BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 232/11 vom 11. Oktober 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schm idt - Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. September 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als für den Zeitraum vom 17. Juni 2011 a n zum Nachteil des Betroff e- nen entschieden worden ist. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 6. April 2011, soweit die Haft zur Sicherung der Abschiebung über den 1 6 . Juni 2011 hinaus ang edauert hat, und der Beschluss des Amtsgerichts Bi n- gen vom 29. Juni 2011 über die weitere Verlängerung der A b- schiebungshaft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechende n Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen im Beschwerdeverfahren werden zu 45 vom Hu n- dert und die jenigen im Rechtsbeschwerdeverfahren in vollem U m- fang der Stadt Trier auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagene r- stattung nicht statt. Der Gegen standswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt - 3 - Gründe: I. Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsbürger, reiste im November 2010 mit dem Zug in das Bundesgebiet ein, ohne im Besitz eines Passes, eines Visums oder eines Aufenthaltstitels zu sein. Er wurde festgenommen und b e- fand sich in der Zeit vom 16. November bis zum 21. Dezember 2010 in A b- schiebungshaft. Einen aus der Haft gestellten Asylantrag, in dem der Betroffene angab, algerischer Staatsbürger zu sein, lehnte das Bundesamt für Mig ration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet ab. Der zwischenzeitlich freigelassene Betroffene wurde im Februar 2011 erneut festgenommen. Auf Antrag de r Beteiligten zu 2 (Ausländerbehörde) hat das Amtsgericht Trier Abschiebungshaft bis zum 9. A pril 2011 angeordnet. Nach Abgabe der Sache an das zuständige Amtsgericht Bingen hat dieses mit Beschluss vom 6. April 2011 die Abschiebungshaft bis zum 9. Juli 2011 verlä n- gert. Ein Antrag des Betroffenen vom 17. Juni 2011, den Beschluss über die Haftver längerung aufzuheben, ist nicht beschieden worden. Auf Antrag der B e- teiligten zu 2 hat das Amtsgericht am 29. Juni 2011 eine zweite Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 9. Oktober 2011 beschlossen. In dem Anh ö- rungstermin hatte der Betroffene angegeben , dass seine bisherigen Angaben zu seinem Namen, seiner Herkunft und seiner Nationalität (Algerier) falsch g e- wesen seien; er sei vielmehr Marokkaner und wolle jetzt in seine Heimat z u- rück. Nach Ausstellung eines Passersatzpapieres durch das Generalkonsu lat des Königreichs Marokko ist der Betroffene am 28. Juli 2011 abgeschoben 1 2 3 4 - 4 - worden. Seine sofortige Beschwerde gegen die erneute Verlängerung der Haft hat er mit dem Antrag aufrechterhalten, festzustellen, dass er durch die B e- schlüsse vom 6. April und vom 29. Juni 2011 in seinen Rechten verletzt worden ist. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde teils als unzulässig ve r- worfen, teils als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Feststellung erreichen, dass er - sow eit es den Zeitraum nach Eingang de s Haftaufhebungsantrag s betrifft - durch die Beschlüsse über die erste und die zweite Haftverlängerung in seinen Rechten verletzt worden ist. II. Das Beschwerdegericht meint, dass der die erste Verlängerung der A b- schieb ungshaft betreffende Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG unz u- lässig sei, weil der Betroffene diesen Beschluss nicht innerhalb der Rechtsmi t- telfrist mit der sofortigen Beschwerde angefochten, sondern lediglich nach A b- lauf der Beschwerdefrist eine Haf taufhebung nach § 426 Abs. 2 FamFG bea n- tragt habe. Der die zweite Verlängerung der Haft betreffende Feststellungsa n- trag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Daran ändere es nichts, dass der v o- rangegangene Beschluss nicht hätte erge h en dürfen, falls der Haf tantrag dem Betroffenen nicht ausgehändigt worden und das rechtliche Gehör damit nicht gewahrt gewesen sein sollte. Die Verlängerung der Abschiebungshaft gründe sich allein auf das Vorliegen von Haftgründen zur Z eit der Verlängerungsen t- scheidung und setze die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Haftanordnung nicht voraus. III. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG i.V.m. mit dem Fes t- stellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte ( Senat, Beschluss vom 5 6 7 - 5 - 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 210, 150, 151 Rn. 9 f.) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Rechtsmittel hat zum einen Erfolg, soweit es gegen den B e- schluss vom 6. April 2011 gerichtet ist. a) Das Beschwerdegericht hat den Feststellungsantrag nach § 62 FamFG zu Unrecht als insgesamt unzulässig verworfen. aa) Richtig ist allerdings, dass dem Feststellungsantrag nicht bereits für die Zeit von dem Wirksamwerden der Haftverlängerung an (10. April 2010) en t- sprochen werden konnte, weil der Betroffene e ine Beschwerde gegen diesen Beschluss nicht eingelegt hatte und die Entscheidung damit rechtskräftig g e- worden war. Allein das rechtliche Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung erlaubt nicht die Stellung eines Fe stste l- lungsantrags losgelöst von dem jeweiligen Rechtsschutzsystem, sofern es dem Betroffenen - wie hier - zumutbar und möglich war, eine von der Verfahren s- ordnung bereitgestellte Rechtsschutzmöglichkeit zu ergreifen (vgl. Senat, B e- schlüsse vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143, 144 Rn. 8 und vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200, 201 Rn. 15). bb) Anders ist es jedoch für die Zeit vom Eingang eines Antrags auf Haftaufhebung gemäß § 426 Satz 1 FamFG an bei dem Gericht, da sich dieser nicht nur auf neue Umstände, sondern auch auf Einwände gegen die Anor d- nung der Haft stützen kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200, 201 Rn. 17 und vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, Rn. 16, juris). Hat sich der Antrag auf Haftaufhebung danach (hier durch den Ablauf des Zeitraums, für den die Haftverlängerung angeordnet worden war) erledigt, so kann das Verfahren in der Beschwerdeinstanz mit dem Antrag for t- gesetzt werden, die Rechtsverletzung des Betroffenen festz ustellen (Senat, B e- 8 9 10 11 - 6 - schlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200, 201 Rn. 18, vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, Rn. 16, juris und vom 15. Dezember 2011 - V ZB 302/10, Rn 12, juris). b) D er Feststellungsantrag vom 6. April 2011 ist begründet. Der B e- schluss hat den Betroffenen ab dem Eingang des Haftaufhebungsantrags bei dem Amtsgericht am 17. Juni 2011 in seinen Rechten verletzt. aa) Der Betroffene rügt zu Recht eine Verletzung des Verfahrensgrun d- rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil der Antrag der Beteili g- ten zu 2 auf Haftverlängerung ihm nicht vor seiner Anhörung ausgehändigt worden ist. Der Betroffene kann sich zur Begründung seines Vorbringens d a- rauf stützen, dass sich aus den Gerichtsakten für eine Aushändigung des Haf tantrags an ihn nichts ergibt und in dem Protokoll über die Anhörung durch das Amtsgericht lediglich die Bekanntgabe des Antrags der Beteiligten zu 2 vermerkt worden ist. bb) Die mündliche Bekanntgabe des Inhalts des Haftantrags genügt den Anforderungen für eine ordnungsgemäße Gewährung rechtlichen Gehörs nicht. Zwar kann der Haftantrag dem Betroffenen bei einfachen, überschaubaren S a- chen erst unmittelbar vor dessen Anhörung eröffnet werden (vgl. Senat, B e- schluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 330 Rn. 16). No t- wendig ist aber auch in diesen Fällen stets, dass ein schriftlicher Haftantrag der Behörde dem Betroffenen vor seiner Anhörung in vollständiger Abschrift ausg e- händigt wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPra x 2011, 257, 258 Rn. 8 und vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, Rn. 9, juris). A n- dernfalls kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene nicht in der Lage war, zu sämtlichen Angaben der Behörde Stellung zu nehmen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, aaO und vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, Rn. 9 aaO). Das hat zur Folge, dass in dem Rechtsb e- 12 13 14 - 7 - schwerdeverfahren von einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ausgegangen werden muss. 2. Ebenfalls Erfolg hat die Rechtsbeschwerde, so weit sie gegen den B e- schluss des Amtsgerichts vom 29. Juni 2011 über eine weitere Verlängerung der Abschiebungshaft gerichtet ist. Den nach der Abschiebung von dem B e- troffenen gestellten Feststellungsantrag hat das Beschwerdegericht zu Unrecht als unbegrün det angesehen. D ie zweite Anordnung über die Haftverlängerung leidet an demselben Mangel wie die erste, weil dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen mit der Ladung zum Termin nicht die in dem Haftverlängerungsantrag in Bezug g e- nommenen früheren H aftanträge übermittelt w o rden sind . Das ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht unerheblich. Der Antrag auf eine Haftverlängerung ist nach § 425 Abs. 3 FamFG in gleicher Weise zu begründen wie der erste Haftantrag (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 252/10, Rn. 12, juris). Dabei kann die Behörde zwar zur Verme i- dung von Wiederholungen - wie es die Beteiligte zu 2 getan hat - in dem Antrag auf Haftverlängerung wegen der nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG von ihr darzulegenden Tatsac hen auf ihre Angaben in dem Haftantrag Bezug nehmen, wenn sich an diesen Umständen nichts geändert hat (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 50/11, Rn. 9, juris). Der frühere Antrag muss dem B e- troffenen dann aber auch übermittelt worden sein, wor an es hier jedoch fehlt. Enthält der Haftverlängerungsantrag eine Bezugnahme auf die Begrü n- dung des Haftantrags, so ist - wenn dieser dem Betroffenen nicht ausgehändigt wurde - die Entscheidung über die Haftverlängerung (ebenfalls) ohne eine or d- nungsge mäße Anhörung des Betroffenen (§ 420 Abs. 1 Satz 1 FamG) erga n- gen. Für diese ist es erforderlich, dass der Betroffene vor ihrem Beginn alle 15 16 17 18 - 8 - schriftlichen Anträge und Stellungnahmen der Behörde in Abschrift erhalten hat, damit er in diese einsehen und die v on der Behörde für seine Inhaftierung vo r- gebrachten Gründe - gegeben en falls unter Hinzuziehung eines Rechtsa n walts - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüfen kann (Senat, B e schluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 281/11, Rn. 9). 3. Von einer weite ren Begründung der Entscheidung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. 19 - 9 - I V . Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 EMRK. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung en vom 06.04.2011 und 29.06.2011 - 110 XIV 13/11 B - LG Mainz, Entscheidung vom 21.09.2011 - 8 T 165/11 - 20
Full & Egal Universal Law Academy