BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 234 /10 v om 28. April 2011 in der Grundbuchsache - 2 - Der V. Zi vilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , die Richte rin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 bis 7 werden der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Starnberg vom 18. Juni 2010, dessen Nichtabhilfebeschluss vom 5. Juli 2010 und de r Beschuss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mü n- chen vom 17. August 2010 aufgehoben. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug des Antrags auf Eintragung des Eigentumswechsels und der d a- mit verbundenen Anträge nicht aus de n in dem Beschluss vom 18. Juni 2010 genannten Gründen zu verweigern. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerde verfahrens beträgt 59.507 Gründe: I. Die Beteiligte zu 2, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Bezeichnung " GbR Gewerbegebiet G . - Süd " , kaufte mit notariellem Ve r- 1 - 3 - trag vom 8. März 2010 von dem Beteiligten zu 1 das in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Grundstück. Die Auflassung wurde erklärt. Für die Beteiligte zu 2 traten die Beteiligten zu 3 bis 7 auf und versicherten in der not a- riellen Urkunde, dass sie " allein und ausschließlich unverändert " die einzigen Gesel l schafte r der Beteiligten zu 2 seien. Darüber hinaus nahmen sie auf den bei den Grundakten befindlichen notariellen Gesellschaftsvertrag vom 22. Februar 2002 Bezug und erklä r ten, dass, abgesehen von einem ebenfalls zu den Grundakten gereichten Ve r äußerungsvertrag über Gesellschaftsanteile vom 28. Februar 2008, keine weiteren Änderungen im Gesellschafterbestand stattgefunden hä t ten. Das Grundbuchamt hat den unter anderem auf Eigentumsu m schreibung und Löschung einer zugunsten der Beteiligten zu 2 eingetragenen Auf la s- sungsvormerkung gerichteten Antrag des Urkundsnotars zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zug e lassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligte zu 2 sowie die Bete i ligten zu 3 bis 7 die Eintragungs - und L öschungsanträge weiter. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts steht der Eintragung der Beteili g- ten zu 2 als Eigentümerin ein dauerhaftes rechtliches Hindernis entgegen. Exi s- tenz, Identität und Vertretungsberechtigung der GbR seien bei einer Au f lassung in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Dieser Nachweis könne indes - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines in unmittelbarem Z u- sammenhang mit dem Grundstücksgeschäft abgeschlossenen (notariellen) G e- sellschaftsvertrags - im Grundbuchverfahren ni cht geführt werden. Die Erkl ä- 2 3 - 4 - rung der Gesellschafter über die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft sche i de als taugliches Nachweismittel aus. Auch der im Jahr 2002 abgeschlossene n o- tarielle Gesellschaftsvertrag sei zum Nachweis der Vertr e tungsberechtigung n icht geeignet, denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in der Zeit bis zu dem Abschluss des Kaufvertrags Änderungen in dem Gesellschafterb e- stand stat t gefunden hätten. III. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die statthafte (§ 78 Abs. 1 GBO) Rechtsbeschwerde ist auch im Übr i- gen zulässig (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG). Zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt sind neben der Beteiligten zu 2 auch deren Gesel l- schafter, die Beteiligten zu 3 bis 7. Denn diese sind im Hi n bl ick darauf, dass die Eintragung des Eigentums der GbR nach der durch das Gesetz zur Ei n führung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuc h- verfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch - , register - und kostenrechtl i- cher Vorsc hriften (ERVGBG) vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) eingefü g- ten Vorschrift in § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO auch die Eintragung der Gesellscha f- ter erfordert, durch die Zurückweisung des Antrags auf Eigentumsumschre i- bung in ihrer Rechtsstellung betroffen. Die G bR kann auf Grund ihrer Rechtsf ä- higkeit die durch die Zurückweisung der Anträge betroffenen Rechte selbstä n- dig geltend m a chen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das von dem Beschwe r- degericht als Grund für die Zurückweisung der Anträge angeführt e rechtliche Hi n dernis besteht nicht. 