BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 24/01 vom 7. März 2002 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG § 25 Abs. 2 Satz 1; BGB § 1066 a) Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch läßt das Stim m - recht des Wohnungseigentümers (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) unberührt. Das Stimmrecht geht auch hinsichtlich einzelner Beschlußgegenstände nicht auf den Nießbraucher über. Ferner muß der Wohnungseigentümer sein Stimmrecht w e - der allgemein noch in einzelnen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Nie ß - braucher ausüben. b) Aus dem zwischen ihnen bestehenden (Begleit-)Schuldverhältnis kann der Wo h - nungseigentümer jedoch im Einzelfall gegenüber dem Nießbraucher verpflichtet sein, bei der Stimmabgabe dessen Interessen zu berücksichtigen, nach dessen Weisung zu handeln oder ihm eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist für das Entstehen und den Umfang einer solchen Verpflichtung insbesondere die Regelung zur Tragung der Kosten des nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentums maßgeblich. Durch eine solche Verpflichtung wird die Gültigkeit der Beschlußfassung jedoch nicht berührt. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - V ZB 24/01 - OLG Hamm LG Essen AG Essen - 2 - - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krger, Dr. Lemke und Dr. Gaier beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluû der 2. Z i - vilkammer des Landgerichts Essen vom 9. November 2000 wird auf Kosten des Antragstellers zurckgewiesen. Auûergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Geschftswert fr das Verfahren der sofortigen weiteren B e - schwerde wird auf 5.112,92 festgesetzt. - 4 - Grnde: I. Die Beteiligten sind bzw. waren bei Einleitung des vorliegenden Verfa h - rens Wohnungseigentmer einer aus sieben Wohnungen bestehenden Woh n - anlage in E., die von dem Beteiligten zu 6 verwaltet wird. Eine der Wohnungen und drei Garagen stehen im Eigentum des Antragstellers, jeweils zwei weitere im Eigentum der Beteiligten zu 2 und zu 3. Das Wohnungseigentum der Bete i - ligten zu 2 und zu 3 ist mit einem Nieûbrauch zugunsten des Antragstellers, ihres Groûvaters, belastet. In Abwesenheit de s Antragstellers fand am 13. Mrz 2000 in E. eine E i - gentmerversammlung der Gemeinschaft statt, bei der 687/1000-Miteigen- tumsanteile vertreten waren. Zu Tagesordnungspunkt 2 wurde der zuvor durch gerichtlichen Beschluû zum Verwalter bestellte Beteiligte zu 6 "einstimmig" in sein Amt gewhlt, ferner zu Tagesordnungspunkt 3 ebenfalls "einstimmig" der Wirtschaftsplan fr das Jahr 2000 beschlossen. Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, die in der Eigentme r - versammlung gefaûten Beschlsse fr ungltig zu erklren. Er habe die Einl a - dung zu der Eigentmerversammlung erst am 8. Mrz 2000 und damit versp - tet erhalten. Auch sei der Versammlungsort nicht in der Nhe der Wohnung s - eigentumsanlage gelegen. Bei den Abstimmungen seien berdies unzulss i - gerweise die Stimmen der Beteiligten zu 2 und 3 mitgezhlt worden; denn d e - ren Stimmrecht habe ihm allein als Nieûbraucher zugestanden. Das Amtsg e - richt hat den Antrag zurckgewiesen, die hiergegen gerichtete sofortige B e - - 5 - schwerde ist ohne Erfolg geblieben. Die sofortige weitere Beschwerde des A n - tragstellers möchte das Oberlandesgericht Hamm zurckweisen. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des Kammergerichts in Berlin vom 1. April 1987 (OLGZ 1987, 417) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. September 1987 (NJW-RR 1988, 267) gehindert und hat deshalb die Sache mit Beschluû vom 19. Juni 2001 (NZM 2001, 1086 = ZMR 2001, 1004 = ZWE 2001, 560 = RNotZ 2001, 450 = OLGR Hamm 2001, 375 = DWE 2001, 154) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG). Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, bei einem Nieûbrauch am Wo h - nungseigentum sei in allen Angelegenheiten nur der Wohnungseigentmer, nicht aber der Nieûbraucher stimmberechtigt. Demgegenber vertreten das Kammergericht (OLGZ 1987, 417) und das Oberlandesgericht Hamburg (NJW- RR 1988, 267) in auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen die Auffassung, in Fllen der Verwaltung, des Gebrauchs sowie der Nutzung des belasteten Wohnungseigentums - und damit auch bei der Aufstellung des Wir t - schaftsplans - stehe allein dem Nieûbraucher am Wohnungseigentum das Stimmrecht zu. Die Divergenz beider Auffassungen rechtfertigt die Vorlage. - 6 - III. Die sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) ist zulssig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, §§ 27, 29 FGG), jedoch nicht begrndet. 1. Die Veruûerung des Wohnungseigentums der Beteiligten zu 5 nach Einleitung des Anfechtungsverfahrens hat auf deren Stellung als Verfahren s - beteiligte keinen Einfluû (Senat, Beschl. v. 23. August 2001, V ZB 10/01, NJW 2001, 3339, 3340 f, zur Veröffentlichung in BGHZ 148, 335 vorgesehen). Hie r - von sind die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht ausgegangen. 2. Das Beschwerdegericht hat allerdings, worauf das vorlegende Gericht zutreffend hinweist, zu Unrecht die Antragsbefugnis des Antragstellers ve r - neint. Hierbei kommt es nicht auf die strittige Frage an, ob einem Nieûbraucher ein Recht zur Anfechtung von Beschlssen der Wohnungseigentmerve r - sammlung zustehen kann (vgl. dazu Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 43 WEG Rdn. 15; Suilmann, Das Beschluûmngelverfahren im Wohnungseige n - tumsrecht, 1998, S. 151 ff). Ungeachtet seiner Rechtsstellung als Nieûbraucher ist der Antragsteller nmlich bereits wegen seines eigenen Wohnungs- und Teileigentums nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG antragsbefugt. 3. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Die angefochtenen Beschlsse der Wohnungseigentmer leiden weder unter fo r - mellen noch unter materiellen Mngeln. Insbesondere war die Eigentmerve r - sammlung vom 13. Mrz 2000 gemû § 25 Abs. 3 WEG beschluûfhig, weil drei von fnf stimmberechtigten Wohnungseigentmern erschienen waren, die zusammen 687/1000 Miteigentumsanteile vertraten. Entgegen der Ansicht des - 7 - Antragstellers scheitert die Beschluûfhigkeit nicht an einem fehlenden Stim m - recht der Beteiligten zu 2 und 3, auf die zusammen 508/1000 Miteigen- tumsanteile entfallen. Daû deren Wohnungseigentum jeweils mit einem Nie û - brauch zugunsten des Antragstellers belastet ist, ndert nichts daran, daû sie und nicht der Nieûbraucher in der Eigentmerversammlung stimmberechtigt waren. a) In Rechtsprechung und Literatur werden zu der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang bei Belastung von Wohnungseigentum mit einem Nieûbrauch das Stimmrecht von dem Wohnungseigentmer auf den Nieûbraucher be r - geht, unterschiedliche Auffassungen vertreten. aa) Nach Ansicht des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts Hamburg steht dem Nieûbraucher am Wohnungseigentum im Hinblick auf § 1066 BGB das alleinige Stimmrecht in den Angelegenheiten zu, die sich auf den Gebrauch, die Nutzung und die Verwaltung des nieûbrauchsbelasteten Eigentums (§§ 15, 16, 21 WEG) beziehen (KG, OLGZ 1987, 417; OLG Ha m - burg, NJW-RR 1988, 267), whrend es im brigen beim Stimmrecht des Wo h - nungseigentmers verbleibt. Ungeachtet der Besonderheiten des Wohnung s - eigentums muû diese Auffassung konsequenterweise bercksichtigen, daû bereits § 1066 BGB nicht zu einer Erweiterung der allgemeinen Befugnisse des Nieûbrauchers gemû §§ 1036 ff BGB fhrt. So ist auch beim Nieûbrauch an einem Miteigentumsanteil die Bestimmung des § 1037 BGB zu beachten, we s - halb eine Umgestaltung der Sache weiterhin der Zustimmung des belasteten Miteigentmers bedarf (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1982, II ZR 13/82, NJW 1983, 932). Ein vollstndiger Stimmrechtsbergang auf den Nieûbraucher wird daher lediglich vereinzelt vertreten (wohl nur Jansen, Der Nieûbrauch in Zivil- - 8 - und Steuerrecht, 6. Aufl., Rdn. 52), whrend eine Au fspaltung des Stimmrechts zwischen Wohnungseigentmer und Nieûbraucher weitere Befrworter in Te i - len der Rechtsprechung (LG Mnchen II, NJW-RR 1994, 1497; LG