ECLI:D E:BGH:2018:130918BVZB231.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 231/17 v om 13. September 2018 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 72 Abs. 4 Satz 1 Auch bei einem nach § 154 f StPO eingestellten Verfahren bedarf es des Ei n- vernehmens der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 231/17 - LG Kleve AG Kleve - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richt erin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 12. Oktober 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behan dlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstan Gründe: I. Der Betroffene ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste Anfang 2016 nach Deutschland ein und stellte unter einem Aliasnamen einen Asyla n- trag. Dieser wurde als offensichtlich unbegründe t abgelehnt und die Abschi e- bung angedroht. Ende 2017 wurde der Betroffene in den Niederlanden aufg e- griffen und nach Deutschland überstellt. Mit Beschluss vom 17. Mai 2017 hat das Amtsgericht Haft bis zum 31. Juli 2017 zur Sicherung der Abschiebung des Betr offenen angeordnet. Die nach seiner Abschiebung nach Marokko am 1 - 3 - 10. August 2017 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung g e- richtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsb e- schwerde verfolgt der Betroffene seinen Festst ellungsantrag weiter. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Haftanordnung rechtmäßig. Es liege der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG vor. II I . Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begrün det. Der Haftrichter und das Beschwerdegericht haben nicht aufgeklärt (§ 26 FamFG), ob § 72 Abs. 4 AufenthG der Abschiebung des Betroffenen entgegenstand. 1. Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein stra f- rechtliches Ermittlungsverfahr en eingeleitet ist, darf nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG - von den Ausnahmen gemäß § 72 Abs. 4 Satz 3 bis 5 AufenthG a b- gesehen - nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft abg e- schoben werden. Fehlt das Einvernehmen, scheidet die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländer s aus (Senat, Beschluss vom 27. September 2017 - V ZB 26/17, juris Rn. 4 mwN ). 2. Ob § 72 Abs. 4 Satz 1 FamFG einer Abschiebung des Betroffenen entgegenstand, haben der Haftrichter und das Beschwerdeg ericht nur unz u- reichend geprüft. Die Haftanordnung verhält sich zur Frage des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft oder dessen Entbehrlichkeit nicht . Das Beschwerdeg e- richt führt lediglich aus, es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die V o- raussetzunge n für die Notwendigkeit des Einvernehmens der Staatsanwal t- schaft vorliegen. Ob es sich tatsächlich so verhielt, hätten der Haftrichter und 2 3 4 5 - 4 - das Beschwerdegericht anhand der über den Betroffenen geführten Auslände r- akte prüfen müssen (vgl. Senat, Beschluss vo m 12. Oktober 2016 - V ZB 8/15, juris Rn. 15). Die Prüfung hätte ergeben, dass sich - worauf die Rechtsb e- schwerde zu Recht hinweist - in der Ausländerakte ein Schreiben der Staat s- anwaltschaft Bielefeld vom 24. April 2017 befindet, in dem diese mitteilt, da ss sie ein gegen den Betroffenen wegen Diebstahls geführtes Ermittlungsverfa h- ren nach § 154 f StPO eingestellt habe. Auch ein nach dieser Vorschrift eing e- stelltes Verfahren ist von dem Zustimmungserfordernis nach § 172 Abs. 4 Fam F G erfasst. Bei der Einstel lung nach § 154 f StPO handelt es sich um eine nur vorläufige Einstellung des Verfahrens vor Erhebung der öffentlichen Klage wegen längerer Abwesenheit des Beschuldigten oder eines anderen in seiner Person liegenden Hindernisses. Die Ermittlungen der Staats anwaltschaft sind lediglich unterbrochen und werden bei Wegfall des Hindernisses fortgesetzt (vgl. KK - StPO/Diemer, StPO, 7. Aufl . , § 154f Rn. 1). Angesichts des nur vorlä u- figen Charakters bedarf es daher auch bei einem nach § 154 f StPO eingestel l- ten Verfah ren für eine Abschiebung des Betroffenen des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft (vgl. NK - AuslR/R. Hofman n, AufenthG, 2. Aufl., § 72 Rn. 34), es sei denn, es liegt eine Ausnahme gemäß § 72 Abs. 4 Satz 3 bis 5 AufenthG vor. I V . Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da weitere Sachverhaltse r- mittlungen erforderlich sind. Die Sache ist daher an das Beschwerdegericht z u- rückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Dieses wird aufzukl ären haben, ob das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung des B e- troffenen vorlag oder ob es ausnahmsweise gemäß § 72 Abs. 4 Satz 3 bis 5 AufenthG entbehrlich war. Dabei ist zu beachten, dass eine begleitende Stra f- 6 - 5 - tat im Sinne von § 72 Ab s. 4 Sätze 4 und 5 AufenthG nur vorliegt, wenn zw i- schen der Straftat mit geringem Unrechtsgehalt und einer Straftat nach § 95 AufenthG oder § 9 FreizügigG/EU ein inhaltlicher Zusammenhang besteht (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 179/1 5 , zur Veröffentlichung vorgesehen ) . Die gebotene Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den von dem Beschwerdegericht zu treffenden Feststellungen kann dadurch erfolgen, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen Gelegenheit zur Ste l- lungnahme einger äumt wird (vgl. Senat Beschluss vom 27. September 2017 V ZB 26/17, juris Rn. 9). Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Kleve, Entscheidung vom 17.05.2017 - 22 XIV (B) 18/17 - LG Kleve, Entscheidung vom 12.10.2017 - 4 T 129/17 -
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