4 5 6 - 5 - a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des B e- schwerdegerichts, dass die zu Gunsten der Beteiligten zu 2 im Grundbuch ei n- getragene Auflassungsvormerkung (§ 883 Abs. 1 BGB) keine Auswirku n gen auf den bei der nachfolgenden Eintragung des Eigentums durch das Grun d- buchamt anzulegenden Prüfungsmaßstab hat. Die ebenfalls durch das ERVGBG eing e fügte Vorschrift in § 899 a Satz 1 BGB, wonach bei einer im Grundbuch eingetragenen GbR vermutet wird, dass die nac h § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO eingetragenen Personen Gesellschafter der GbR und darüber hi n- aus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind, ändert da r an nichts. Die Vermutung gilt nämlich nur in Ansehung des eingetragenen Rechts und setzt daher voraus, dass di e GbR bereits als Eigentümerin eing e tragen ist (vgl. OLG Schleswig, FGPrax 2010, 123, 124; OLG Saarbrücken, DNotZ 2010, 301, 302; P a landt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 899 a Rn. 6; Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169, 173). Auf den hier gegebenen Fall, dass die Gesellschaft die Eintragung ihres Rechtserwerbs erreichen will, findet die Vermutung keine Anwe n dung. b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann das Eige n- tum der Beteiligten zu 2 bereits auf der Grundlage der in dem notariellen Kau f- ve r trag vo m 8. März 2010 enthaltenen Erklärung der Beteiligten zu 3 bis 7 zu dem Gesellschafterbestand im Grundbuch eingetragen werden. Weiterer Nachweise bedarf es i n soweit nicht. aa) Das ist allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. (1) Eine An sicht verneint die Nachweiseignung einer Erklärung der G e- sellschafter über die rechtlichen Verhältnisse der GbR. Existenz und Identität der Gesellschaft sowie die Vertretungsberechtigung der handelnden Pe r sonen seien in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Dieser Nachweis könne durch eine in dem notariellen Kaufvertrag enthaltene Erklärung der für die GbR Ha n- 7 8 9 10 - 6 - delnden nicht geführt werden, da dieser lediglich die A b gabe der Erklärung, nicht aber deren inhaltliche Richtigkeit beweise (z. B. OLG Mü n chen, ZIP 201 0, 1496, 1497; OLG Nürnberg, ZIP 2010, 1344, 1345; OLG Hamm, ZIP 2010, 2245, 2247; OLG Rostock, NotBZ 2011, 64, 66; OLG Köln, FGPrax 2011, 13, 16; KG, Rpfleger 2011, 200 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 3 W 176/10, juris; OLG Karlsruhe, Bes chluss vom 8. April 2011 - 11 Wx 127/10, juris; Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169, 182; Heinze, ZNotP 2010, 409, 414 [großzügiger RNotZ 2010, 289, 303]; Lautner, DNotZ 2009, 650, 658; ders., MittBayNot 2010, 286, 289; ders., MittBayNot 2011, 32, 33; Demharte r, EWiR 2010, 489, 490; Schneider, ZfIR 2010, 728, 729; wohl auch H ü- gel/Knobloch, DB 2010, 2433, 2436). (2) Eine zweite Auffassung geht ebenfalls von der Anwendbarkeit der Regelung des § 29 GBO aus. Sie meint aber in Anle h nung an die Grundsätze zur Voll machtsbestätigung, dass eine anlässlich der Beurkundung des Kaufve r- trags erteilte Bestätigung der Existenz, des Gesel l schafterbestands und der Vertretungsverhältnisse der GbR durch die für sie Handelnden regelmäßig au s- reichend sei, um die Eintragungsvoraus setzungen in der gebotenen Form nachzuweisen (z. B. OLG Saarbrücken, DNotZ 2010, 301, 303; OLG Olde n- burg, ZIP 2010, 1846 f.; OLG Brandenburg, NJW - RR 2011, 166, 168; OLG Dresden, NotBZ 2010, 463, 464; Hügel/Reetz, GBO, 2. Aufl., § 47 Rn. 112; A l- bers, ZfIR 2 010, 705, 708; Böttcher, ZfIR 2009, 613, 618; ders., NJW 2010, 1647, 1655; ders., ZNotP 2010, 173, 176 f.; ders., AnwBl. 