BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 234 /11 vom 26. Januar 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Rä ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 27. September 2011 und der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilk ammer 29 - vom 18. Oktober 2011 die B e- troffene in ihren Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspr e- chenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der B e- troffenen in allen Instanzen werden der Freien und Hansestadt Hamb urg auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens b e- trägt 3.000 - 3 - Gründe: I. Die Betroffene, ein e syrische Staatsangehörige , reiste gemeinsam mit i h- rem Ehemann mehrmals, zuletzt am 20. Februar 2011, in das Bundesgebiet ein . Ihren unter Angabe eines falschen Namens gestellten Asylantrag wies das Bundesamt f ür Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 25. August 2011 als unzulässig zurück und ordnete gleichzeitig die Abschiebung an. Die für den 27. September 2011 gemeinsam mit ihrem Ehemann beabsichtigte Abschi e- bung nach Italien wurde nicht durchgeführt , wei l dieser sich selbst eine Verle t- zung zugefügt hatte. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 vom 27. September 2011 hat das Amt s- gericht am selben Tag gegen die Betroffe ne die Sicherungshaft bis zu r A b- schiebung , längstens bis zum 27. Oktober 2011 , angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde will die Betroffene nach der am 20. Oktober 2011 erfolgten Abschiebung nach Italien die Feststellung erreichen , dass sie die Haftanor d- nung und die Beschwerdeentscheidu ng in ihren Rechten verletzt haben. II. Das Beschwerdegericht meint, der Haftanordnung habe ein zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen. Der Abschiebung habe kein fehlendes Einve r- ständnis der Staatsanwaltschaften Hamburg und Hannover entgegen gesta n- den . Bei der Staatsanwaltschaft Hamburg sei kein Ermittlungsverfahren gegen 1 2 3 4 - 4 - die Betroffene geführt worden. Das im Jahr 2010 von der Staatsanwaltschaft Hannover eingeleitete Ermittlungsverfahren sei im Zeitpunkt der Haftantragste l- lung eingestellt gewesen . Es ha be der Haft grund des § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG vorgelegen . Die beteiligte Behörde habe nicht gegen das Beschleun i- gungsgebot verstoßen, indem sie von einer Abschiebung der Betroffenen g e- trennt von ihrem Ehemann am 27. September 2011 abgesehen habe. III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Auf die mit dem Feststellun gsantrag ohne Zulassung statthaf te (vgl. nur Senat, B e- schluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727 Rn. 9) und auch sonst zulässige Rechtsbeschw erde ist festzustellen, dass die Betroffene durch die Haftanordnung des Amtsgerichts und die Aufrechterhaltung der Haft durch das Beschwerdegericht in ihren Rechten verletzt worden ist. 1. Das Amtsgericht durfte die Haft nicht anordnen, weil es an einem z u- lässigen Haftantrag fehlte. a ) Das Vorliegen eines solchen Antrags ist Verfahrensvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen . Z ulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG enthaltenen Anfo r- derungen an die Begründung entspricht; fehlt es daran, darf die beantragte S i- cherungshaft nicht angeordnet werden (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 8, juris). 5 6 7 - 5 - b ) Danach war der Haftantrag jedenfalls deshalb unzulässi g, weil er en t- gegen der Regelung in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG keine Tatsachen zu der Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer enthielt . Zwar heißt es in dem Antrag, die Dauer der Haft berücksichtige, dass zunächst ein erne utes Rückübernahmeersuchen über das Bundesamt für Mi g- ration und Flüchtlinge an Italien gerichtet werden müsse sowie die Begleitbea m- ten über die Bundespolizeidirektion in Kobl e n z anzufordern seien, um dann die anschließenden Reisevorbereitungen zu treffen. Aber d ies e pau schalen Ang a- ben genügen dem Begründungszwang nicht . Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in welches der Betroffene abgeschoben werden soll; anzugeben ist, ob und inne r- halb wel chen Zeitraums Abschiebungen in das betroffene Land üblicherweise möglich sind ( Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2011 - V ZB 311/10 Rn. 13, juris ). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem eine Haftdauer von wen i- ger als drei Monaten beantragt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2011 - V ZB 265/10, FGPrax 2011, 201 Rn. 9 ). c) Der Umstand, dass die Abschiebung der Betroffenen nach Italien und damit in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beabsichtigt war, macht die Begründun g der Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der b e- antragten Haftdauer nicht entbehrlich. Selbst wenn - was naheliegend ist - die Abschiebung der Betroffenen entsprechend den Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krit e- rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung e i- nes von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asyla n- trags zuständig ist (ABl. Nr. L 50 S. 1, nachfolgend: Dublin II - Verordnung) du rchgeführt werden sollte, enthielt der Haftantrag keine Ausführungen dazu, 8 9 - 6 - dass Italien zur Rückübernahme der Betroffenen nach dieser Verordnung ve r- pflichtet ist und für diesen Fall auch unter Berücksichtigung der Regelungen in Art. 17 Abs. 2 und Art. 18 A bs. 7 Dublin II - Verordnung (vgl. hierzu Senat, B e- schluss vom 29. September 2010 - V ZB 233/10 Rn. 13, juris, insoweit nicht abgedruckt in NVwZ 2011, 320) die Abschiebung der Betroffenen bis späte s- tens zum 27. Oktober 2011 möglich gewesen wäre. d ) D ass die Abschiebung der Betroffenen tatsächlich innerhalb des bea n- tragten Haftzeitraums durchgeführt worden ist , ändert an der Unzulässigkeit des Haftantrags nichts. Z war hat der Senat für eine fehlende Prognose im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG entsch ieden, dass aus den späteren Abläufen auf den mutmaßlichen Inhalt einer gebotenen, aber unterlassenen Prognose geschlossen werden kann mit der Folge, dass sich der Mangel im Ergebnis nicht auswirkt (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 29 Rn. 24 ). Dies gilt aber nicht in gleichem Maß für den hier zu en t- scheidenden Fall. Ein unzulässiger Antrag wird durch den späteren tatsächl i- chen Geschehensablauf nicht zulässig. 2. Die beteiligte Behörde hat den Begründungsmangel auch ni cht, was für die Zukunft möglich gewesen wäre (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 15, juris) , durch eine Nachholung g e- heilt . Deshalb durfte das Beschwerdegericht die Haftanordnung nicht aufrech t- erhalten. 10 11 - 7 - IV . Die Kost entscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Freie und Hansestadt Hamburg als diejenige Körperschaft, der die beteiligte Behörde angehört (vgl. § 430 FamFG), zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen zu verpflichten. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO in Verbindung mit § 30 KostO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 27.09.2011 - 219g XIV 332/11 - LG Hamburg, Entscheidung vom 18.10.2011 - 329 T 81/11 - 12 13
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