BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 23/12 vom 5. März 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider und die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgericht s- hofs vom 22. Mai 2012 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780012119127 - zu behandelnde Eingabe der Beklagten wird z u- rückgewiesen. Gr ünde: Der Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Ko s- tenrechts gestützt werden. Einwendungen, die sich gegen d ie Kostenbelastung der Partei als solche richten, sin d im Erinnerungsv erfahren ausg eschlossen (BGH, Beschl uss vom 17. August 2010 - I ZB 7/10, GRUR - RR 2011, 39, Rn. 5 ) . So verh ält es sich hier. Die Beklagte zieht die Höhe der gegen sie - nach KV - Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG zutreffend - erhobenen Gebühr nicht in Zweifel. Mit ihrem Einwand , die Kosten würden dem Gru nde nach z u Unrecht erhoben, weil sie die Rechtsbeschwerde mit Schreiben vom 11. Mai 2012 z u- rückge nommen habe , kann die Beklagte im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden. Abgesehen da von ist die Kostengrundentscheidun g zu Recht erga n- gen, weil die von der Beklagte n unzu l äs sig erhobene R echtsbeschw er de im Zeitpunkt des Erlasses des Ve r werfungsbeschlusses (15 . Mai 2012) trotz vo r- herigen zweifa chen Hi nweises an die Beklagte von ihr noch nicht zurückg e- nommen worden war. Die spätere Rücknahme der Rechtsbeschwerde vermag 1 2 - 3 - an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 15. Mai 2012 nicht s mehr zu ä n- dern. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.01.2012 - 6 S 143/11 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 2 6.03.2012 - 22 W 11/12 -
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