EC LI:DE:BGH:2016:180216BVZB23.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 23/15 vom 18. Februar 2016 in de r Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (Fassung bis 31.7.2015); Richtlinie 2008/115/EG Art. 3 Nr. 7 Der Haftgrund der Fluchtg efahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung war auch nach dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG (sog. Rückführung s richtlinie) am 24. Dezember 2011 weiter anzuwenden. GG Art. 104; FamFG § 420 a) Verfahrensfehler bei der Durchführung der persönlichen Anhörung des B e- troffenen verletzen § 420 FamFG und damit Art. 104 Abs. 1 GG nur, wenn sie nicht nur den formal ordnungsmäßigen Ablauf der Anhörung, sondern d e ren Grundlagen betreffen. b) Die Grundlagen der Anhörung sind nicht schon betroffen, wenn dem B e- troffenen eine Kopie des Haftantrags oder von dessen Übersetzung nicht ausgehändigt wird, sondern erst, wenn der Anhörung ein unzulässiger oder ein unvollständiger Haftantrag zugrunde liegt, o der wenn der zulässige Haftantrag bei der Anhörung nicht zumindest in den wesentlichen Grundz ü- gen sinngemäß mündlich in eine Sprache übersetzt wird, die der Betroffene beherrscht. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 23/15 - LG Stuttgart AG Stuttgar t - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Pro f Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbe schwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2015 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Bet roffene ist kosovarischer Staatsangehöriger . Er wurde am 6. Dezember 2014 in Deutschland bei einer Polizeikontrolle festgenommen, weil er keine gültigen Papiere bei sich führte, und am 12. Dezember 2014 unter B e- fristung des Einreiseverbots auf zwei Jahre i n den Kosovo abgeschoben. Am 15. Januar 2015 wurde er erneut in Deutschland bei einer Polizeikontrolle ohne gültige Einreise - und Aufenthaltspapiere angetroffen und festgenommen. Bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht erklärte er, er beabsichti ge, Asyl zu beantragen. 1 - 3 - Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am Folgetag g e- gen den Betroffenen Haft zur Sicherung s einer Abschiebung in den Kosovo bis zum 26. Februar 2015 angeordnet. Die mit einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Haft verbundene Beschwerde hat das Landgericht z u- rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, nach seiner Abschiebung in den Kosovo am 26. Februar 2015 mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festzustelle n. II. Das Landgericht (LG Stuttgart, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 19 T 43/15, juris) hält die Haftanordnung des Amtsgerichts im Ergebnis für rechtmäßig. Zwar könne sie mit Rücksicht auf den Asylantrag nicht mehr auf den Tatbestand der unerlaubt en Einreise gestützt werden. Gegeben sei aber der von dem Amtsgericht ebenfalls angenommene Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG a F . Der Anwendung dieses Haf t- grunds stehe die Richtlinie 2008/115/EG (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehör i- ger, ABl. EG Nr. L 348 S. 98 - sog. Rückführungsrichtlinie) nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof habe zwar entschieden, dass Haft zur Sicherung einer Rücküberstellung nach Maßgabe der Dublin - III - Verordnung nicht mehr auf di e- sen Haftgrund gestützt werden könne, weil er durch nationale gesetzliche Vo r- schriften näher ausgeformt werden müsse. Für die Abschiebu ngshaft gelte di e- se Rechtsfolge aber nicht. Zwar sehe die Rückführungsrichtlinie eine ähnliche Regelung für den dort bestimmten Haftgrund der Fluchtgefahr vor. Dieser sei 2 3 - 4 - aber, anders als der Haftgrund der Fluchtgefahr nach Art. 28 Abs. 2 der Dublin - III - Ve rordnung, nicht abschließend, sondern nur einer von mehreren möglichen Haftgründen. III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. 