BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 236 /11 vom 17. November 2011 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 17. November 2011 durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. S chmidt - Räntsch , die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 22. Juni 2011 (32 9 T 1 1 /1 1 ) aufgehoben und festgestellt, dass der Be schluss des Amtsgerichts Hamburg vom 2 8 . Dezember 201 0 (219h XIV 41909/10) den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspreche n- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Fre ien und Hansestadt Hamburg auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahren s beträgt 3.000 Gründe : I. Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben im Mai 2010 ohne die erforderlichen Papiere in das Bundesgebiet ein. Er wurde am 31. August 2010 wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Au sländergesetz festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Am 30. September 2010 wurde er zu einer Geldstraf e verurteilt; der Unters u- 1 - 3 - chungshaftbefehl wurde aufgehoben. Diese Entscheidung ist seit dem 8 . Oktober 2010 rechtskräftig. Auf Antrag der bete iligten Behörde vom 28. September 2010 ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. September 2010 gegen den Betroffenen Abschiebungshaft "bis zu seiner Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutsc h- land, längstens jedoch bis acht Wochen nach U - Haftende ..." an. Zuvor hatte die beteiligte Behörde bei der Staatsanwaltschaft um das Einverständnis mit der Abschiebung gebeten, worauf diese mitteilte, dass "keine Bedenken gegen eine Abschiebung nach Erledigung des Strafverfahrens" best ü nden. Am 4. Oktober 2010 w urde der Betroffene dem türkischen Generalkons u- lat vorgeführt. Bei der dortigen Anhörung bekundete er erstmalig, dass er seine Lebensgefährtin heiraten und demnach im Bundesgebiet verbleiben wolle. Aus diesem Grund war das Generalkonsulat vorerst nicht ber eit, Passersatzpapiere auszustellen. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 24. November 2010 hat das Amtsgericht mit Beschluss von demselben Tag Abschiebungshaft gegen den Betroffenen "bis zu seiner Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland, längs tens jedoch bis zum 29. Dezember 2010, 16.00 Uhr" und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Die Beschwerde, mit welcher der Betroffene nach seiner Abschiebung am 24. Januar 2011 die Feststellung der Rechtsverletzung durch den amtsgerichtli chen Beschluss beantragt hat , ist o h- ne Erfolg geblieben . Auf die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der S e- nat mit Beschluss vom heutigen Tag (V ZB 162/11) die Beschwerdeentsche i- dung aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. 2 3 4 - 4 - Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 2 7 . Dezember 2010 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Dezember 2010 Abschiebungshaft gegen den Betroffenen längstens bis zum 1. Februar 2011 und die sofortige Wirksa m- keit der Entscheidung angeordnet. Die Beschwerde, mit welcher der Betroffene nach seiner Abschiebung am 24. Januar 2011 wiederum die Feststellung der Rechtsverletzung durch den amtsgerichtlichen Beschluss beantragt hat, ist o h- ne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Betroffene die Feststellung beantragt, dass ihn die vorinstanzlichen B e- schlüsse in seinen Rechten verletzt haben. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat der in § 62 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG genannte H aftgrund vorgelegen. Der Betroffene habe etwaige Verz ö- gerungen der Abschiebung zu vertreten gehabt, weil er die Ausstellung von Passersatzpapieren nicht selbst beantragt gehabt habe. Die beabsichtigte He i- rat habe der Abschiebung ebenso wenig entgegengestan den wie ein zwische n- zeitlich gestellter Asylfolgeantrag. Mildere Mittel als die Inhaftierung zur Durc h- setzung der Ausreisepflicht seien nicht ersichtlich gewesen. Die erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft habe vorgelegen. III. Das hält rechtl icher Nachprüfung nicht stand. 1. Die - nach Auslegung des in der Rechtsbeschwerdebegründung g e- stellten Antrag s dahingehend, dass die angefochtene Entscheidung des B e- 5 6 7 8 - 5 - schwerdegerichts aufgehoben und nur die Rechtsverletzung durch den B e- schluss des Amtsger ichts festgestellt werden soll - mit einem Antrag nach § 62 FamFG gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthafte (vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 5, juris) und im Übrigen zulässige R echtsbeschwerde ist begründet. Deshalb ist festzustellen, dass die Anordnung der Abschiebungshaft vom 2 8 . Dezember 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. 2. Das gilt jedenfalls schon deshalb, weil der Haftanordnung kein zulä s- siger Haftantra g zugrunde gelegen hat. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter III. 2. in dem Senatsb e- schluss vom heutigen Tag in der Sache V ZB 162/11 Bezug genommen. Auch in dem Haftantrag vom 27. Dezember 2010 hat die beteiligte Behörde keine weiteren Angabe n zu der Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer und zu der Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb dieser Haftdauer gemacht und das Versäumnis nicht nachgeholt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, d i e F . und H . H . als diejenige Körperschaft, der die beteiligte Behörde angehört (vgl. § 430 FamFG), zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwen d igen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten . 9 10 11 - 6 - Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i n Verbindung mit § 30 KostO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 28.12.2010 - 219 h XIV 41909/10 - LG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2011 - 329 T 11/11 - 12
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