BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 239/10 vom 28. April 2011 in der Zur374ckschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG 247 71 Abs. 3 Nr. 1 Eine in die Zust344ndigkeit der Bundespolizei fallende Zur374ckschiebung an der Grenze ist nur gegeben, wenn der Ausl344nder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit seiner unerlaubten Einreise im Grenzgebiet angetroffen wird. BGH, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 239/10 - LG Frankfurt/Oder AG Eisenh374ttenstadt - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe f374r die Begr374ndung der Rechtsbeschwerde bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Baukel-mann beigeordnet. Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung und zur Begr374ndung der Rechtsbeschwer-de gew344hrt. Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 22. April 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Eisenh374ttenstadt vom 11. M344rz 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Bundesrepublik Deutschland aufer-legt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. - 3 - Gr374nde: I. Der Betroffene reiste am 9. M344rz 2010 auf dem Luftweg aus Kamerun 374ber Frankreich in Berlin ein. Als er sich am Abend des n344chsten Tages am Bahnhof von Eisenh374ttenstadt hilfesuchend an Beamte der Bundespolizei (Be-teiligte zu 2) wandte, wurde er festgenommen. Die Beteiligte zu 2 verf374gte seine Zur374ckschiebung nach Kamerun. 1 In dem von der Beteiligten zu 2 gestellten Antrag auf Anordnung der Haft zur Sicherung der Zur374ckschiebung hei337t es, der Betroffene sei einem Regio-nalexpress aus Berlin kommend am 10. M344rz 2010 um 18:18 Uhr in Eisenh374t-tenstadt eingetroffen mit der Absicht, sich in die Zentrale Ausl344nderbeh366rde des Landes Brandenburg in Eisenh374ttenstadt zu begeben. 2 Das Amtsgericht hat am 11. M344rz 2010 die Haft zur Sicherung der Zu-r374ckschiebung bis l344ngstens 10. Juni 2010 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbe-schwerde will der zwischenzeitlich aus der Haft entlassene Betroffene die Fest-stellung erreichen, dass die Haftanordnung und die Beschwerdeentscheidung ihn in seinen Rechten verletzt haben. 3 II. Das Beschwerdegericht h344lt den Betroffenen f374r vollziehbar ausreise-pflichtig, den Haftgrund des 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG f374r gegeben und eine R374ckf374hrung des Betroffenen nach Kamerun bis zum 10. Juni 2010 f374r nicht ausgeschlossen. Eine Aufenthaltsgestattung habe der Betroffene auch nicht durch den aus der Haft heraus gestellten Asylantrag erlangt, da der Antrag 4 - 4 - von dem Bundesamt f374r Migration und Fl374chtlinge am 19. April 2010 als offen-sichtlich unbegr374ndet abgelehnt worden sei. III. Die auch nach der Haftentlassung des Betroffenen zul344ssige Rechtsbe-schwerde (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 Rn. 9; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 13/10, Rn. 7, juris) ist begr374ndet. 5 Die Haftanordnung des Amtsgerichts und die Entscheidung des Be-schwerdegerichts verletzen den Betroffenen in seinen Rechten. Die Beteiligte zu 2 war f374r die Beantragung von Sicherungshaft nicht zust344ndig. Damit fehlt es an einer rechtm344337igen Haftanordnung. Eine solche setzt nach 247 417 Abs. 1 FamFG einen ordnungsgem344337en Antrag durch die zust344ndige Beh366rde voraus. Das Vorliegen eines wirksamen Haftantrags ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr374fen (Senat, Beschluss vom 18. M344rz 2010 - V ZB 194/09, FGPrax 2010, 156 Rn. 11). Darauf, ob die Sicherungshaft materiell zu Recht angeordnet worden ist, kommt es nicht an. Denn nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gew344hrleistete Freiheit der Per-son nur aufgrund eines f366rmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschr344nkt werden (BVerfG, NVwZ-RR 2009, 304 Rn. 10 f. [zu 247 3 u. 247 11 FrEntzG]). 