BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 233/10 vom 29. September 2010 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Dem Betroffenen wird unter Zur374ckweisung des Antrags im 334bri-gen und unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wassermann f374r den Aussetzungsantrag Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Der Antrag des Betroffenen, die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 2010 bis zur Ent-scheidung 374ber die Rechtsbeschwerde auszusetzen, wird zur374ck-gewiesen. Gr374nde: I. Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangeh366riger, reiste eigenen An-gaben zufolge am 17. Juli 2010 aus 326sterreich ohne die erforderlichen Papiere oder einen Aufenthaltstitel in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde am 19. Juli 2010 festgenommen. Der Betroffene hatte bereits in 326sterreich einen Asylantrag gestellt und dort angegeben, am 1. Januar 1991 geboren zu sein. Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung machte er zu seinem Geburtsdatum keine Angaben. Bei seiner pers366nlichen Anh366rung durch den Haftrichter gab er an, er sei 17 Jahre alt und im Jahr 1993 geboren. 1 Das Amtsgericht hat auf Antrag der Beteiligten zu 2 gegen den Betroffe-nen, der nach 326sterreich zur374ckgeschoben werden soll, die Sicherungshaft bis 2 - 3 - l344ngstens 19. Oktober 2010 angeordnet. Die Beschwerde hat das Landgericht nach erneuter pers366nlicher Anh366rung des Betroffenen, in der jener angegeben hat, er wisse sein Alter nicht, und ihm sei gesagt worden, er solle sich stets als Siebzehnj344hriger ausgeben, zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechts-beschwerde des Betroffenen. Er beantragt zun344chst, die Vollziehung der Ab-schiebungshaft einstweilen auszusetzen. II. Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist. Es h344lt die Anordnung von Zur374ckschiebungshaft nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG f374r zul344ssig und geboten. Dem stehe die Be-hauptung des Betroffenen, noch nicht vollj344hrig zu sein, nicht entgegen. Nach seinem Aussehen und Auftreten sei der Betroffene deutlich 344lter als 18 Jahre. Die Kammer k366nne dies einsch344tzen, weil sie als Jugendstrafkammer in vielen Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende mit Migrationshintergrund - auch aus dem zentralasiatischen Raum - zu entscheiden habe. 3 III. Der in entsprechender Anwendung von 247 64 Abs. 3 FamFG zul344ssige Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung der Sicherungshaft bleibt in der Sache ohne Erfolg. 4 Das Rechtsbeschwerdegericht hat bei der Entscheidung 374ber den Aus-setzungsantrag die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile f374r den Betroffenen gegeneinander abzuw344gen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht best344-tigt worden ist, wird danach regelm344337ig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel bei summarischer Pr374fung Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechts- 5 - 4 - lage zumindest zweifelhaft ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, Rn. 8). Daran fehlt es hier. 6 1. Die Annahme des Haftgrundes nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist frei von Rechtsfehlern. Nach dieser Vorschrift ist gegen einen Ausl344nder, der infolge einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist und zur374ckge-schoben (247 57 AufenthG) werden soll, die Haft zur Sicherung der Zur374ckschie-bung anzuordnen, wenn der Ausl344nder nicht nach 247 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG glaubhaft gemacht hat, er werde sich der Zur374ckschiebung nicht ent-ziehen. Die hierzu von dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen sind f374r den Senat nach 247247 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, 559 Abs. 2 ZPO bindend. Rechtsfehler sind weder ersichtlich, noch hat der Betroffene insoweit Verfah-rensfehler ger374gt (247 71 Abs. 3 Nr. 2b FamFG). 7 2. Im Ergebnis nicht zu beanstanden wird auch die Auffassung des Be-schwerdegerichts sein, dass das Alter des Betroffenen der Inhaftierung nicht entgegensteht. 