BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 23/11 vom 13 . September 2012 i n der Nachlasssache - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richt e- rin Dr. Brockmöller am 13 . September 2012 einstimmig beschlossen: D ie Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 g e- gen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2011 w e rd en auf ihre Kosten zurückgewiesen . Gründe: 1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwe r- de n liegen nicht vor. Diese ha ben auch keine Aussicht auf Erfolg. Ins o- weit verweist der Senat in vollem Umfang auf die Gründe seines Hi n- weisbeschlusses vom 17. Juli 2012, an denen auch unter Berücksicht i- gung des ausführlichen weiteren Vorbringens des Beteiligten zu 1 fes t- gehalten wird. 2. Ergä nzend wird F olgendes angemerkt : Als vorläufige Maßnahme der Sicherung und Erhaltung des Nac h- lasses zugunsten der endgültigen Erben ist es f ür die Anordnung e iner Nachlasspflegschaft nach § 1960 Abs. 2 BGB erforderlich aber auch au s- reichend, dass es ein Fürsorgebedürfnis und einen Sicherungsanlass i . S . von § 1960 Abs. 1 BGB gibt und begründete Zweifel über die Person des endgültigen Erben bestehen. Das Beschw erdegericht hat mit aus 1 2 3 - 3 - Rechtsgründen nicht zu beanstandender Begründung diese Vorausse t- zungen hier angenommen. a) E ntgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1 ist der Vorbehalt des Erblassers in der notariellen Anfechtungserklärung vom 28. August 20 09, dass " gesondert schriftlich Mitteilung " gemacht werde, wenn die Übe r- mittlung der Ausfertigung der Anfechtungserklärung an das Nachlassg e- richt erfolgen soll, nich t vergleichbar mit der " Ausfertigungssperre " bis zum Nachweis der Kaufpreiszahlung bei nota riellen Grundstückskaufve r- trägen. Ein Vorbehalt gesonderter schriftlicher Mitteilung ist in diesen r e- gelmäßig nicht enthal ten. Es war hier aufgrund der Zusatzerklärung in der notariellen Urkunde rechtlich vertretbar anzunehmen, dass der Er b- lasser aufgrund der Zusatzerklärung weiterhin die Hoheit über seine A n- fechtungserklärung behalten wollte , und nur darauf kam es an. b) Die Geschäftsfähigkeit des Erblassers war vorliegend streitig. S oweit es im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. November 20 11 heißt: " Es wurde festgestellt, dass die Testierfähigkeit des Erbla s- sers i m Jahr 2009 nicht streitig ist " , wurde sie seitens des Prozessb e- vollmächtigten der Beteiligten zu 3, Rechtsanwalt V . , wenig später streitig ge stellt. W örtlich erklärte er: " Ic h bezweifle, ob Herr S . damals (21.12.2009) geschäftsfähig oder testierfähig war. Herr S . hatte lichte Momente, die sich abwechselten mit Phasen, wo er nicht or i- entiert war " . In der Folge erläuterte er, es habe ein Betreuungsverfahren geg eben , zu dem der Hausarzt von Herrn S . , Dr. M . , geraten habe. Im Anschluss an diese Ausführungen im Rahmen der mündlichen Ver handlung ist i m Beschluss des Beschwerdegerichts ausgeführt, es sei streit ig, ob der Erblasser am 21. Dezember 2009 noch geschäftsfähig war. Soweit es dort heißt, es sei streitig, ob der Be teiligte zu 1 noch g e- 4 5 - 4 - schäftsfähig war, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler. Die Geschäftsfähigkeit des Beteilig ten zu 1 s teht außer Frage. c) Bei einer bindenden F estlegung eines Erblassers im Erbvertrag auf ein Familienmitglied im Kreis der Testamentsvollstrecker kann der Austausch des Testamentsvollsteckers ohne eine derartige familiäre N ä- he eine Beeinträchtigung des Vertragserben bedeuten ( Senatsurteil vom 6. A pr il 2011 IV ZR 232/09, BGHZ 189, 120 Rn. 32). Die Einsetzung des Beteiligten zu 4 zum Testamentsvoll strecker in der Urkunde vom 3. Dezember 2005 kann eine derartige Bindung des Erblassers nahel e- gen, die durch Auswechselung des Testamentsvollstreckers zu e iner B e- einträchtigung des Vertragserben führt. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheid ung vom 11.11.2010 - 51 VI 7116/10 Sch - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.11.2011 - 20 W 25/11 - 6
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