BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 236/10 vom 31. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 3 Das Interesse an der Entlastung oder Nichtentlastung des Verwalters bestimmt sich nach den m366glichen Anspr374chen gegen diesen und nach dem Wert, den die mit der Entlastung verbundene Bekr344ftigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Wohnungseigent374mer mit der Verwaltung der Gemeinschaft hat. Deren Wert ist, wenn besondere Anhaltspunkte f374r einen h366heren Wert fehlen, regelm344337ig mit 1.000 200 anzusetzen. BGH, Beschluss vom 31. M344rz 2011 - V ZB 236/10 - LG K366ln AG Bergisch Gladbach - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. M344rz 2011 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 17. August 2010 aufge-hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zur374ckver-wiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 1.000 200. Gr374nde: I. Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage, in der dem Kl344ger neun Wohnungen geh366ren, rechnete im Gesch344ftsjahr 2007 von ihm erbrachte Bau-374berwachungsleistungen im Umfang von 10.660,50 200 ab und wurde f374r das Ge-sch344ftsjahr 2007 entlastet. Im Gesch344ftsjahr 2008 erkl344rte er sich zu einer Her-absetzung des Honorars auf 9.241,82 200 bereit und erstattete der Wohnungsei-gent374mergemeinschaft den Differenzbetrag von 1.418,68 200 durch Verrechnung mit anderen unstreitigen Forderungen. Er wurde auch f374r das Gesch344ftsjahr 1 - 3 - 2008 entlastet. Einen Antrag des Kl344gers, gegen ihn wegen der Abrechnung rechtliche Schritte einzuleiten, lehnte die Mehrheit der Wohnungseigent374mer ab. Der Kl344ger meint, eine Mehrheit sei wegen Vertretungshindernissen nicht zustande gekommen, und hat deshalb beide Beschl374sse angefochten. Nach-dem die Wohnungseigent374mer den zuletzt genannten Beschluss in einer weite-ren Versammlung aufgehoben und den Antrag des Kl344gers erneut abgelehnt hatten, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit 374bereinstimmend in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. Die Klage gegen den Entlastungsbeschluss hat das Amtsgericht abgewiesen und dem Kl344ger die Kosten des Rechtsstreits auf-erlegt. Den Streitwert hat es auf 1.500 200 festgesetzt. Das Berufungsgericht hat nach einem Hinweis den Berufungsstreitwert auf 500 200 festgesetzt und die Be-rufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde, deren Zur374ckweisung die Beklagten beantragen. II. Das Berufungsgericht meint, die Beschwer des Kl344gers liege unter 600 200. Ma337geblich sei nicht der von dem Amtsgericht festgesetzte Wert von 1.500 200. Vielmehr sei die Beschwer bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise danach zu bemessen, in welcher H366he der Kl344ger nach seinen Miteigentumsanteilen be-lastet sei. Ob sich der Wert der Verweigerung der Entlastung des Verwalters f374r das Gesch344ftsjahr 2008 374berhaupt nach dem Erfolg der R374ckforderung des Honorars bemessen lasse, k366nne offen bleiben. Auch dann liege der Wert der Beschwer des Kl344gers unter 600 200. Der Kl344ger k366nne nur einen seinem Anteil am Gemeinschaftseigentum entsprechenden Vorteil erwarten. Der sich danach ergebende Betrag von 814 200 sei aber um die H344lfte zu k374rzen, weil die Durch-setzung des Anspruchs unsicher sei und die Gemeinschaft bestandskr344ftig be-schlossen habe, wegen der Abrechnung keine Anspr374che gegen374ber dem Ver- 2 - 4 - walter geltend zu machen. Der Wert der ebenfalls angegriffenen Kostenent-scheidung f374r den erledigten Teil des Rechtsstreits sei nicht anzusetzen. III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 3 1. Sie ist nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-haft und auch nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zul344ssig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts, weil das Berufungsgericht dem Kl344ger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert hat (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368). Eine solche Erschwerung liegt zwar nicht schon in einem Feh-ler bei der Bemessung der Beschwer und auch nicht in jeder 334berschreitung des dabei gegebenen Ermessens (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, juris). Bei der Bemessung der Beschwer des Kl344gers hat das Berufungsgericht aber nicht nur die Grenzen seines Ermessens 374berschritten. Seine Entscheidung ist nicht mehr nachvollziehbar. 4 2. Das Rechtsmittel ist begr374ndet. Die Berufung durfte nicht als unzul344s-sig verworfen werden, weil die Beschwer des Kl344gers den Betrag von 600 200 374bersteigt. 5 - 5 - a) Das ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass der von dem Beru-fungsgericht angesetzte Wert der Beschwer von 407 200 um den Wert der Pro-zesskosten f374r den erledigten Teil des Rechtsstreits zu erh366hen w344re. 6 aa) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erh366-hen die anteiligen Prozesskosten nach 374bereinstimmender Teilerledigungser-kl344rung (den Streitwert und) den Wert der Beschwer nicht, solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache - wie im vorliegenden Fall - noch im Streit ist (BGH, Beschl374sse vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62, NJW 1962, 2252, 2253; vom 17. Mai 1990 - IX ZB 9/90, BGHR ZPO 247 91a Abs. 1 Satz 1 Streit-wert 1; vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 171/91, BGHR ZPO 247 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 2; vom 15. M344rz 1995 - XII ZB 29/95, NJW-RR 1995, 1089, 1090). Es geht dann um den prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Dieser wird als Nebenforderung geltend gemacht und ist nach 247 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO bei der Berechnung der Beschwer nicht anzusetzen (BGH, Gro337er Senat f374r Zivil-sachen, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 92). 