6 Eine Zust344ndigkeit der Beteiligten zu 2 zur Beantragung von Sicherungs-haft ergab sich nicht aus der Vorschrift des 247 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, nach der die Bundespolizei u.a. f374r Zur374ckschiebungen an der Grenze und in diesem Zusammenhang auch f374r die Beantragung von Sicherungshaft zust344ndig ist. Eine generelle Zust344ndigkeit der Bundespolizei f374r die Zur374ckschiebung von 7 - 5 - unerlaubt eingereisten Ausl344ndern, die sich im Grenzgebiet aufhalten, wird hierdurch nicht begr374ndet. Die r344umliche Beschr344nkung ("an der Grenze") stellt vielmehr klar, dass eine Zust344ndigkeit der Bundespolizei nur f374r Grenzschutz-ma337nahmen begr374ndet worden ist. Dabei ist das Grenzgebiet zwar entspre-chend 247 2 Abs. 2 Nr. 3 BPolG zu bestimmen, umfasst also auch den grenzna-hen Raum bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern (vgl. GK-AufenthG/Gutmann, Stand M344rz 2011, 247 71 Rn. 136). Eine Grenzma337nahme ist aber nur gegeben, wenn ein Ausl344nder in diesem Gebiet in unmittelbarem zeitlichem Zusammen-hang mit seiner unerlaubten Einreise angetroffen wird (vgl. Hailbronner, Aus-l344nderrecht, Stand Juni 2010, 247 57 AufenthG Rn. 30; GK-AufenthG/Gutmann, aaO, Rn. 137; Westphal/Stoppa, Ausl344nderrecht f374r die Polizei, 3. Aufl., S. 557; Br374ckl/Pei337l, BayVBl 1993, 245; unzutreffend daher: OLG Brandenburg, Be-schluss vom 11. Mai 2009 - 11 Wx 12/09 Rn. 12, juris). Fehlt dieser Zusam-menhang, ist f374r die Zur374ckschiebung von Ausl344ndern, die im Grenzgebiet auf-gegriffen werden, und f374r eine damit verbundene Beantragung von Sicherungs-haft die Ausl344nderbeh366rde sachlich zust344ndig (247 71 Abs. 1 AufenthG). Soweit sich etwas anderes aus Nr. 71.3.1.2.2 der Allgemeinen Verwal-tungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBl 2009, 878, 1200) ergibt - danach ist die Grenzbeh366rde auch zust344ndig f374r die Zur374ckschie-bung von Ausl344ndern, die in das Bundesgebiet bereits eingereist sind, sich da-nach weiter fortbewegen und in einem anderen Grenzraum angetroffen wer-den - ist dies wegen des Vorrangs des Gesetzes unbeachtlich. Die durch Ge-setz festgelegte Kompetenz einer Beh366rde kann durch eine allgemeine Verwal-tungsvorschrift nicht erweitert werden. 8 Der notwendige unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Grenz374ber-tritt des Betroffenen und dessen Ergreifen durch die Bundespolizei fehlte hier. Der Aufenthalt des Betroffenen an der deutsch-polnischen Grenze in Eisenh374t- 9 - 6 - tenstadt war nicht auf eine unerlaubte Einreise in dieses Gebiet zur374ckzuf374hren, sondern beruhte darauf, dass sich die Ausl344nderbeh366rde, die er - nach seiner Einreise 374ber einen Berliner Flughafen am Vortag - aufsuchen wollte, in einer grenznah gelegenen Stadt befindet. Das reicht zur Begr374ndung der Zust344ndig-keit der Beteiligten zu 2 nicht aus. IV. Die Entscheidung 374ber die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe folgt aus 247 76 Abs. 1 FamFG, 247 114 Satz 1 ZPO, 247 78 Abs. 1 FamFG. Die Kosten-entscheidung beruht auf 247 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 247 83 Abs. 2 FamFG, 247 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. 10 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Eisenh374ttenstadt, Entscheidung vom 11.03.2010 - 23 XIV 24/10 B - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 22.04.2010 - 15 T 37/10 -
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