BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 24/02 vom 28. Juni 2002 in dem Verfahren - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2002 durch die Vo r - sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Landg e - richts Itzehoe vom 12. und 23. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 6.000,- DM = 3.067,75 Gründe: Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nur in den in § 621e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO genannten Familiensachen, nicht j e - doch im vorliegenden Fall statthaft. Entgegen der Ansicht des Klägers könnte nicht das durch das ZPO- Reformgesetz neu geschaffene Rügeverfahren nach § 321 a ZPO beim Amt s - gericht Elmshorn als dem erstinstanzlichen Gericht gegen dessen Urteil vom 19. Oktober 2001 (letzte mündliche Verhandlung 14. September 2001) bea n - tragt werden. Das neue Prozeßrecht gilt nur für Verfahren, in denen die letzte mündliche Verhandlung nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist. Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel (etwa wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit") zulässig. Im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 ist ein außerhalb des Gesetzes stehender Zugang zum B e - - 3 - schwerdegericht nicht mehr erffnet (vgl. BGH, Beschluû vom 7. Mrz 2002 - IX ZB 11/02 - VersR 2002, 636). Da die Beschwerdeentscheidung des Lan d - gerichts Itzehoe nach dem 31. Dezember 2001 ergangen ist, kommt die neue Fassung der Zivilprozeûordnung fr das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Nachdem der Beschluû vom 12. April 20 02 durch das Landgericht Itz e - hoe einer nochmaligen Prfung unterzogen und weiterhin fr rechtens befunden worden ist, muû es dabei sein Bewenden haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Mller Dr. Greiner Wel l ner Diederichsen Sthr
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