1. Gegen die Anordnung der Haft durch das Amtsgericht wendet der B e- troffene zu Unrecht ein, sie habe wegen der unmittelbaren Wirkung der Rüc k- führungsrichtlinie nicht auf den Haftgrund der Fluchtgefahr nach dem hier noch maßgeblichen § 62 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 AufenthG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufen thaltsbee n- digung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) am 1. August 2015 geltenden Fa s- sung gestützt werden können. Dieser Haftgrund war auch nach dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie am 24. Dezember 2011 weiter anzuwenden. a) Ric htig ist allerdings der Ausgangspunkt des Betroffenen. aa) § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG genügte in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung nicht den Anforderungen der Rückführungsrichtlinie. Diese Richtlinie lässt in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Buc hst. a unter näheren Vorau s- setzungen eine Inhaftierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Sich e- rung der Abschiebung unter anderem wegen Fluchtgefahr zu. Zur Umsetzung dieses Haftgrunds reichte es allerdings nicht aus, in den deutschen Umse t- zung svorschriften lediglich den Haftgrund der Fluchtgefahr zu wiederholen. 4 5 6 7 - 5 - bb) Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie bestimmt nämlich, dass unter Fluchtgefahr im Sinne der Richtlinie das Vorliegen von Gründen im Einzelfall [zu verstehen ist], die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der A n- nahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfa h- ren durch Flucht entziehen könnten . Die Vorschrift verlangt somit gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Ge meinschaftsrecht bestim m- ten Voraussetzung der Fluchtgefahr . Solche Kriterien sah das Aufenthaltsg e- setz in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung nicht vor. Es genügte de s- halb in diesem Punkt nicht den Umsetzungsverpflichtungen der Richtlinie. Der Se nat hat das für die wortgleiche Regelungsverpflichtung der Mitgliedstaaten zur Ausfüllung des Begriffs der Fluchtgefahr in Art. 28 Abs. 2 der Dublin - III - Verordnung gemäß deren Art. 2 Buchst. n entschieden (Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14 NVwZ 2014 , 1397 Rn. 14 und Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, NVwZ 2015, 607 Rn. 10). Für Art. 3 Nr. 7 der Rückfü h- rungsrichtlinie gilt nichts anderes. cc) Es trifft schließlich auch zu, dass sich Betroffene in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die Rückkehrrichtlinie nicht bis zum Ablauf der in Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie geregelten Umsetzungsfrist am 24. Dezember 201 1 fristgemäß und vollständig umgesetzt haben, auf inhaltlich unbedingte und hi n- reichend genaue Bestimmungen dieser Richtlini e berufen können , und dass Art. 15 ( und 16 ) der Rückführungsrichtlinie solche unbedingten und hinreichend genauen Vorschriften enthält (EuGH, Urteil vom 28. April 2011, Rs. C - 61/11 PPU - El Dridi, ECLI:EU:C:2011:268 Rn. 46 f ). b) Folge dessen ist aber nicht, dass die Anordnung von Abschiebung s- haft in dem Zeitraum von dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der Rückkeh r- 8 9 10 - 6 - richtlinie bis zur Behebung des Umsetzungsdefizit s mit dem Gesetz zur Neub e- stimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Ju li 2015 (BGBl. I S. 1386) am 1. August 2015 nicht auf den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG in der bis dahin geltenden Fassung gestützt werden durfte. aa) Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts (ebe nso LG Hannover, Beschluss vom 30. April 2015 - 8 T 16/15, juris Rn. 15) allerdings nicht schon daraus, dass Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Rückführung s- rich t linie die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung auch aus a n- deren Gründen als der Fluchtgefahr zulässt. Dadurch wird der nationale G e- setzgeber der Mitgliedstaaten nur dazu ermächtigt, neben der Fluchtgefahr noch andere Haftgründe vorzusehen. An der Verpflichtung, den an sich zuläss i- gen Haftgrund der Fluchtgefahr durch Kriterien gesetzlich näher aus zuformen, anhand derer eben diese Fluchtgefahr festgestellt werden soll, ändert diese Ermächtigung indessen nichts. bb) Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung war vielmehr deshalb nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist weiterhin anwendbar, weil der deutsche Gesetzgeber eine Vorschrift der Richtlinie unzureichend umgesetzt hat, die ke i- ne unmittelbare Wirkung entfaltet. (1) Die Kriterien, anhand derer Fluchtgefahr festzuste llen ist, müssen zwar sowohl für die