BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 24/03 vom17. Juni 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.Leimert und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember2002 aufgehoben.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht,das auch über die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens zuentscheiden hat, zurückverwiesen.Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.558,59 Gründe: I.Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 22. Juli 2002 die Beklagteverurteilt, an die Klägerin 3.558,59 nr "!#%$&'(zu zahlen. Das Urteil enthält weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe. Esist der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 26. August 2002 zugestellt - 3 -worden. Mit Schriftsatz vom 5. September 2002, beim Landgericht eingegangenam 6. September 2002, hat die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten gegendas Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil auf-zuheben und die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie darauf hingewie-sen, daß das Urteil fehlerhaft sei, da es weder Tatbestand noch Entschei-dungsgründe enthalte. Mit Beschluß vom 19. Dezember 2002 hat das Landge-richt die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründetworden sei.II.Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft(§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auchim übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer offenkundigen Verlet-zung des Grundrechts der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103GG). Das Landgericht hat entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerinnicht zur Kenntnis genommen und ist so zu der offensichtlich unzutreffendenAnnahme gelangt, die Berufung sei nicht gemäß § 520 ZPO begründet worden.Der Schriftsatz der Beklagten vom 5. September 2002, den das Landgerichtinsoweit außer acht läßt, entspricht den gesetzlichen Erfordernissen einer Be-rufungsbegründungsschrift. Er enthält die Berufungsanträge sowie eine Be-gründung, nämlich daß das erstinstanzliche Urteil weder einen Tatbestand nochEntscheidungsgründe enthält und damit gegen § 313 ZPO verstößt. Zu Rechtführt die Beklagte aus, mangels der Entscheidungsgründe könne eine weitereBegründung derzeit nicht erfolgen. - 4 -Wegen des bezeichneten Verfahrensfehlers hat der Senat gemäß § 8GKG angeordnet, daß Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahrennicht zu erheben sind.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerDr. Leimert Dr. Frellesen
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