ECLI:DE:BGH:2017:300817BVIIZB23.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 23/14 vom 30. August 20 17 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 727 a) Nach § 727 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsnachfolge, wenn sie nicht offenkundig ist, durch öffentlic he oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Dieser Nachweis ist geführt, wenn aufgrund der Beweiskraft der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde mit dem Eintritt der nachzuweisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach gere chnet werden kann. b) Ergibt sich aus einem Grundbuchauszug, dass ein Insolvenzvermerk gelöscht ist, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass das Grundstück nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliegt. BGH, Beschluss vom 30. August 2017 - VII ZB 23/14 - LG Wuppertal Notar D. - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin Sacher beschlossen: Auf die Rechtsmittel d er Antragstellerin werden der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 17. April 2014 und der Bescheid des Notars G . D . vom 2. Januar 2014 aufgehoben. Der Notar wird angewiesen, die Umschreibung der vollstreckb a- ren Ausfe rtigung zur Grundbuchbestellungsurkunde Nr. zugunsten der Antragstellerin gegen den Schuldner nicht mit der Begründung abzulehnen, die Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch von L . , Amtsgericht R . , Blatt , sei kein ausreichender Nachweis dafür, dass die Verfügungsmacht über das Grundstück wieder dem Eigentümer zustehe. Gründe: I. Die Antragstellerin ist aufgrund der Grundschuldbestellungsurkunde Nr. Inhaberin der im Grundbuch von L . , Amtsger icht R . , Bl. , Abteilung 3 laufende Nr. 3 eingetragenen Grundschuld. 1 - 3 - Aus der Grundschuldbestellungsurkunde will die Antragstellerin die Zwangsvol l- streckung betreiben. Nachdem über das Vermögen des Eigentümers des Grundstücks das I n- solvenz verfahren eröffnet worden war, erteilte Notar D. der Antragstellerin eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde gegen den Insolvenzverwalter. Am 8. Dezember 2009 erfolgte die Löschung des Insolvenzvermerkes im oben genannten Grun dbuch. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 hat die Antragstellerin die U m- schreibung der vollstreckbaren Ausfertigung zu der oben genannten Grun d- schuldbestellungsurkunde gegen den Grundstückseigentümer beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, das be schlagnahmte Grundstück sei vom I n- solvenzverwalter freigegeben worden. Das ergebe sich aus der Löschung des Insolvenzvermerks am 8. Dezember 2009. Notar D. hat den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausg e- führt, für die Umschreibung der begehrt en vollstreckbaren Ausfertigung sei eine öffentlich beglaubigte Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters sowie ein Nachweis der Zustellung der Freigabeerklärung an den Grundstückseigentümer in öffentlicher Form (Gerichtsvollzieherprotokoll) erforderlich. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Recht s- beschwerde. 2 3 4 5 6 - 4 - II. Die nach § 54 Abs . 2 Satz 1 BeurkG, § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin führt zur Au f- hebung des angefochtenen Beschlusses und zur Anweisung an den Notar, die Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung zur Grund buchbestellungsu r- kunde Nr. zugunsten der Antragstellerin gegen den Schuldner nicht mit der Begründung abzulehnen, die Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch von L . , Amtsgericht R . , Blatt , sei kein ausrei - chender Nac hweis dafür, dass die Verfügungsmacht über das Grundstück wi e- der dem Eigentümer zustehe. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Umschreibung der vollstreckbaren Ausfert i- gung gemäß § 52 BeurkG, § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 Sat z 1, § 727 Abs. 1 ZPO seien nicht erfüllt. Zwar handele es sich bei dem Wechsel in der Verfügungsb e- fugnis vom Insolvenzschuldner auf den Insolvenzverwalter und nach einer Fre i- gabe erneut auf den Insolvenzschuldner nicht um eine Rechtsnachfolge im e i- gentlic hen Sinn. § 727 ZPO sei jedoch zumindest analog anzuwenden. Gemäß § 727 Abs. 1 ZPO sei eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfo l- ger zu erteilen, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig sei oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen we r- de. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Wirksamkeit der Freigabeerklärung, die zumindest die Erklärungen und den Zugang an den Schuldner voraussetze, sei von der Antragstellerin nicht in der geforderten Form nach gewiesen. Die Vorlage eines beglaubigten 7 8 9 10 - 5 - Grundbuchauszuges vermöge diesen Nachweis auch im Hinblick auf § 29 GBO nicht zu führen. Denn insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch lediglich deklaratorischen Charakte r habe. Die Funktion des Insolvenzvermerks beschränke sich nämlich darauf, den nach § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB geschützten öffentlichen Glauben an die unb e- schränkte Verfügungsmacht des Eigentümers zu zerstören. Aus dem Fehlen des Vermerks folge deshalb nicht, dass die Verfügungsbefugnis des Insolven z- verwalters nicht bestehe. Deshalb lasse sich die Wirksamkeit bzw. das Vorli e- gen der Freigabeerklärung nicht aus dem Löschungsvermerk herleiten. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt ni cht stand. Rechtsfehlerhaft verlangt das Beschwerdegericht als Nachweis nach § 727 ZPO analog eine öffentlich beglaubigte Freigabeerklärung des Insolven z- verwalters sowie einen Nachweis der Zustellung der Freigabeerklärung an den Grundstückseigentümer in öf fentlicher Form (Gerichtsvollzieherprotokoll). a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass § 727 ZPO entsprechende Anwendung findet, wenn nach der Freigabe eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Sc huldner eingeleitet werden sollen. Zwar ist der Schuldner kein Rechtsnachfolger des Insolvenzverwalters. Jedoch fällt ihm die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis über das Grundstück wieder zu (vgl. § 80 Abs. 1 InsO). Nur der Schuldner kann nach der Freigab e des Grundstücks Adressat von nunmehr einzuleitenden Vol l- streckungsmaßnahmen sein, weshalb eine Klauselumschreibung notwendig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. April 2005 - V ZB 25/05, DNotZ 2005, 840 f., juris Rn. 12 f.; vom 3. Februar 2011 - V ZB 54/10, BGHZ 188, 177 Rn. 8). 11 12 - 6 - b) Des Weiteren zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Insolvenzverwalter einzelne Vermögensbestandteile aus dem Insolvenzb e- schlag zugunsten des Schuldners freigeben kann (st. Rspr. des Bundesg e- richtshof s, sieh e nur BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 22). Die Freigabe erfolgt durch empfangsbedürftige unw i- derrufliche Erklärung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Schuldner (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 53/93, BGHZ 127, 1 56, 163 juris Rn. 30). c) Rechtsfehlerhaft ist aber die Auffassung des Beschwerdegerichtes, im Klauselerteilungsverfahren entsprechend § 727 ZPO könne der Rückfall der Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis auf den Schuldner nur mit einer öffen t- lich begla ubigten Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters sowie eines Nachweises der Zustellung der Freigabeerklärung an den Schuldner in öffentl i- cher Form (Gerichtsvollzieherprotokoll) erfolgen. aa) Nach § 727 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsnachfolge, wenn sie nich t o f- fenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachz u- weisen. Dieser Nachweis ist nach allgemeiner Auffassung geführt, wenn au f- grund der Beweiskraft der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde mit dem Eintritt der nachzu weisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensa b- lauf nach gerechnet werden kann (vgl. RGZ 57, 326, 328; MünchKom m- ZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl., § 726 Rn. 40, § 727 Rn. 21; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 726 Rn. 19 Fn. 127, § 727 Rn. 41, 43; Zöller/Stö ber, ZPO, 31. Aufl., § 726 Rn. 6; Hk - ZPO/Kindl, 7. Aufl., § 726 Rn. 4, § 727 Rn. 12). So hat bereits das Reichsgericht entschieden, dass vom Titelbesitz auf den Übe r- gang der Forderung geschlossen werden kann (RGZ 57, 326, 328). 13 14 15 - 7 - Das bedeutet für den Nac hweis der Freigabe eines Grundstückes aus dem Insolvenzbeschlag, dass nicht zwingend die Freigabeerklärung des Inso l- venzverwalters in Form einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde und ein Nachweis der Übermittlung der Freigabeerklärung an de n Schuldner mittels öffentlicher Urkunde erforderlich sind. Es reicht aus, wenn aus einer a n- deren öffentlichen Urkunde dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach der Schluss gezogen werden kann, dass das Grundstück vom Insolvenzbeschlag freigegeben ist. bb ) Diese Voraussetzung liegt vor, wenn aufgrund eines Grundbuchau s- zuges festgestellt werden kann, dass der Insolvenzvermerk gelöscht ist. Nach § 32 Abs. 3 InsO erfolgt die Löschung des Insolvenzvermerks en t- weder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts (§ 32 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 38 GBO) oder auf Antrag des Insolvenzverwalters (§ 32 Abs. 3 Satz 2 InsO). Beantragt der Insolvenzverwalter die Löschung, hat er entweder die aus seiner Fre i- gabeerklärung folgende Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des Inso l- ven zvermerks durch öffentliche Urkunden nachzuweisen (§§ 22, 29 Abs. 1 Satz 2 GBO) oder eine Löschungsbewilligung in Form einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde abzugeben, §§ 19, 29 Abs. 1 Satz 1 GBO (MünchKommInsO/Schmahl/Busch, 3. Aufl., §§ 32, 33 Rn. 83; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 38 Rn. 8; HK - InsO/Rüntz, 8. Aufl., § 32 Rn. 23). Damit beruht die Löschung des Insolvenzvermerks entweder auf einer Verfahrenserklärung des Insolvenzgerichtes oder einer Verfahrenserklärung des Insolvenzverw alters. Aufgrund des gewöhnlichen Geschehensablaufes kann deshalb aus der Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch der 16 17 18 19 - 8 - Schluss gezogen werden, dass das Grundstück nicht mehr dem Insolvenzb e- schlag unterliegt. Zu diesem Beweisergebnis steht nicht im Wi derspruch, dass der Inso l- venzvermerk kein Grundstücksrecht darstellt, dessen Bestehen oder Erlöschen nach § 891 BGB vermutet wird. Diese Vermutung dient dem Schutz des Rechtsverkehrs bei Grundstücksgeschäften nach § 873 BGB. Das besagt aber nichts über den Beweiswert von Eintragungen im Grundbuch, die keine Grun d- stücksrechte betreffen. 3. Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Der Senat kann in der Sache über die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Notars selbst en t- scheiden, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). 20 21 - 9 - III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 81 FamFG). Dem Notar sind keine Kosten aufzuerlegen, da er nicht Be teiligter, sondern erste Instanz im Klauselerteilungsverfahren ist (BVerfG , NJW 2013, 1588, 1590, juris Rn. 19). Eick Halfmeier Kartzke Jurgele it Sacher Vorinstanz: LG Wuppertal, Entscheidung vom 17.04.2014 - 16 T 33/14I - 22
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