Rücküberstellungs - als auch für die Abschiebungshaft g e- setzlich festgelegt werden. Insofern besteht zwischen den Regelungspflichten nach Art. 2 Buchstabe n der Dublin - III - Verordnung einerseits und nach Art. 3 11 12 13 - 7 - Nr. 7 der Rückführungsrichtlinie andererseits kein Unterschied. Unterschiedlich sind aber die Folgen, die das Versäumnis des deutschen Gesetzgebers hatte. (a) Die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung nach der Dublin - III - Verordnung sind in deren Art. 28 a b- schließend und mit unmittelbarer Geltung in allen Mitgliedstaaten der Europä i- schen Union, ausgenommen Dänemark, geregelt. Diese unionsrechtliche Reg e- lung sperrt den Rückgriff auf die nationalen Haftgründe. Der unionsrech tliche Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr kann dessen ungeachtet erst angewe n- det werden, wenn die Mitgliedstaaten ihrer Konkretisierungspflicht nach Art. 2 Buchstabe n der Dublin - III - Verordnung nachgekommen sind. Ohne diese Ko n- kretisierung kann daher H aft zur Sicherung der Rücküberstellung nach dieser Verordnung nicht angeordnet werden. Das war in Deutschland in dem Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Juli 2015 der Fall. (b) Die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Absc hiebung bestimmen sich demgegenüber nicht nach unmittelbar geltenden Unionsvorschriften, sondern nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, in Deutschland nach § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in der hier noch maßgeblichen bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fa ssung. Allerdings dürfen sich Betroffene nach dem Ende der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie am 24. D e- zember 2011 auf inhaltlich unbedingte und hinreichende genaue Bestimmungen der Richtlinie berufen, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat noch nicht umgesetzt worden sind. Nur insofern kommt der die Rückführungsrichtlinie in Deutschland unmittelbare Wirkung zu , die bei der Anordnung von Abschi e- bungshaft zur berücksichtigen war. 14 15 - 8 - (1) Solche unmittelbare Wirkungen entfalten zwar, wie aus geführt, die Regelungen in Art. 15 bis 17 der Rückführungsrichtlinie über die Voraussetzu n- gen für die Anordnung von Abschiebungshaft und für ihre Durchführung (EuGH, Urt. v. 28. April 2011, Rs. C - 61/11 PPU - El Dridi, ECLI:EU:C:2011:268 Rn. 40, 47 für Art. 15, 16 und Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 127/10, NVwZ 2010, 1318 Rn. 27 für Art. 17). Der deutsche Gesetzgeber hatte aber mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Recht svorschriften an den EU - Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) nicht Art. 15 der Rückführungsrich t- linie unzureichend umgesetzt. Denn diese Vorschrift sieht gerade vor, dass A b- schiebungshaft unter anderem wegen Fluchtgefahr angeordnet werden dar f . Nicht umgesetzt hatte der deutsche Gesetzgeber vielmehr Art. 3 Nr. 7 der Rückführungsrichtlinie, wonach Kriterien zur Feststellung von Fluchtgefahr nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a dieser Richtlinie gesetzlich festzulegen sind. (2) Diese Vorschr ift der Richtlinie enthält keine hinreichend genaue B e- stimmung, auf die sich ein Betroffener gegenüber dem Mitgliedsstaat berufen könnte, der sie nicht zulänglich umgesetzt hat. Dem nationalen Gesetzgeber der Mitgliedsstaaten wird nämlich mit Art. 3 Nr. 7 der Rückführungsrichtlinie nur vorgeschrieben, Kriterien zur Feststellung der Fluchtgefahr im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie festzulegen. Im Unterschied zu dieser Vorschrift legt Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie keine inhaltlichen Vorgaben für solche K riterien fest, auf die sich ein Betroffener berufen könnte. Damit fehlt dieser Vorschrift der Richtlinie das entscheidende Element, das dem Einzelnen eine Berufung auf die Vo r- schrift der Richtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist ermöglicht. Sie entfaltet keine unmittelbare Wirkung (übersehen von AG Hannover, InfAuslR 2015, 149; AG Wennigsen, InfAuslR 2015, 150). 