BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 23 / 1 3 vom 25. Juni 201 4 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2 Die der Republik Griechenland zustehenden Forderungen auf Auszahlung von Zuschüss en für den Personal - und Schulaufwand nach dem Bayerischen Schulf i- nanzierungsgesetz dienen hoheitlichen Zwecken und unterliegen daher der Vol l- streckungsimmunität. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 - VII ZB 23/13 - LG Ansbach AG Ansbach - 2 - Der VII. Zivil senat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 201 4 durch den Richter Dr. Eick , die Richter in Safari Chabestari und die Richter Halfmeier , Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Auf d ie Rechtsbe helfe der Schuldnerin werden der B eschluss de r 1 . Ziv il kammer des Land gerichts Ansbach vom 16 . April 201 3 , der Beschluss des Amtsgerichts Vollstreckungsgericht Ansbach vom 10. Dezember 2012 sowie der Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschluss des Amtsgerichts Vollstreckungsgericht An s- bach vom 20. August 20 12 aufgehoben und der Antrag der Glä u- bigerin vom 5. Juli 2012 auf Erlass eines Pfändungs - und Übe r- weisungsbeschlusses abgelehnt . Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Gläubigerin hat die außergerichtlichen Kosten de s Verfahrens zu tragen. Grü nde: I. D ie Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Ar beitsgerichts N. in einen A nspruch auf Zahlung von Z u- schüssen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz . 1 - 3 - Die Schuldnerin betreibt eine " Private V olksschule der Republik G ri e- chenland " in N . Hierfür erhält sie von Seiten de s Drittschuldner s Zuschüsse für den Personal - und Schulaufwand nach dem Bayerischen Schulfinanzierung s- gesetz. Die Gläubigerin ist Inhaberin einer titulierten Forderung gegen die Sc huldnerin in Höhe von . Wegen dieser Forderung hat das Amtsg e- richt Vollstreckungsgericht auf Antrag der Gläubigerin einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss betreffend d ie Ansprüche auf Auszahlung der Z u- schüsse erlassen. Die hiergegen eingelegte Vollstreckungs erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Gegen diese n Beschluss hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde ei n- gelegt , welche das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss z u- rückgewiesen hat . Mit der zugelassenen Rechtsbeschw erde verfolg t d ie Schuldnerin ihr B e- gehren weiter. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Ablehnung des Antrags auf Erlass e i- nes Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses. 1. Das Be schwerde gericht ist der Auffassung, die Pfändung sei zulässig. Die Schuldnerin sei nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit, da sie bei dem Betrieb der Schule nicht hoheitlich handele. 2 3 4 5 6 7 - 4 - Schwerpunktmäßige Aufgabe bei dem Betrieb einer Schule sei di e Ve r- mittlung von Wissen, somit die Unterrichtstätigkeit. Nach deutschem Verstän d- nis nähmen Lehrer jedoch nicht hauptsächlich hoheitlich geprägte Aufgaben wahr, weshalb sie auch nicht der besonderen Absicherung durch den Beamte n- status bedürften. Zudem un terliege die von der Schuldnerin betriebene Schule einer b e- sonders ausgestalteten Aufsicht durch den deutschen Staat. Aufgrund dessen könne die Schuldnerin ihren Bildungsauftrag nicht autonom, sondern nur im Rahmen der Beschränkungen des Art. 7 Abs. 4 GG w ahrnehmen. Bei dem B e- trieb der Schule habe sich die Schuldnerin daher der sta a tlichen Hoheit Deutschlands unterworfen. Schließlich unterf ielen die gepfändeten Forderungen auch nicht der vö l- kerrechtlichen Vollstreckungsimmunität. Da schon der Betrieb der Schule nicht hoheitlich sei, dienten auch die Fördergelder keinen hoheitlichen Zwecken. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Zwangsvollstreckung in die An sprüche der Schuldnerin gegen d e n Drittschuldner auf Auszahlung der Zuschüs se für den Personal - und Schulau f- wand nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz ist unzulässig. Dabei kann es dahinstehen, ob das Amtsgericht für den Erlass des Pfändungs - und Überweisungsbeschluss es gemäß § 828 Abs. 2, 2. Alt . , § 23 Satz 2 ZPO inte r- na tional zuständig war . Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde j edenfalls , dass bezüglich der gepfändeten Zahlungsanspr ü ch e Vollstreckungsimmunität b e- steht . a) Die Vollstreckungsimmunität ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Staatenimmunität, der aus dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Sta a- 8 9 10 11 12 13 - 5 - ten folgt. Es besteht eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG, wonach die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus e i- nem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nicht hoheitl i- ches Verhalten (acta iure gestionis) dieses Staates ergangen ist, in dessen Vermögens gegenstände ohne seine Zustimmung unzulässig ist, soweit diese im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates d ienen. Ob ein Vermögensgegenstand hoheitlichen Zw e- cken dient, richtet sich danach, ob er für eine hoheitliche Tätigkeit verwendet werden soll. Die Abgrenzung zwischen hoheitlichen oder nicht hoheitlichen Zwecken ist mangels entsprechender Kriterien im allg emeinen Völkerrecht grundsätzlich nach der Rechtsordnung des Gerichtsstaats vorzunehmen (BVerfG, NJW 2012, 293, 295; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 VII ZB 63/12, NJW - RR 2013, 1532 Rn. 10 ff. ; jeweils m.w.N.). Nach deutschem Verständnis unterfallen unter anderem kulturelle Einrichtu n- gen ausländischer Staaten der Vollstreckungsimmunität . Zur Wahrnehmung ausländischer Gewalt gehört auch die vom Staat abhängige Repräsentation von Kultur und Wissenschaft im Ausland (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 VII ZB 37/08, NJW 2010, 769 Rn. 26 m.w.N ; vgl. auch IGH, Urteil vom 3. Fe b- ruar 2012, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy , Greece i n- tervening ), I. C. J. Report s 2012, 99 Rn. 119 , abrufbar unter - /docket/files/143/16883.pdf ) . b) Bei dem Betrieb der Privaten Volksschule der Republik G riechenland in N. handelt es sich um eine kulturelle Einrichtung de r Beklagten . Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts erfüllen Ausland s- schulen nicht nur Gemeinwohlinteressen des Sta ates, in dem die Schule betri e- ben wird , indem sie als Ersatz für eine grundsätzlich vorgesehene öffentliche 14 15 - 6 - Schule eine verfassungsrechtlich anerkannte öffentliche Aufgabe des Erzi e- hungs - , Bildungs - und Ausbildungswesen verwirklich en ( vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1988 III ZR 134/87, NJW 1989, 216, 21 8 ; Badura in Maunz/Dürig, GG (2013), Art. 7 Rn. 111, 112). Auslandsschulen dienen darüber hinaus dem Zweck, einen Beitrag zur Förderung von Sprache und Kultur des ausländischen Staates im jeweiligen Sitzland z u erbringen . D em gemäß haben sich die Bu n- desrepublik Deutschland und d ie Schuldnerin mit ihrem Kulturabkommen vom 17. Mai 1956 (BGBl. 1 957 II S . 501) verpflichtet, die Gründung von kulturellen Instituten des anderen Landes zur Erlernung der jeweiligen Sprac he zuzulassen und zu fördern, Art. 5 des Kulturabkommens, und sich wechselseitig im Falle von Einschränkungen der Tätigkeiten von Auslandsschulen bei der Wiederinb e- triebnahme zu unterstützen , Art. 12 des Kulturabkommens . Die Ansprüche auf Auszahlung von Zuschüssen für den Personal - und Schulaufwand nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz dienen der Aufrechterhaltung des Betriebs einer Auslandsschule und mithin einem hoheitl i- chen Zweck. 3. Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerich tshöfe des Bundes nach § 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rech t- sprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) war nicht vera n- lasst . Eine Abweichung von den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 10. April 2013 - 5 AZR 81 /12, - 5 AZR 79/12 und - 5 AZR 78/12 (NJW 2013, 2461) sowie vom 25. April 2013 2 AZR 960/11 (NJOZ 2013, 1835) ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdegegnerin nicht gegeben. Nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts soll weder das Ver trag s- verhältnis zwischen der Auslandsschule und ihren Lehren noch die Tätigkeit der Lehrer an Auslandsschulen als hoheitlich zu bewerten sein . D as Dienstverhäl t- nis der Lehrer an einer Auslandsschule sei nicht Ausdruck der Souveränität des 16 17 - 7 - Staates nach inne n oder außen in einem für diese Bestimmung maßgebenden Sinne. Diese Einordnung besagt jedoch nichts über die Qualifikation der von der Schuldnerin in Deutschland betriebenen Schule als kulturelle Einrichtung , deren Betrieb durch den gepfändeten Anspruch au f Zahlung eines staatlichen Zuschusses gewährleistet wird. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 1 Abs. 1 ZPO. Eick Safari Chabestari Halfmeier Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: AG Ansbach, Entscheidung vom 10.12.2012 - M 3036/12 - LG Ansbach, Entscheidung vom 16.04.2013 - 1 T 124/13 - 18
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