ECLI:DE:BGH:2016:191216BIVZB23.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z B 23/16 vom 19. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann un d die Richterin Dr. Bußmann am 19. Dezember 2016 beschlossen: 1. Der Antrag des Klägers, ihm für das Rechtsbeschwe r- deverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird abg e- lehnt. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ha n- seatischen Oberlandesgericht s - 9. Zivilsenat - vom 20. Oktober 2016 wird auf Kosten des Klägers als unz u- lässig verworfen. Gründe: I. Der Kläger begehrt Ersatzleistungen aus einer bei der Beklagten bestehenden Gebäudeversicherung. Das Landge richt hat die Klage soweit hier von Interesse abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen . Der Kläger hat hierg e- gen persönlich Rechtsbeschwerde eingelegt und ausgeführt, er habe 1 - 3 - keinen Rechtsanwalt gewinnen k önnen, um das Verfahren weiterzufü h- ren. II. Der Antrag des Klägers, der als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts auszulegen ist, ist nicht begründet. Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beig e- ordnet werden, wenn sie einen z u ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. 1. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Be m ü- hungen dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nac h- gewiesen hat (Senatsbeschlüsse vom 20. September 2016 IV ZB 14/16, juris Rn. 4; vom 25. Mai 2016 IV ZB 6/16, juris Rn. 4; vom 22. Juli 2015 IV ZB 19/15, juris Rn. 4 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dem Vortrag des Klägers ist schon nicht zu entnehmen, dass er sich an einen beim Bu n- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gewandt hätte. 2. Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint auch aussichtslos, weil seine Rechtsbeschwerde wege n Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu i h- rer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Beste l- lung eines No tanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Partei die für die Beste l- lung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der 2 3 4 5 - 4 - noch laufenden Frist darlegt (Senatsbeschlüsse vom 20. Septemb er 2016 IV ZB 14/16, juris Rn. 5; vom 25. Mai 2016 IV ZB 6/16, juris Rn. 5; vom 22. Juli 2015 IV ZB 19/15, juris Rn. 5 m.w.N.). Das hat der Kläger nicht getan. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, es habe sich bei seinem Antrag um einen solchen auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gehandelt, käme eine Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der B e- schwerdefrist nicht in Betracht. Eine solche setzte voraus, dass die Pa r- tei inne rhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur den Prozessko s- tenhilfeantrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozes s- kostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - VII ZA 1/15, juris Rn. 2 m.w.N.). Die s ist hier nicht g e- schehen. 6 - 5 - III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unz u- lässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2016 - 331 O 187/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 20 . 10 .2016 - 9 U 161/16 - 7
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