Ingolstadt, MittBayNot 1996, 440) und in Teilen der Literatur (Staudinger/Frank, BGB [1994], § 1066 Rdn. 4; vgl. auch Deckert, Die Eigentumswohnung, Gruppe 5 Rdn. 139 ff) findet. bb) Ein aufgespaltenes Stimmrecht wird ferner in modifizierter Form ve r - treten. So soll in Angelegenheiten, die ber die ordnungsgemûe Verwaltung hinausgehen, etwa bei baulichen Vernderungen oder besonderen Aufwe n - dungen im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, allein der Wohnungseigentmer stimmberechtigt sein, whrend in Fragen des Gebrauchs des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 15 WEG sowie in Fragen der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 16 Abs. 1 WEG allein dem Nieûbraucher das Recht zur Stimmabgabe zustehen soll. Soweit aber der Wohnungseigentmer bei Fragen der ordnungsgemûen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den anderen Wohnungseigentmern zur Tragung der Lasten und Kosten verpflichtet ist, sollen Wohnungseigentmer und Nieûbraucher das Stimmrecht analog § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG nur g e - meinschaftlich ausben können (Brmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 25 Rdn. 13; Becker, Die Teilnahme an der Versammlung der Wohnungseigent - mer, 1996, S. 175 f; Bornheimer, Das Stimmrecht im Wohnungseigentum s - recht, 1993, S. 164 f). cc) Nach anderer Auffassung sind Wohnungseigentmer und Nieûbra u - cher verpflichtet, entweder in smtlichen Angelegenheiten (Weitnauer/Lke, WEG, 8. Aufl., § 25 Rdn. 11; Weitnauer, WE 1987, 131, 132; Schöner, DNotZ - 9 - 1975, 78, 85 f) oder jedenfalls in allen Fragen des Gebrauchs und der Nutzung (Lke, PiG 56 [1999], 169, 178) ihr Stimmrecht entsprechend § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG nur gemeinsam und einheitlich auszuben. dd) Die wohl berwiegende Ansicht hlt dagegen - wie das vorlegende Gericht - allein den nieûbrauchsbelasteten Wohnungseigentmer fr stimmb e - rechtigt (BayObLGZ 1998, 145; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 25 W EG Rdn. 129 ff; MnchKomm-BGB/Rll, 3. Aufl., § 25 WEG Rdn. 22; Soergel/ Strner, BGB, 12. Aufl., § 25 WEG Rdn. 7; Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 25 WEG Rdn. 4; Niedenfhr/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 25 Rdn. 6; Sauren, WEG, 3. Aufl., § 25 Rdn. 9; Lotz-Strner, Stimmrechtsausbung und Stim m - rechtsbeschrnkung im Wohnungseigentumsrecht, 1993, S. 61 ff; Belz, Han d - buch des Wohnungseigentums, 3. Aufl., 1996, Rdn. 210; Mller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., 1999, Rdn. 379; Lang e - mann/Drasdo, Die Eigentmerversammlung nach WEG, 2. Aufl., Rdn. 104; B a - der, PiG 25 [1987], 67, 72; Riecke, DWE 1991, 58, 59; ders., MDR 1999, 153; F. Schmidt, Festschrift fr Seuû, 1997, S. 265, 273 ff; Armbrster, DNotZ 1999, 562, 576 ff; Rll, WE 1999, 75; ebenso fr die Antragsbefugnis nach § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG: Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 15). b) Der Senat tritt der letztgenannten Auffassung bei. Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nieûbrauch lût das Stimmrecht des Wo h - nungseigentmers (§ 25 A bs. 2 Satz 1 WEG) unberhrt; er allein bleibt zur Mitwirkung an der Selbstverwaltung, die insbesondere durch Beschluûfassung in der Eigentmerversammlung geschieht, befugt. - 10 - aa) Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nieûbrauch ist zulssig. Dabei handelt es sich - im Unterschied zum Nieûbrauch an einem Gesellschaftsanteil (vgl. BGHZ 58, 316) - nicht um einem Nieûbrauch an einem Recht (§ 1068 Abs. 1 BGB). Da das Wohnungseigentum als besonders ausg e - staltetes Miteigentum nach Bruchteilen angelegt ist (Senat, BGHZ 108, 156, 160) und auch ein ideeller Bruchteil einer Sache Belastungsgegenstand im Sinne des § 1030 BGB sein kann (vgl. § 1066 BGB), gelten die Vorschriften fr den Nieûbrauch an Sachen (Schner, DNotZ 1975, 78, 80; Lke, aaO, 171; Armbrster, DNotZ 1999, 562, 563). Der auf Wohnungseigentum lastende Nieûbrauch umfaût durch den Miteigentumsanteil nach § 6 Abs. 2 WEG auch das mit ihm