möchte der Betroffene die Feststellung erreichen, dass i h n der Beschluss des erstbefassten Amtsgerichts von Anfang an in se i- nen Rechten ve r letzt hat. II. Die nach der Erledigung der Haupts ache mit dem gestellten Festste l- lungsantrag statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727 Rn. 9) und auch im Übrigen zulässige Rechtsb e- 2 3 - 4 - schwerde ist begrü n det . Die Haftanordnung war , was der Betroffene zu Recht rü gt, von Anfang an fehle r haft, weil die vorgeschriebene Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 Buchst . b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehu n- gen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1585 - Wiener Konsularübereinko m- men, WÜK) u n terblieben ist. 1. H aft zur Sicherung der Abschiebung darf gegen einen Betroffenen nur angeordnet werden, wenn dieser, soweit vorgeschrieben, darüber belehrt wo r- den ist, dass er eine Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines He i- matlandes verlangen und mit dieser Kont akt aufnehmen darf. Unterbleibt diese Belehrung, ist die angeordnete Haft rechtsfehlerhaft. Dies e r Fehler kann nicht geheilt werden (Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2010 - V ZB 223/09, FGPrax 2010, 212 Rn. 17 f. und vom 18. November 2010 - V ZB 165/10, InfAus lR 2011, 119 , 120 Rn. 4). 2. Der Fehler ist dem erstbefassten Amtsgericht bei der Anordnung der Haft am 21. September 2010 unterlaufen. Die Haftanordnung ist deshalb von Anfang an fehlerhaft und hat den Betroffenen in seinen Rechten ve r letzt. a) Die P flicht zur Belehrung des Betroffenen ergibt sich aus Art. 36 Abs. 1 Buchst . b Satz 3 WÜK. Danach haben die Behörden des Empfang s- staat s , hier also die deutschen Behörden, einen Betroffenen aus einem Ve r- tragsstaat des Wiener Konsularübereinkommens unverzügli ch darüber zu u n- terrichten, dass er eine Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatlandes über seine Inhaftierung verlangen kann (Art. 36 Abs. 1 Buchst . b Satz 1 WÜK) , dass seine an diese Vertretung gerichtete Mitteilung an diese weiterzulei ten ist und dass beides unverzüglich zu geschehen hat (Art. 36 Abs. 1 Buc h st . b Satz 2 WÜK). Diese Belehrungspflicht besteht gegenüber dem Betroffenen, weil sein Heimatland Nigeria Vertragsstaat des Wiener Konsular ü- 4 5 6 - 5 - bereinkommens ist (Bekanntmachung vom 30. November 1971, BGBl. II S. 1285). b) Dass die vorgeschriebene Belehrung des Betroffenen unterblieben ist, folgt schon daraus, dass sie aus den Akten nicht ersichtlich ist. aa) Die Belehrung des Betroffenen, seine Reaktion hierauf und eine von ihm ve rlangte unverzügliche Unterrichtung der konsularischen Vertr e tung sind in den Akten zu dokumentieren. Unterbleibt dies, kann nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensgarantien des Wiener Konsularü bereinkommens gewahrt worden sind. Dies wirkt zugunsten des Betroffenen (Senat, Beschluss vom 18. November 2010 - V ZB 165/10, I n fAuslR 2011, 119 , 120 Rn. 5). bb) Der B etroffene ist aus den Diensträumen der zunächst zuständigen Ausländerbehörde dem Haftrichter vorgeführt worden. Dass er dort gemäß Art. 36 WÜ K be l ehr t worden wäre, lässt sich den Ausländerakten nicht en t- nehmen. Die dem Betroffenen nach dem Inhalt des Protokoll s über seine Anh ö- rung am 21. September 2010 von dem Haftrichter erteilte Belehrung umfasste nur sein Recht, die Aussage zu verweigern, un d den Hinweis, dass ein Rechtsmittel g e gen die Haftanordnung keine aufschiebende Wirkung hat, nicht jedoch die B e lehrung nach Art. 36 Abs. 1 Buchst . b WÜK. c) Der Verstoß gegen Art. 36 WÜK ist nicht dadurch geheilt worden, dass die nigerianische Botsch aft im späteren Verlauf des Verfahrens durch die Vorführung des Betroffenen Kenntnis von seiner Inhaftierung erhalten ha ben wird . Das Recht auf konsularische Hilfe kann nur dann effektiv in Anspruch g e- nommen werden, wenn die Vertretung des jeweiligen Heima tlandes, wie in Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 WÜK vorgeschrieben, unverzüglich von der I n- hafti e rung unterrichtet wird (Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2010 - V ZB 223/09, 7 8 9 10 - 6 - FGPrax 2010, 212 Rn. 17 aE und vom 18. November 2010 - V ZB 165/10, I n fAuslR 2011, 11 9 , 120 Rn. 7). III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der R e gelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, der Stadt, der die beteili g- te Beh örde angehört (vgl. § 430 FamFG), zur Erstattung der zur zweckentspr e- chenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen zu verpflic h- ten. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 128c Abs. 2, § 30 Abs. 2 Ko s- tO. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brüc kner Weinland Vorinstanzen: AG Solingen , Entscheidung vom 21.09.2010 - 8 XIV 15/10 B - LG Paderborn, Entscheidung vom 20.01.2011 - 9 T 1/11 - 11
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