BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 24/05 vom 24. November 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 765a Besteht im Fall der R344umungsvollstreckung die ernsthafte Gefahr einer Selbstt366tung des R344umungsschuldners, darf ein Einstellungsantrag des R344umungsschuldners nur abgelehnt werden, wenn das Vollstreckungsgericht der Suizidgefahr durch geeignete konkrete Auflagen oder durch die Anordnung geeigneter konkreter Betreuungsma337-nahmen entgegenwirkt. BGH, Beschl. v. 24. November 2005 - V ZB 24/05 - LG Ravensburg AG Ravensburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Zoll und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Den Schuldnern wird hinsichtlich der Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 15. Oktober 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 15.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Schuldner sind aufgrund eines rechtskr344ftigen Zuschlagsbeschlusses verpflichtet, ein landwirtschaftliches Anwesen, auf dem sie wohnen und wirt-schaften, zu r344umen. Sie haben unter Hinweis auf bestehende Suizidabsichten f374r den Fall der R344umung beantragt, die R344umungsvollstreckung gem344337 247 765a ZPO f374r einen Zeitraum von drei Monaten auszusetzen. Das Amtsgericht hat 1 - 3 - den Antrag zur374ckgewiesen. Das Landgericht hat auf die Beschwerde der Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss hinsichtlich der R344umung einstweilen eingestellt und 374ber das Bestehen einer Suizidgefahr Beweis erhoben durch die Einholung von Sachverst344ndigengutachten. Durch den angegriffenen Beschluss hat es sodann die Beschwerde zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgen die Schuldner ihr Ziel einer Einstellung der Zwangsvollstreckung, n366tigenfalls unter Auflagen, wei-ter. II. 1. Den Schuldnern ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Rechtsbeschwerdebegr374ndungsfrist zu bewilligen, nach-dem der Senat ihnen antragsgem344337 Prozesskostenhilfe bewilligt hat und der Wiedereinsetzungsantrag nebst der Rechtsbeschwerdebegr374ndung fristgerecht eingereicht worden ist (247247 233, 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). 2 2. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO zul344ssige Rechts-beschwerde f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 3 a) Das Beschwerdegericht f374hrt aus: Nach dem zuletzt vorgelegten Gut-achten des Sachverst344ndigen sei bei dem Schuldner die Suizidgefahr bei Durchf374hrung einer Zwangsr344umung als hoch einzustufen. Auch bei der Schuldnerin bestehe eine ernst zu nehmende Suizidgefahr, wenn auch stark abh344ngig vom Verhalten des Ehemanns. Nach den Ausf374hrungen des Sach-verst344ndigen gebe es keine konkrete M366glichkeit, die Suizidalit344t der Schuldner zu bek344mpfen. Selbst bei einer Unterbringung des Schuldners in einer ge-schlossenen Anstalt sei das Risiko nicht auszuschlie337en. Als Behandlungs-ma337nahme komme nur eine psychiatrische oder psychotherapeutische Be-handlung in Betracht. Dies setze jedoch die notwendige Krankheitseinsicht und 4 - 4 - Therapiebereitschaft voraus. Dazu sei der Schuldner nicht in der Lage. Er habe sich allen Appellen des Gerichts gegen374ber als verschlossen gezeigt. Bei der erforderlichen Abw344gung zwischen dem Recht der Schuldner auf Leben und k366rperliche Unversehrtheit und dem Eigentumsrecht der Gl344ubigerin verdiene Letzteres den Vorrang. Es stehe aufgrund der bisherigen Entwicklung und Zuspitzung der Sachlage zur 334berzeugung der Kammer fest, dass eine vor374bergehende oder auch l344ngere Einstellung der Zwangsvollstreckung die bestehenden Gefahren und Risiken nicht beseitigen k366nne. Die Schuldner seien offensichtlich in ihrem Verhalten immer mehr auf die Zwangsvollstreckung fixiert und unf344hig, aus eigener Kraft die Konfliktsituation zu bew344ltigen oder zumutba-re fremde Hilfe anzunehmen. Sie seien nicht in der Lage, sich der Situation zu stellen und sich mit der Realit344t abzufinden. Eine endg374ltige Einstellung der Zwangsvollstreckung sei andererseits der Gl344ubigerbank nicht zuzumuten. Es k366nne ihr nicht angelastet werden, dass sich die Zwangsr344umung immer weiter verz366gere. Sie habe u.a. Vorsch374sse zur Unterbringung der Tiere geleistet und Beh366rden 374ber die bevorstehende Zwangsr344umung informiert. Weitere R374ck-sichtnahme k366nne von ihr redlicherweise nicht erwartet werden. 