verbundene Sondereigentum (vgl. Lke, aaO). Eine Anwendung von § 1066 Abs. 1 BGB, der bei Belastung eines Miteigen tumsanteils den Nieûbraucher zur Ausbung von Rechten befugt, die im Verhltnis zu den Mi t - eigentmern dem nieûbrauchsbelasteten Eigentmer zustehen, liegt danach zwar nahe, scheitert aber - ebenso wie die Heranziehung der Vorschrift ber die Verweisung auf das Recht der Bruchteilsgemeinschaft nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG (a.A. Bornheimer, aaO, S. 152) - an den Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts. bb) Eine unmittelbare Anwendung des § 1066 BGB ist ausgeschlossen, weil diese Vorschrift eine Regelung nur fr das "einfache" Miteigentum nach §§ 1008 ff, 741 ff BGB enthlt (vgl. F. Schmidt, aaO, S. 269; Lke, aaO, 173). Eine entsprechende Anwendung des § 1066 BGB scheidet wegen insoweit fehlender Vergleichbarkeit mit dem Wohnungseigentum als besonders gesta l - tetem Miteigentum aus. Die Bruchteilsgemeinschaft ist kein organisierter Ve r - band (vgl. MnchKomm-BGB/K. Schmidt, aaO, § 741 Rdn. 3). Sie entsteht z u - fllig und ist nicht auf Fortbestand gerichtet. Die Befugnis, die Aufhebung der - 11 - Gemeinschaft jederzeit verlangen zu knnen, ist der wichtigste Inhalt des Rechts des Miteigentmers (Brmann/Pick/Merle, aaO, § 11 Rdn. 2), an das § 1066 Abs. 2 BGB anknpft und die Aufhebung lediglich von einem gemei n - schaftlichen Verlangen von Miteigentmer und Nieûbraucher abhngig macht, nicht aber ausschlieût. Dagegen ist die Gemeinschaft der Wohnungseigent - mer planvoll geschaffen (§§ 3, 8 WEG), im Innenverhltnis unter Einschluû der Wirtschaftsfhrung organisiert (§§ 20 ff, 28 WEG) und - um dem einzelnen Wohnungseigentmer eine gesicherte Rechtsstellung zu vermitteln - gemû § 11 Abs. 1 WEG unauflslich (vgl. Armbrster, DNotZ 1999, 562, 570). Insb e - sondere aber betont das Wohnungseigentumsgesetz im Unterschied zu den Regelungen fr die schlichte, nicht auf Dauer angelegte Bruchteilsgemei n - schaft die Gemeinschaftsbezogenheit. Rechte und Pflichten der Teilhaber der Wohnungseigentmergemeinschaft haben daher im Vergleich zu den Vo r - schriften des Brgerlichen Gesetzbuchs ber die Gemeinschaft eine viel st r - ker detaillierte Regelung erfahren (Senat, BGHZ 106, 222, 226). Aus der damit begrndeten personenrechtlichen Gemeinschaftsstellung der Wohnungse i - gentmer folgt deren Stimmrecht als Mitverwaltungsrecht im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG. Dieses Stimmrecht kann weder allgemein ausgeschlossen (S e - nat, BGHZ 99, 90, 94 f; 106, 113, 119) noch abgespalten werden. Dementspr e - chend sehen § 25 Abs. 2 WEG ein Stimmrecht und § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG e i - ne Antragsbefugnis jeweils nur fr den Wohnungseigentmer vor. Die durch das Sachenrecht insbesondere mit dem Nieûbrauch erffnete Abspaltung von Nutzungsrechten (vgl. Baur/Strner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 3 Rdn. 36) stût hier an eine Grenze. cc) Da die dinglichen Rechte der Nieûbraucher an Wohnungseigentum hiermit nicht entscheidend geschwcht werden, kommt mangels Vergleichba r - - 12 - keit der Sachverhalte eine analoge Anwendung des § 1066 Abs. 1 BGB ebe n - falls nicht in Betracht (vgl. BGHZ 105, 140, 143). (1) Im Fall des Bruchteilseigentums nach dem Brgerlichen Gesetzbuch erhlt der Nieûbraucher durch § 1066 Abs . 1 BGB die Befugnis, anstelle des belasteten Miteigentmers die Rechte auf Verwaltung und Benutzung der S a - che nach §§ 743 bis 745 BGB auszuben (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1066 Rdn. 3; MnchKomm-BGB/Petzold, aaO, § 1066 Rdn. 3). Da kollektive Ve r - waltungsentscheidungen der Miteigentmer die Voraussetzungen der individ u - ellen Nutzung schaffen (vgl. MnchKomm-BGB/K. Schmidt, aaO, §§ 744, 745 Rdn. 4), stellt das Gesetz auf diese Weise sicher, daû das Nutzungsrecht des Nieûbrauchers (§ 1030 Abs. 1 BGB) auch i nnerhalb einer Bruchteilsgemei n - schaft Beachtung findet. Eines derart umfassenden Schutzes bedarf es im Falle eines Nieûbrauchs an Wohnungseigentum jedoch nicht. Hier lastet das Recht des