8 a) Allerdings kommt bei minderj344hrigen Ausl344ndern dem Verh344ltnism344-337igkeitsgrundsatz bei der Anordnung von Sicherungshaft wegen der Schwere des Eingriffs besondere Bedeutung zu (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30. August 2004 - 20 W 245/04, juris, Rn. 3; OLG K366ln, OLGR 2003, 193; OLG M374nchen, OLGR 2005, 393, 394; OLG Rostock, OLGR 2006, 993, 994; OLG Zweibr374cken, OLGR 2006, 599; Hailbronner, Ausl344nderrecht, Stand, 61. Aktual. Dezember 2008, 247 62 AufenthG Rn. 31; Art. 17 RL 2008/115/EG, ABl. L 348 S. 97, 106; s. auch Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 9/10, Rn. 27, juris). Anstelle von Haft kommt beispielsweise in Betracht, den Ausl344nder in 9 - 5 - einer Einrichtung f374r Jugendliche unterzubringen, ihm Meldepflichten aufzuerle-gen oder anderweitig in seiner Bewegungsfreiheit r344umlich zu beschr344nken (vgl. OLG K366ln, NVwZ 2003, Beilage I 8/2003, S. 64). b) Der Senat wird indes an die Feststellung des Beschwerdegerichts ge-bunden sein, dass der Betroffene vollj344hrig ist. 10 aa) Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, die Folgerungen des Tatrichters seien nicht zwingend oder eine andere Schlussfol-gerung liege ebenso nahe (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, FGPrax 2000, 130). Bei Zweifeln 374ber die Minderj344hrigkeit des Betroffe-nen sind allerdings hohe Anforderungen an die Ausf374llung des Amtsermitt-lungsgrundsatzes (247 26 FamFG) zu stellen, und im Zweifel ist zugunsten des Betroffenen zu entscheiden (vgl. OLG K366ln, OLGR 2009, 811, 812). Der Rechtsbeschwerde ist auch zuzugeben, dass die auf ein gro337es Erfahrungs-wissen gest374tzte Einsch344tzung des Haftrichters, der Betroffene sei vollj344hrig, in der Regel nicht ausreicht, um ein sicheres Bild zu gewinnen. Vielmehr sind die nach 247 49 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 AufenthG vorgesehenen Ma337nahmen zu ergrei-fen. 11 bb) Im vorliegenden Fall hat sich das Beschwerdegericht als Tatgericht aber nicht darauf beschr344nkt, bei der Beurteilung des Lebensalters des Betrof-fenen auf seine Erfahrung abzustellen. Vielmehr hat es die eigenen Angaben des Betroffenen einer kritischen W374rdigung unterzogen. Dabei hat es entschei-dend darauf abgehoben, dass der Betroffene sich im Zusammenhang mit dem Asylantrag in 326sterreich als vollj344hrig dargestellt und erst bei seiner Anh366rung vor dem Amtsgericht angegeben hat, er sei am 1. Januar 1993 geboren. Die Widerspr374chlichkeit seiner Angaben hat er damit begr374ndet, "die Jungs" h344tten ihm geraten, er solle, egal wo er gefragt werde, angeben, erst 17 Jahre alt zu 12 - 6 - sein. Dass das Beschwerdegericht aus diesen besonderen Umst344nden und ge-st374tzt auf den eigenen Erfahrungsschatz den Schluss darauf gezogen hat, dass der Betroffene vollj344hrig ist, ist eine durchaus m366gliche, wenn nicht sogar nahe-liegende W374rdigung, die einer Pr374fung im Rechtsbeschwerdeverfahren stand-halten d374rfte. 3. Die angefochtene Entscheidung wird auch im Hinblick darauf nicht zu beanstanden sein, dass die Haft unzul344ssig ist, wenn feststeht, dass die Zu-r374ckschiebung aus Gr374nden, die der Ausl344nder nicht zu vertreten hat, nicht in-nerhalb der n344chsten drei Monate durchgef374hrt werden kann (247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist 326ster-reich nach der Dublin II-Verordnung zur R374ck374bernahme verpflichtet. Bei nor-malem Verfahrensgang ist davon auszugehen, dass die Zur374ckschiebung in einen Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten seit der Haftanordnung wird er-folgen k366nnen (vgl. OLG Hamm, InfAuslR 2010, 202, 203). Die Identit344t des Betroffenen steht fest, und im Rahmen der Zur374ckschiebung nach der Dublin II-Verordnung hat der um R374ck374bernahme ersuchte Staat die Fristen nach Art. 17 Abs. 2 (sog. Dringlichkeitsverfahren) und Art. 18 Abs. 1, 6 und 7 Dublin II-Verordnung, Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 des Rates mit Durchf374hrungsbestimmungen zur Dublin II-Verordnung (ABl. L 222 S. 3) zu be-achten. Nach Art. 18 Abs. 7 Dublin II-Verordnung gilt die Zustimmung des Staa-tes zur R374ck374bernahme des Ausl344nders gar als erteilt, wenn nicht innerhalb der Monats- beziehungsweise Zwei-Monats-Frist eine Entscheidung ergangen ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 152). 13 - 7 - IV. Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Antrag auf Bewilligung von Ver-fahrenskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht zur374ckzuweisen ist, 247 76 Abs. 1 FamFG, 247 114 ZPO. 14 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.07.2010 - 934 XIV 1340/10 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.08.2010 - 2-28 T 135/10 -
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