7 bb) Diese Rechtsprechung steht, anders als der Kl344ger meint, auch nicht im Widerspruch zur Behandlung des Anspruchs auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten. Dieser erh366ht zwar als Nebenforderung den Streitwert und die Beschwer nicht, solange er neben dem Hauptanspruch geltend ge-macht wird, f374r dessen Verfolgung die Rechtsanwaltskosten angefallen sind. Der Anspruch wird aber zu einer den Streitwert und den Wert der Beschwer bestimmenden Hauptforderung, sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschr344nkte Erledigung erkl344rt worden ist (BGH, Be-schluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 f.). Diese 334ber-legung l344sst sich auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht 374ber- 8 - 6 - tragen. 334ber die Kosten des laufenden Prozesses ist auch nach einer 374berein-stimmenden Teilerledigungserkl344rung nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nicht isoliert, sondern einheitlich zu entscheiden, so-lange noch ein Teil der Hauptsache im Streit ist. Das f374hrt dazu, dass im Rah-men der Entscheidung 374ber den noch streitigen Teil des Rechtsstreits von Amts wegen auch 374ber die f374r den erledigten Teil anfallenden Kosten entschieden wird (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557, 558). Der Kostenerstattungsanspruch f374r den erledigten Teil des Rechtsstreits bleibt damit Nebenforderung im Sinne von 247 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO. b) Der Wert des noch anh344ngigen Teils der Anfechtungsklage 374bersteigt aber f374r sich genommen den Betrag von 600 200. 9 aa) Er entspricht, wovon das Berufungsgericht noch zutreffend ausgeht, dem Interesse des Kl344gers an der Aufhebung der Entlastung des Verwalters. Bei der Bemessung dieses Interesses ist der Wert von Forderungen gegen den Verwalter zu ber374cksichtigen, wenn die Entlastung wegen solcher Forderungen verweigert wird oder verweigert werden soll. Denn in der Entlastung liegt dann ein negatives Schuldanerkenntnis nach 247 397 Abs. 2 BGB (Senat, Beschluss vom 17. Juli 2003 - V ZB 11/03, BGHZ 156, 20, 25 f.). Zu ber374cksichtigen ist bei der Bemessung des Interesses aber auch der Zweck, den die Entlastung des Verwalters neben der Verzichtswirkung hat. Sie dient n344mlich dazu, die Grund-lage f374r die weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft zu legen (Senat, aaO S. 27 f.). 10 bb) Der Wert der Entlastung kann hier nicht nach dem Wert der R374ckfor-derung des Honorars bemessen werden. Daf374r muss nicht entschieden werden, ob die Abrechnung des Honorars 374berhaupt Gegenstand der Entlastung f374r das 11 - 7 - Gesch344ftsjahr 2008 ist. Die Gemeinschaft hat n344mlich schon w344hrend des Ver-fahrens erster Instanz bestandskr344ftig beschlossen, wegen dieser Abrechnung keine Anspr374che gegen den Verwalter geltend zu machen. Andere Ersatzan-spr374che, nach denen der Wert der Entlastung bemessen werden k366nnte, sind nicht erkennbar. Das hat zur Folge, dass der Wert der Beschwer des Kl344gers nicht nach der Verzichtswirkung der Entlastung bestimmt werden kann. Es kann deshalb offen bleiben, ob, was zweifelhaft ist, die Beschwer des Kl344gers mit R374cksicht auf die Erfolgsaussichten bei der Durchsetzung der von ihm behaup-teten Anspr374che zu k374rzen w344re. cc) Die Beschwer des Kl344gers bestimmt sich dann aber nach dem Wert, den die neben etwaigen Forderungen zu ber374cksichtigende vertrauensvolle Zu-sammenarbeit hat. Dieser wird sich nicht ohne weiteres in einem Prozentsatz der Gesamtabrechnung f374r das Wirtschaftsjahr bemessen lassen (so aber of-fenbar OLG K366ln, NZM 2003, 125; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., 247 49a GKG Rn. 12 - Verwalterentlastung). Er h344ngt im Regelfall nicht von dem Volu-men der Abrechnung ab und ist deshalb dann nach billigem Ermessen zu bestimmen. Fehlen, wie hier, besondere Anhaltspunkte f374r einen h366heren Wert, erscheint ein Wert von 1.000 200 sachgerecht (so: LG Dessau-Ro337lau, ZMR 2009, 794; wohl auch: Jenni337en/Suilmann, WEG, 2. Aufl., 247 49a GKG Rn. 20). Das Interesse der Wohnungseigent374mer an der vertrauensvollen Zusammenar-beit mit der Verwaltung der Gemeinschaft ist nicht teilbar und bei allen Woh-nungseigent374mern dasselbe. 12 - 8 - 3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens entspricht nach 247 49a Abs. 1 Satz 2 GKG dem Wert des Interesses des Kl344gers, mithin 1.000 200. 13 Kr374ger Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Weinland Vorinstanzen: AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 16.03.2010 - 70 C 73/09 - LG K366ln, Entscheidung vom 17.08.2010 - 29 S 61/10 -
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