Nieûbrauchers nmlich nicht nur auf einem Miteigentumsanteil, so n - dern auch auf dem Sondereigentum des Wohnungseigentmers (§ 6 Abs. 2 WEG). Letzteres steht, ungeachtet der rechtlichen Konstruktion des Wo h - nungseigentums, jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht im Vordergrund (vgl. Senat, BGHZ 49, 250, 251; 50, 56, 60). Die Nutzung des Sondereigentums ist jedoch durch § 13 Abs. 1 WEG der Einwirkung durch die Miteigentmer wei t - gehend entzogen, insbesondere kann jeder Wohnungseigentmer sein So n - dereigentum bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nu t - zen. All diese Nutzungen und damit den wesentlichen wirtschaftlichen Gehalt der Nutzung des Wohnungseigentums kann der Wohnungseigentmer dem Nieûbraucher praktisch ungeschmlert von den Verwaltungsrechten der and e - ren Wohnungseigentmer zukommen lassen. Darin liegt der maûgebliche U n - terschied zum schlichten Bruchteilseigentum, bei dem jede Regelung der Nu t - - 13 - zungsart der Disposition der Eigentmermehrheit nach § 745 Abs. 1 BGB u n - terliegt (BGH, Urt. v. 14. November 1994, II ZR 209/93, NJW-RR 1995, 267), mithin auch die Entscheidung ber eine Vermietung und Verpachtung (vgl. BGHZ 56, 47, 50). (2) Der Senat verkennt nicht, daû - wenn auch erst in zweiter Linie - B e - schlsse der Eigentmerversammlung das Nutzungsinteresse des Nieûbra u - chers ebenfalls berhren knnen. Solches mag etwa bei den in §§ 15, 16, 21 WEG oder auch in § 28 WEG genannten Gegenstnden der Beschluûfassung in Betracht kommen, rechtfertigt aber kein Abweichen von dem geschilderten Grundsatz, daû das Stimmrecht des Wohnungseigentmers nicht abgespalten werden kann. Trotz des uneingeschrnkten Verbleibs des Stimmrechts beim Wohnungseigentmer bleiben nmlich die berechtigten Interessen des Nie û - brauchers durch die Pflichten aus dem zwischen beiden bestehenden (Begleit-) Schuldverhltnis gewahrt. So kann der Wohnungseigentmer im Einzelfall g e - genber dem Nieûbraucher verpflichtet sein, bei der Stimmabgabe dessen I n - teressen zu bercksichtigen, nach dessen Weisung zu handeln oder ihm sogar eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen (vgl. Schner, DNotZ 1975, 78, 84; F. Schmidt, aaO, S. 280). Fehlt es an einer ausdrcklichen Vereinbarung, so ist fr das Entstehen und den Umfang einer solchen Verpflichtung insbesondere die Regelung der Kosten des nieûbrauchsbelasteten Wohnungseigentums maûgeblich. So kommt etwa eine Verpflichtung des Wohnungseigentmers zur Vollmachtserteilung in Betracht, wenn der Nieûbraucher - wie beim "Brutt o - nieûbrauch" (vgl. F. Schmidt, aaO, S. 268) - smtliche Lasten und Kosten des Wohnungseigentums, namentlich in Abweichung von § 1041 Satz 2 BGB auch alle Herstellungskosten zu tragen hat (vgl. Staudinger/Bub, aaO, § 25 WEG Rdn. 132; F. Schmidt, aaO, S. 280). Diese Lsung ermglicht es einerseits, die - 14 - Mitwirkung des Nieûbrauchers bei der Beschluûfassung auf die seine Intere s - sen betreffenden Angelegenheiten zu beschrnken, ohne andererseits den Ablauf der Eigentmerversammlung und insbesondere die Gltigkeit der B e - schluûfassung mit Unsicherheiten aus dem Rechtsverhltnis zwischen Nie û - braucher und Wohnungseigentmer zu belasten. Eine etwaige Verpflichtung des Wohnungseigentmers betrifft nur das Innenverhltnis zwischen ihm und Nieûbraucher, steht also der Wirksamkeit der Stimmabgabe durch den Wo h - nungseigentmer nicht entgegen. Dem Anliegen, das Stimmrecht im Interesse der Funktionsfhigkeit der Wohnungseigentmergemeinschaft an formale Kr i - terien zu binden (vgl. Senat, BGHZ 106, 113, 119 f), wird Rechnung getragen, indem Zweifel ber den Umfang der Beteiligung des Nieûbrauchers in das Rechtsverhltnis zwischen ihm und dem beschwerten Wohnungseigentmer verwiesen werden. dd) Gegen ein Stimmrecht des Nieûbrauchers spricht ferner, daû im Verhltnis zu den anderen Wohnungseigentmern die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums gemû § 16 Abs. 2 WEG nicht ihn, sondern a l - lein den beschwerten Wohnungseigentmer treffen (vgl. BayObLGZ aaO, 149; Staudinger/Bub, aaO, § 25 WEG, Rdn. 129; F. Schmidt, aaO, S. 