2011, 1, 5; ders., NJW 2011, 822, 830; Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 286 [strenger aber notar 2009, 429, 4 37 und notar 2010, 360, 363]; Miras, DStR 2010, 604, 608; Werner, MDR 2010, 721, 723; Zimmer, ZfIR 2010, 332 f.; wohl auch Bö h ringer, NotBZ 2009, 86, 88 f.; Weimer, NotBZ 2010, 195, 196). 11 - 7 - (3) Demgegenüber hält Reymann (ZNotP 2011, 84, 101 ff.) einen in der Form des § 29 GBO zu führenden Nachweis der rechtlichen Verhäl t nisse der GbR nicht für erforderlich (im Ergebnis ebenso Ruhwinkel, DNotZ 2010, 304, 305; ders., MittBa y Not 2009, 177, 180; ders., MittBayNot 2009, 421, 424). Zwar müssten die für die Gesel lschaft handelnden Personen bei der Auflassung E r- klärungen zur Existenz, Identität und Vertretung der GbR abgeben. Ein Nac h- weis, dass diese Angaben richtig sind, könne das Grundbuchamt aber grun d- sätzlich nicht verlangen. Das sei eine Folge der Regelung des § 47 Abs. 2 GBO, auf Grund derer das Recht der GbR grundbuchrechtlich durch die G e- sellschafter " mediatisiert " werde, weshalb es eines auf die GbR bezogenen Nachweises nicht bedürfe. Anders sei es nur dann, wenn hinreichende A n- haltspun k te für das Unrichtig werden des Grundbuchs vorlägen. bb) Der Senat hält diese Auffassung für richtig. Aus der systematischen Stellung des § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO und dem von dem Gesetzgeber mit der Schaffung der Vorschrift verfolgten Zweck ergeben sich - auch in dem hier maß geblichen Anwendungsbereich des § 20 GBO - Nachweiserleichterungen für die Eintragung von Rechten einer GbR. (1) Der Gesetzgeber hat durch die im Rahmen des ERVGBG vorg e- nommenen Änderungen der Grundbuchordnung betreffend solche Eintragu n- gen an die Recht slage vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR a n- geknüpft. Seinerzeit erfolgten sie auf der Grundlage des § 47 GBO aF durch die Eintragung der Gesellschafter als den m a teriell - rechtlich Berechtigten mit einem das Gesellschaftsverhältnis kennzeic h nen den Zusatz (vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. Mai 1966 - II ZR 219/63, BGHZ 45, 338, 348; BayObLG, Rpfleger 1985, 353, 354; Demharter, aaO, § 19 Rn. 108; Meikel/Böhringer, GBO, 10. Aufl., § 47 Rn. 203). Ein Nachweis, dass die in der notariell beurku n deten 12 13 14 - 8 - Aufla ssung (§ 925 BGB) en t haltenen Angaben zu der GbR zutreffen, musste nicht erbracht werden. Denn im Anwendungsb e reich des § 47 aF GBO unterlag die Frage, ob das behauptete Gesellschafts - oder sonstige Gemeinschaftsve r- hältnis bestand und ob es den mitgeteilte n I n halt hatte, grundsätzlich keiner Nachprüfung durch das Grundbuchamt (vgl. OLG Karlsr u he, Rpfleger 1994, 248; Demharter, aaO, § 47 Rn. 13; Güthe/Triebel, GBO, 6. Aufl., § 47 Rn. 12; Meikel/Böhringer, aaO, § 47 Rn. 261; Schöner/Stöber, aaO, Rn. 254). Aus re i- chend für die Eintragung war die Erklärung der Gesellschafter, sofern dem Grundbuchamt nicht deren U n richtigkeit bekannt war. Das hat seinen Grund darin, dass § 47 GBO aF - ebenso wie § 47 Abs. 1 GBO - nicht die Vorausse t- zungen, sondern den Inhalt der E i n tragung betrifft, weshalb § 29 GBO insoweit keine Anwendung findet (vgl. Güthe/Triebel, aaO; Re y mann, ZNotP 2011, 83, 102). (2) Hieran hat sich durch die Einfügung des § 47 Abs. 2 GBO nichts g e- ändert. (a) Die Vorschrift betrifft als Sonderfall der in § 47 Abs. 1 GBO gerege l- ten Eintragung eines gemeinschaftlichen Rechts ebenfalls nur den Inhalt der Grundbucheintragung, nicht ihre Voraussetzungen. Eine Regelung dazu, we l- che Nachweise erbracht werden müssen, damit das Recht der GbR eingetr a- gen werden k ann, enthält die Vorschrift nicht. Sie wäre zudem systematisch im Zusammenhang mit den Regelungen über die Voraussetzungen einer Eintr a- gung (§§ 19 ff. GBO) und deren Nachweis (§§ 29 ff. GBO) anzusiedeln gew e- sen. Dort fehlt sie jedoch. (b) Ausweislich de r Materialien zum ERVGBG soll mit der Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO die Eintragung aller Gesellschafter zur bestimmten B e zeichnung des Berechtigten grundbuchverfahrensrechtlich erforderlich, aber 15 16 17 - 9 - auch ausreichend sein; die Vorschrift soll insbesondere verhindern, dass die GbR nach der Anerkennung ihrer Grundbuchfähigkeit allein unter ihrem N a- men, also ohne Eintragung der Gesellschafter eingetragen werden kann, weil Exi s tenz, ordnungsgemäße Vertretung und Identität der nur unter ihrem Namen eingetragene n GbR sich oftmals nicht in der Form des § 29 GBO nachweisen lassen (Beschlussempfehlung, BT - Drucks. 