16 17 - 9 - (3) Diese Frage kann der Senat ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV entscheiden, weil sie sich a n- hand der Begründung klar und eindeutig beantworten lässt, die der Gerichtshof für die Annahme einer unmittelbaren Wirkung von Art. 15 derselben Richtlinie gegeben hat (sog. acte claire, EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 C.I.L. F I.T., ECLI:EU:C: 1982:335 Rn. 14 - 16; Einzelheiten bei: Schmidt - Räntsch in Riesenhuber, Europäische Methodenlehre, 3. Aufl., § 23 Rn. 27, 29). In se i- nem oben angesprochenen Urteil vom 28. April 2011 (Rs. C - 61/11 PPU - El Dridi, ECLI:EU:C:2011:268 Rn. 40, 47) hat der Gericht shof die unmittelbare Wirkung von Art. 15 der Rückführungsrichtlinie mit den konkreten Anforderu n- gen begründet, die diese Vorschrift an die Ausgestaltung des nationalen Rechts stellt und die auch zur Änderung des § 62 AufenthG etwa durch die Einführung des heutigen Absatzes 1 diese r Vorschrift geführt haben. Solche konkreten Vorgaben enthält Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie, wie ausgeführt, nicht. Der Mangel an inhaltlichen Vorgaben zur Ausformung des Haftgrunds der Fluchtgefahr legt, anders als der Betroffene m eint, eine Vorlage an den Gerichtshof zur Klärung der Frage nach der unmittelbaren Wirkung auch nicht nahe, zumal der deutsche Gesetzgeber das Umsetzungsdefizit inzwischen erkannt und durch Erlass der erforderlichen Bestimmungen auch für die Abschiebungsha ft vollständig beh o- ben hat. 2. Auch die Beschwerdeentscheidung ist nicht zu beanstanden. Entg e- gen der Ansicht des Betroffenen musste ihn das Beschwerdegericht nicht e r- neut anhören. a) Die Aufrechterhaltung der angeordneten Haft durch das Beschwe rd e- gericht wäre nur rechtsfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht den Betroffenen selbst persönlich anzuhören gehabt hätte. Denn in diesem Fall verletzte die 18 19 20 - 10 - Entscheidung des Beschwerdegerichts dessen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG (Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - V ZB 67/15, InfAuslR 2016, 54 Rn. 6). Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das B e- schwerdegericht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen, wenn eine ordnungsgemäße persönliche Anhörung in erster Instanz st attgefunden hat und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten sind (Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10, FGPrax 2010, 261 Rn. 8, vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 13 und vom 29. Oktober 2015 - V ZB 67 /15, juris Rn. 6 f. ). Diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler angenommen. b) Das Beschwerdegericht musste den Betroffenen auch nicht deshalb erneut anhören, weil ihm der Haftantrag der beteiligten Behörde bei der Anh ö- rung dur ch den Haftrichter nicht ausgehändigt worden ist. aa) Richtig ist allerdings, dass der Haftantrag der beteiligten Behörde einem Betroffenen bei der Anhörung durch den Haftrichter nicht nur bekannt zu machen , sondern in Ablichtung auszuhändigen ist u nd dass dieser Vorgang im Protokoll festgehalten werden muss (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - V ZB 71/13, Inf AuslR 2014, 150 Rn. 7). Fehlt es an einer entsprechenden D o- kumentation im Protokoll über die persönliche Anhörung, ist für das Rechtsb e- sch werdeverfahren davon auszugehen, dass der Haftantrag nicht ausgehändigt worden ist. Die fehlende Aushändigung des Haftantrags führte nach der bish e- rigen Rechtsprechung des Senats dazu, dass die Haftanordnung ohne weiteres rechtswidrig war (vgl. etwa Senats beschlüsse vom 30. März 2012 - V ZB 59/12, juris Rn. 10 und vom 30. Oktober 2013 - V ZB 9/13, FGPrax 2014, 43 Rn. 10). Der Senat hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass sich ohne eine Au s- händigung des Haftantrags die persönliche Anhörung des Betroffene n nicht 21 22 - 11 - ordnungsgemäß durchführen lasse (Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 274/11, FGPrax 2013, 40 Rn. 7; ähnlich schon Senatsbeschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 16). bb) (1) An dieser Rechtsprechung hält der Senat, was d er Betroffene nicht verkennt, im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des Europä i- schen Gerichtshofs (Urteil vom 10. September 2013, Rs. C - 383/13 - PPU - G. and R., EGLI:EU:C:2013:533 Rn. 44 f . ) nicht mehr uneingeschränkt fest. Die unterbliebene Aus händigung des Haftantrags führt nur dann zu einer Aufhebung der Haftanordnung oder