274; Rll, WE 1999, 75; auch Senat, Urt. v. 29. September 1978, V ZR 128/76, LM § 16 WEG Nr. 2 fr den Dauernutzungsberechtigten). Fr den Nieûbraucher kann sich allenfalls aufgrund des gesetzlichen Schuldverhltnisses zwischen ihm und dem Eigentmer eine Verpflichtung zur Kostentragung ergeben (§§ 1041, 1045, 1047 BGB). Wrde dem Nieûbraucher das Stimmrecht zustehen, so mûte der Wohnungseigentmer - vergleichbar der Situation bei einem unz u - lssigen Vertrag zu Lasten Dritter - auch fr das haften, was der Nieûbraucher an seiner Stelle beschlossen htte (Sauren, aaO, § 25 Rdn. 9; F. Schmidt, - 15 - aaO, S. 274). Abgesehen davon, daû den Wohnungseigentmer das Risiko der Realisierbarkeit seiner etwaigen Ansprche aus dem Schuldverhltnis mit dem Nieûbraucher trifft, blieben er und seine Rechtsnachfolger an die unter Mitwirkung des Nieûbrauchers zustande gekommenen Eigentmerbeschlsse auch nach Beendigung des Nieûbrauchs gebunden (vgl. Becker, aaO., S. 175) und knnten insbesondere wegen des Erlschens des Rechts gemû § 1061 BGB mit dem Tod des Nieûbrauchers noch nicht einmal dessen Erben fr knftige Kosten in Anspruch nehmen. Dem kann nicht entgegengehalten we r - den, auch in den von § 1066 Abs. 1 BGB geregelten Fllen sei allein der b e - schwerte Miteigentmer gegenber den anderen Miteigentmern mit den K o - sten der ohne ihn beschlossenen Verwaltung und Benutzung nach § 748 BGB belastet. Zwar trifft dies zu (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1066 Rdn. 6; Soe r - gel/Strner, aaO, § 1066 Rdn. 2), ist aber als Konsequenz der durch § 1066 Abs. 1 BGB begrndeten Ausbungsbefugnis nur dann hinnehmbar, wenn der Nieûbraucher der Rechte des beschwerten Miteigentmers zur Wahrung se i - ner eigenen dinglichen Rechtsposition bedarf. Ein solch weitreichender Schutz ist jedoch - wie ausgefhrt - fr den Nieûbraucher am Wohnungseigentum nicht erforderlich. ee) Hinzu kommt, daû ein nach Beschluûthemen zwischen Nieûbra u - cher und Wohnungseigentmer aufgespaltenes Stimmrecht vom Wohnungse i - gentumsgesetz nicht vorgesehen ist. Das Gesetz geht, wie insbesondere § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG zeigt, davon aus, daû das Stimmrecht allein beim Wo h - nungseigentmer liegt. Zudem knnte, weil eine entsprechende Anwendung des § 1066 Abs. 1 BGB ausscheidet, eine Aufspaltung des Stimmrechts alle n - falls danach erfolgen, ob Beschluûgegenstand eine Angelegenheit ist, die den Nieûbraucher oder trotz des Nieûbrauchs weiterhin den Wohnungseigentmer - 16 - betrifft. Die damit einhergehenden praktischen Schwierigkeiten lassen sich j e - doch nicht mit der - bereits erwhnten - Notwendigkeit vereinbaren, das Stim m - recht von klaren Voraussetzungen abhngig zu machen (vgl. BayObLGZ aaO, 150). (1) Der Gegenstand der Beschluûfassung wird den Wohnungseigent - mer regelmûig schon deshalb betreffen, weil er die hierdurch verursachten Kosten nach § 16 Abs. 2 WEG zu tragen hat. Diese Folge kann aber selbst fr den Fall einer Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG nicht schlechthin ausgeschlossen werden. Insbesondere ist es blich geworden, bestimmte K o - sten des gemeinschaftlichen Gebrauchs (etwa fr die Reinigung des Treppe n - hauses oder das Schneerumen) im Rahmen einer Hausordnung zu regeln (vgl. Weitnauer/Hauger, aaO, § 16 Rdn. 17). Die in § 16 Abs. 2 WEG ang e - legten Abgrenzungsprobleme lassen sich nicht dadurch ausrumen, daû da r - auf abgestellt wird, ob der Nieûbraucher die jeweiligen Kosten im Innenverhl t - nis zu tragen hat. Da die Verteilung der Lasten und Kosten mit vllig unte r - schiedlichem Inhalt vereinbart sein kann, ergeben sich dann neue Probleme: So drfte ein Nieûbraucher, wenn keine von § 1041 Satz 2 BGB abweichende Regelung vereinbart ist, an der Beschluûfassung nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG ber eine modernisierende Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums nicht beteiligt werden, weil er nur die Kosten von Ausbesserungen und Wiederhe r - stellungen zu tragen hat, die in kurzen zeitlichen Abstnden regelmûig wi e - derkehren (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1041 Rdn. 5; Soergel/Strner, aaO, § 1041 Rdn. 3). Ist dag egen - in zulssiger Weise (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1041 Rdn. 8) - vereinbart worden, daû den Nieûbraucher auch die Kosten auûergewhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen treffen, so mûte sein Stimmrecht das des Wohnungseigentmers verdrngen. Nach denselben R e - - 17 - geln wre auch bei der Verteilung des Stimmrechts aus Anlaû der Beschlu û - fassung ber Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung (§ 21 Abs. 5 Nr. 4, § 28 Abs. 1 Nr. 3 WEG) zu differenzieren (BayObLGZ aaO, 149). Klarheit ber das Stimmrecht knnte in solchen Fllen regelmûig erst durch Einsichtnahme in die Grundakten erreicht werden. Wie die Verteilung der Lasten und Kosten zwischen Nieûbraucher und beschwertem Wohnungseigentmer geregelt ist, ergibt sich nmlich im allgemeinen nicht aus der Grundbucheintragung selbst, sondern erst ber die dort nach § 874 BGB in Bezug genommene Eintragung s - bewilligung (vgl. BayObLGZ aaO, 149 f). (2) Neben diesen inhaltlichen Abgrenzungsschwierigkeiten stehen einer Aufspaltung des Stimmrechts weitere formale Probleme mit erheblichen prakt i - schen Konsequenzen entgegen. Ist der Nieûbraucher - ggf. auch nur teilwe i - se oder gemeinsam mit dem Eigentmer - stimmberechtigt, mûte der Verwa l - ter stets sowohl ihn als auch den beschwerten Eigentmer zu den Wohnung s - eigentmerversammlungen laden (vgl. KG, OLGZ 1987, 417, 423). Dies fhrt zunchst zu einer Erhhung der Zahl der Teilnehmer an der Wohnungseige n - tmerversammlung und einer gesteigerten Gefahr von Ladungsfehlern (Ar m - brster, DNotZ 1999, 562, 575 f). Zudem sind Strungen beim Ablauf der E i - gentmerversammlung zu befrchten, wenn zwischen Nieûbraucher und E i - gentmer Uneinigkeit ber die jeweilige Befugnis zur Ausbung des Stim m - rechts herrscht. Vor allem aber ist dem Verwalter oft die Bestellung eines Nieûbrauchs nicht bekannt, so daû er vor jeder Einberufung einer Wohnung s - eigentmerversammlung - vorsorglich - Einsicht in das Grundbuch nehmen mûte, um Fehler bei der Ladung der Teilnahmeberechtigten zu vermeiden (Rll, WE 1999, 75; F. Schmidt, aaO, S. 276). Wird der Verteilung der Kosten und Lasten im Innenverhltnis Bedeutung fr das Stimmrecht beigelegt, so - 18 - htte der Verwalter berdies die Grundakten heranzuziehen, um sich Kenntnis von einschlgigen Vereinbarungen zwischen Nieûbraucher und Eigentmer zu verschaffen. ff) Soweit zur Vermeidung der aufgezeigten Abgrenzungsprobleme eine gemeinsame und einheitliche Ausbung des Stimmrechts durch Nieûbraucher und Eigentmer entweder in allen oder auch nur in Angelegenheiten des G e - brauchs und der Nutzung analog § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG befrwortet wird, hlt der Senat das ebenfalls nicht fr berzeugend. Soll verhindert werden, daû der Nieûbraucher durch ein gemeinsames Stimmrecht ber Angelegenheiten mi t - bestimmt, die ihn in keiner Weise betreffen (vgl. Rll, WE 1999, 75), stellen sich die bereits dargelegten Abgrenzungsschwierigkeiten erneut ein. Überdies scheitert eine entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG an der fehlenden Vergleichbarkeit des dort geregelten mit dem hier zu entscheide n - den Tatbestand. Der Vorschrift liegt nmlich der Gedanke zugrunde, daû bei mitberechtigten Eigentmern an einem Wohnungseigentum eine bereinsti m - mende Interessenlage besteht und deshalb eine einheitliche Stimmausbung sachgerecht ist (vgl. Senat, BGHZ 106, 113, 120). Ein vergleichbares gemei n - sames Interesse haben Nieûbraucher und Wohnungseigentmer jedoch r e - gelmûig nicht (BayObLGZ aaO, 150 f; Lotz-Strmer, aaO, S. 65). In ihrem Verhltnis ist vielmehr vor allem ausschlaggebend, daû aufgrund des Nie û - brauchs nur einer von ihnen die Nutzungen aus dem Wohnungseigentum zi e - hen darf und die damit verbundenen Lasten und Kosten, die der Wohnungse i - gentmer gegenber der Gemeinschaft trgt, im Innenverhltnis nach den g e - troffenen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften unter ihnen