BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 24/02 VII ZB 25/02 vom19. Dezember 2002in dem Verfahren - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 durchden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann,Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffkabeschlossen:Die Anträge und Beschwerden der Antragstellerin und Beschwer-deführerin aus ihren Schreiben vom 9. Juni 2002 werden verwor-fen.Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin trägt die Kosten derBeschwerden nach einem Gegenstandswert von 14.247,96 (27.866,60 DM).Gründe: Mit ihren Schreiben vom 9. Juni 2002 verfolgt die Antragstellerin und Be-schwerdeführerin insgesamt 13 Anträge. Zwei dieser Anträge (Nr. 2 und 9)stellen Beschwerden gegen verschiedene Beschlüsse der Vorinstanzen dar.Alle Anträge und Beschwerden sind ungeachtet der Bedenken gegen ihre son-stige Zulässigkeit schon deshalb zu verwerfen, weil sie von dem Geschäftsfüh-rer der Antragstellerin und nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas-senen Rechtsanwalt gestellt und eingelegt worden sind, § 78 Abs. 1 Satz 4 - 3 -ZPO. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und Beschwerdeführerinverstößt die Verpflichtung, sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen dortzugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen zu müssen, nicht gegen Verfas-sungsrecht und auch nicht gegen Europäisches Recht.Dressler Haß Hausmann Wiebel Kniffka
Full & Egal Universal Law Academy