16/13437 S. 24 li. Sp.). Durch die R e gelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO sollen mithin ansonsten, nämlich bei der Ei n tragung der GbR nur unter ihrem Namen, ge genüber dem Grundbuchamt zu fü h rende Nachweise entbehrlich werden. Obwohl es inhaltlich nicht um eine Frage des Gemeinschaftsverhältnisses geht, hat sich der Gesetzgeber für eine dem entsprechende Behandlung entschieden, um das von ihm vorrangig ve r- folgte Ziel zu erreichen, dass die GbR grundbuchverfahrensrechtlich im W e- sentlichen weiterhin so behandelt werden kann wie vor der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit (so Beschlussempfehlung a aO, S. 24 re. Sp.). (c) Dem widerspricht es nicht, dass der Senat in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2008 (V ZB 74/08, BGHZ 179, 102, 114 Rn. 24 f.) die Notwendi g- keit eines Nachweises des Gesellschafterbestands sowie der Vertretungsve r- hältnisse für möglich erachtet hat. Die Entscheidung betraf die Rechtslage vor dem Inkraf ttreten des ERVGBG. Danach war die GbR auf Grund ihrer Recht s- fähigkeit grundsätzlich unter der gewählten Bezeichnung in das Grundbuch ei n- zutragen (Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, aaO, S. 112 Rn. 20). Dem ist der Gesetzgeber indes nicht gefolgt. Er hat sich durch die Ei n- fügung des § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO für eine Lösung entschieden, die einerseits der - mit der Rechtsfähigkeit notwendig einhergehenden (vgl. Krüger, NZG 2010, 801, 802) - Grundbuchfähigkeit der GbR Rechnung trägt. Andere r sei ts soll aber das dingliche Recht der Gesellschaft grundbuchrechtlich durch die Gesellschafter vermi t telt werden. Damit lässt sich das Erfordernis eines auf die 18 - 10 - rechtlichen Verhältnisse der GbR bezogenen und in der Form des § 29 GBO zu führenden Nachweises nicht vereinbaren. Zur Anforderung eines solchen Nachweises besteht vielmehr nur dann Veranlassung, wenn das Grundbuc h- amt über konkrete Anhaltspunkte verfügt, dass das Grundbuch durch die bea n- tragte Eintragung unrichtig würde; die theoretische Möglichkeit, dass der G e- sellschaftsvertrag jederzeit - auch mündlich - abgeändert werden kann, ist hie r- für aber nicht ausreichend (Reymann, ZNotP 2011, 84, 103; ähnlich Ruhwinkel, Mit t BayNot 2009, 421, 424 f.). (d) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb ger echtfertigt, weil materiell - rechtlich die GbR - und nicht die Gesellschafter in ihrer gesamthänd e- rischen Verbundenheit - das Grundeigentum erwirbt. Materielles Recht und Grundbuchverfahrensrecht sind jeweils selbständige Rechtsgebiete und kö n- nen in ihren V oraussetzungen und Rechtswirkungen unterschiedlich ausgesta l- tet sein (vgl. Meikel/Böttcher, aaO, Einl. B Rn. 5). Es stand dem G e setzgeber daher frei, die gemäß § 873 Abs. 1 BGB zu dem materiellen Recht s erwerb der GbR erforderliche Eintragung in das Grundbu ch verfahrensrechtlich nicht an die Bezeichnung der Gesellschaft, sondern an die Benennung der Gesellschafter anzuknüpfen und so von der materiellen Berechtigung abzuweichen (vgl. Re y- mann, ZNotP 2011, 83, 107). 3. Da es somit an dem von dem Beschwerdege richt angenommenen rechtlichen Hindernis für die Umschreibung des Eigentums auf die Beteili g te zu 2 fehlt, hätten auch die damit gemäß § 16 Abs. 2 GBO verbundenen Antr ä- ge auf Löschung der Eigentumsvormerkung und Buchung auf einem bestim m- ten Grundbuchblatt aus diesem Grund nicht zurückgewiesen werden dürfen. 19 20 - 11 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des G e- genstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Starnberg - Grundbuchamt - , Entscheidung vom 18.06.2010 - GB v. Unte r brunn Bl. 737 - OLG München, Entscheidung vom 17.08.2010 - 34 Wx 99/10 - 21
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