der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte fü h- ren können (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13 , InfAuslR 2014, 384 Rn. 9). Die Verpflichtung, dem Betroffenen eine Ablichtung des Haftantr a- ges auszuhändigen, ist nicht Teil der persönlichen Anhörung des Betroffenen, die als Verfahrensgarantie nach Art. 104 Abs. 1 GG unbedingt einzuhalten ist und deren Verletzung ohne Rücksicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Hafta n- ordnung zu ihrer Rechtswidrigkeit führt. Die Aushändigung des Haftantrags ist vielmehr Ausfluss der Verpflichtung, dem Betroffenen rechtliches Gehör zu g e- währen (Art. 103 GG). Eine Verlet zung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs führt nur dann zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung, wenn das Verfahren ohne den Verstoß zu einem anderen Ergebnis hätte führen kö n- nen (zum Ganzen : Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, In fAuslR 2014, 384 Rn. 8). (2) Die unterblieben e Aushändigung des Haftantrags erforderte keine erneute Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz. 23 24 - 12 - (a) Verfahrensfehler bei der Durchführung der erstinstanzlichen Anh ö- rung können zwar den Bet roffenen nicht nur in seinem Anspruch auf Gewä h- rung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern auch in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen. Ein so l- cher Fehler kann - mit Wirkung für die Zukunft - nicht schon dad urch geheilt werden, dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, sondern nur durch eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 420 FamFG (Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 192/13, juris Rn. 9 mwN). Daran hat si ch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nichts geändert. Denn die persönliche Anhörung des B e- troffenen ist ebenso wie der zulässige Haftantrag eine Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungshaft im Sinne von Art. 104 Abs. 1 GG , an deren Ei n- führung der deutsche Gesetzgeber unionsrechtlich nicht gehindert ist. (b) Nicht jeder Verfahrensfehler führt aber dazu, dass die durchgeführte Anhörung gewissermaßen als Nichtanhörung anzusehen ist (Senat, Beschluss vom 17. Juni 201 0 - V ZB 3/10, FGPrax 2010, 261 Rn. 22). Verfa h- rensfehler bei der Durchführung der persönlichen Anhörung des Betroffenen verletzen § 420 FamFG und damit Art. 104 Abs. 1 GG nur, wenn sie nicht nur den formal ordnungsmäßigen Ablauf der An hörung, sondern dere n Grundlagen betreffen (Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 192/13, juris Rn. 9 mwN; ähnlich BGH, Beschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10, NJW 2011, e- ne, aber unterblieben e Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Anhörung im Unterbringungsverfahren, und diese Entscheidung aufgreifend: Senat, B e- schluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 127/12, FGPrax 2014, 39 Rn. 9 aE). Die Grundlagen der Anhörung sind im Zusammenhang mit eine m Haftantrag nicht schon betroffen, wenn dem Betroffenen eine Kopie des Haftantrags oder von 25 26 - 13 - dessen Übersetzung nicht ausgehändigt wird, sondern erst, wenn der Anhörung ein unzulässiger (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13 InfAuslR 2014, 384 Rn . 19, 22) oder ein unvollständiger (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 Rn. 16 f . ) Haftantrag zugrunde liegt, oder wenn der zulässige Haftantrag bei der Anhörung nicht zumindest in den wesentlichen Grundzügen sinngemäß mündl ich in eine Sprache übersetzt wird, die der Betroffene beherrscht (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2015 - V ZB 187/14, InfAuslR 2015, 301 Rn. 5 aE). Das Beschwerdegericht muss deshalb einen Betroffenen nicht allein wegen der unterlassenen Aushändigung des Haftantrags erneut persönlich anhören. Eine Anhörung ist auch nicht zur nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich. Diese s kann, wie hier, etwa dadurch nachgeholt werden , dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen eine Kopie des Antrags zugeleitet wird. - 14 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 16.01.2015 - 209 XIV 187/15 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2015 - 19 T 43/15 - 27
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