au f - zuteilen sind. Diese gegenlufigen Belange stehen der Verfolgung eines g e - - 19 - meinschaftlichen Interesses gegenber der Wohnungseigentmergemeinschaft entgegen. c) Allerdings hat der Senat zum Wohnungsrecht, das gemû § 1093 BGB an Wohnungseigentum bestellt worden ist, entschieden, daû die Au s - bung des Stimmrechts dem Wohnungsberechtigten - und nicht dem Wo h - nungseigentmer - zustehe, soweit die Beschluûfassung der Eigentmerg e - meinschaft die Benutzung der vom Wohnungsrecht erfaûten Rume und die Mitbenutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestim m - ten Anlagen und Einrichtungen berhre (Senat, Urt. v. 26. November 1976, V ZR 258/74, LM § 1093 BGB Nr. 8). Es kann offenbleiben, ob daran festz u - halten ist. Jedenfalls sind die Grundstze dieser Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall bertragbar, weil das mitgliedschaftsrechtliche Element des Wohnungseigentums einen allgemeinen Ausschluû des Wohnungseigent - mers vom Stimmrecht als einem Mitverwaltungsrecht im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG verbietet (Senat, BGHZ 99, 90, 94; 106, 113, 119). 4. Das Verfahren der Beschluûfassung leidet auch im brigen nicht an Mngeln. a) Die erforderliche Stimmenmehrheit ist gegeben, nachdem alle e r - schienenen Wohnungseigentmer fr die der Beschluûfassung zugrundeli e - genden Antrge gestimmt haben. b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt es keinen Mangel des Beschluûverfahrens dar, daû der Versammlungsort nicht in dem Stadtteil von E. gelegen ist, in dem sich die Wohnanlage befindet. Damit allen Wohnungse i - gentmern die Teilnahme ermglicht und nicht erschwert wird, muû der Ort der - 20 - Eigentmerversammlung, wie bereits das Amtsgericht und das vorlegende G e - richt zutreffend ausgefhrt haben, verkehrsblich zu erreichen und den Wo h - nungseigentmern zumutbar sein (Staudinger/Bub, aaO, § 24 WEG Rdn. 45 m.w.N.). Anhaltspunkte dafr, daû im vorliegenden Fall die Auswahl des Ve r - sammlungsortes diesen Grundstzen nicht gengt, sind vom Antragsteller w e - der dargelegt noch sonst ersichtlich. c) Fehler bei der Einberufung der Versammlung sind ebenfalls nicht u n - terlaufen. Ohne Erfolg macht der Antragsteller einen Verstoû gegen die Einb e - rufungsfrist aus § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG geltend. Da es sich hierbei nur um eine Sollvorschrift handelt, kann die Miûachtung der einwchigen Frist allein noch nicht zur Ungltigkeit des Beschlusses fhren (Staudinger/Bub, aaO, § 24 WEG Rdn. 160; Brmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 149). Vielmehr haben sowohl das Amtsgericht als auch das vorlegende Gericht zu Recht ausgefhrt, daû dieser formelle Mangel nur dann beachtlich ist, wenn die Beschluûfassung auf ihm beruht. Damit scheidet eine Ungltigerklrung dann aus, wenn fes t - steht, daû der angefochtene Beschluû auch bei ordnungsgemûer Einberufung ebenso gefaût worden wre (BayObLG, NZM 1999, 130; KG, NJWE-Mietrecht 1997, 134; ZMR 1999, 426, 428; Brmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 150; noch weitergehend Weitnauer/Lke, aaO, § 24 Rdn. 7, die eine Ungltigerkl - rung bei Verletzung der gesetzlichen Frist generell verneinen). So liegt der Fall hier. Anhaltspunkte dafr, daû der Antragsteller aufgrund der verkrzten Einb e - rufungsfrist an der Teilnahme und Einfluûnahme auf die Beschluûfassung g e - hindert war, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Im brigen greift der Antragsteller die auf der Versammlung gefaûten Beschlsse sachlich nicht an. Er wendet sich lediglich gegen die Stimmausbung durch die nieûbrauchsb e - lasteten Wohnungseigentmer. Mit dem vorlegenden Gericht ist deshalb davon - 21 - auszugehen, daû diese selbst bei Anwesenheit des Antragstellers das ihnen ihrer Meinung nach zustehende Stimmrecht ausgebt und mit gleicher Sti m - menmehrheit inhaltsgleiche Beschlsse gefaût htten. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Entscheidung ber den Geschftswert auf § 48 Abs. 3 WEG. Wenzel Tropf Krger Lemke Gaier
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