ECLI:DE:BGH:2018:070618BVZB235.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 235/17 vom 7. Juni 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Dortmund - 1. Zivilkammer - vom 20. Oktober 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbes chwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht hat - soweit von Interesse - den Beklagten verurteilt, den vor seiner Wohnung an der Treppenhauswand be findlichen Hängeschuhschrank zu entfernen. Das Landgericht hat seine Berufung als unzulässig verworfen. D a- gegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Nach Ansicht d es Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig. Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZP erreicht, da sich die Kosten für die Entfernung des Schuhschranks auf höch s- Ein Grund für die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO sei nicht gegeben. Dies sei im Berufung sverfahren zu pr ü- e- schwer ausgegangen sei, für eine Entscheidung über die Zulassung der Ber u- fung keinen Anlass gesehen habe. Ein Zulassungsgrund liege auch dann nicht vor, wenn man die Rüge , das Amtsgericht habe wegen Verstoßes gegen Hi n- weispflichten nach § 139 ZPO den Anspruch des Beklagten auf rechtliches G e- hör verletzt, als richtig unterstelle. III. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO stattha fte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Das Berufungsgericht nimmt zwar recht s fehlerfrei an, dass die für die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von über 600 das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Nachholung der Zulassung der Berufung einen von § 511 Abs. 4 ZPO abweichenden Maßstab angelegt (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Janu ar 2016 - V ZB 66/15, NJW - RR 2016, 509 Rn. 17) und dadurch den Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvo l- len Rechtsschutzes verletzt hat. Indem es trotz unterstellten Verstoßes des Amtsgerichts gegen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör d en 2 3 4 - 4 - Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verneint, verkennt es die Reichweite dieses Zulassungsgrundes. Er liegt auch dann vor, wenn die Vorinstanz den Anspruch des Rechtsmittelführers auf rechtliches G e- hör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 66/15, NJW - RR 2016, 509 Rn. 17; Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begrün det. Da sich anhand der tatsächl i- chen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss nicht feststellen lässt, dass eine Zulassung wegen des behaupteten Verstoße s gegen das rechtliche Gehör des Beklagten nicht in Betracht gekommen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 250/10, ZMR 2011, 782 Rn. 5), kann der angefocht e- ne Beschluss keinen Bestand haben; er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 5 - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Stresemann Brückne r Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidung vom 24.02.2016 - 62 C 2883/13 - LG Dortmund, Entscheidung vom 20.10.2017 - 1 S 132/16 - 6
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