5 Den Schuldnern k366nne nur nochmals empfohlen werden, sich in thera-peutische Behandlung zu begeben. Unabh344ngig davon sei bei der Durchf374h-rung der Zwangsvollstreckung auf die gesundheitlichen Probleme und Pers366n-lichkeitsst366rungen der Schuldner die gebotene R374cksicht zu nehmen. Es sei daf374r Sorge zu tragen, dass sie vor, w344hrend und nach den Vollstreckungs-ma337nahmen in ausreichendem Umfang durch Personen ihres Vertrauens oder sonstige Dritte betreut w374rden und dass eine Unterkunft zur Verf374gung stehe. 6 b) Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 7 aa) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. Mai 2005 (I ZB 10/05, NJW 2005, 1859, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 163, 66 bestimmt) ent- 8 - 5 - schieden, nach welchen Ma337st344ben bei bestehender Suizidgefahr im Falle ei-ner Zwangsr344umung 374ber den Einstellungsantrag eines Schuldners nach 247 765a ZPO zu befinden ist. Danach schlie337t eine f374r den Fall einer Zwangs-r344umung bestehende Suizidgefahr eine R344umungsvollstreckung nicht von vorn-herein vollst344ndig aus. Vielmehr ist unter Ber374cksichtigung der in der Zwangs-vollstreckung gew344hrleisteten Grundrechte eine W374rdigung aller Umst344nde vor-zunehmen. Diese kann in besonders gelagerten Einzelf344llen auch dazu f374hren, dass die Vollstreckung f374r einen l344ngeren Zeitraum und - in absoluten Ausnah-mef344llen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr f374r Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angeh366rigen ver-bunden ist, kann eine Ma337nahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres einstweilen eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abw344gung der - in sol-chen F344llen ganz besonders gewichtigen - Interessen der Betroffenen mit den Vollstreckungsinteressen des Gl344ubigers. Auch dieser kann sich auf Grundrech-te berufen. Unterbleibt die R344umungsvollstreckung wegen der Annahme einer Suizidgefahr, die auch bei sorgf344ltiger fachlicher Pr374fung nur auf der Beurteilung von Wahrscheinlichkeiten beruhen kann, wird in das Grundrecht des Gl344ubigers auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) eingegriffen und sein verfas-sungsrechtlicher Anspruch auf tats344chlich wirksamen Rechtsschutz seines Ei-gentums (Art. 19 Abs. 4 GG) beeintr344chtigt. 9 Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer R344umungsvollstreckung eine konkrete Suizidgefahr f374r einen Betroffenen besteht, sorgf344ltig zu pr374fen, ob dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangs-vollstreckung wirksam begegnet werden kann. M366gliche Ma337nahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgef374hrt wird, aber auch die Ingewahrsamnahme des Suizidgef344hrdeten nach polizeirechtlichen Vor-schriften oder dessen Unterbringung nach den einschl344gigen Landesgesetzen. 10 - 6 - Nicht zuletzt ist aber auch der Gef344hrdete selbst gehalten, das ihm Zumutbare zu tun, um die Risiken, die f374r ihn im Fall der Vollstreckung bestehen, zu verrin-gern. Einem Schuldner kann dementsprechend, wenn er dazu in der Lage ist, zugemutet werden, fachliche Hilfe - gegebenenfalls auch durch einen station344-ren Aufenthalt in einer Klinik - in Anspruch zu nehmen, um die Selbstt366tungsge-fahr auszuschlie337en oder zu verringern. Dies entspricht den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen f374r eine Zwangsr344umung in F344llen bestehender Suizidgefahr (vgl. BVerfGE 52, 214; BVerfG, NJW 1991, 3207; 1992, 1378; 1994, 1272; 1719; 1998, 295; 2004, 49; NJW-RR 2001, 1523; NZM 2005, 657). Zu beachten ist, dass in Betracht kom-mende Mitwirkungshandlungen des Schuldners oder Dritter im Rahmen der Ab-w344gung nicht lediglich abstrakt erwogen werden d374rfen, sondern dass das Voll-streckungsgericht, sofern sie noch nicht eingeleitet worden sind, durch Auflagen auf ihre Vornahme hinzuwirken hat (vgl. BVerfG, NZM 2005, 657, 658 f.). 11 bb) Diesen Ma337st344ben wird der angefochtene Beschluss nicht in vollem Umfang gerecht. 12 Das Beschwerdegericht stellt fest, dass eine konkrete Suizidgefahr bei den Schuldnern besteht. Es nimmt auch die zur Abwendung dieser Gefahr in Betracht kommenden Ma337nahmen in den Blick. Dabei bleibt es indes bei einer abstrakten Betrachtungsweise stehen. 13 Es 204empfiehlt223 den Schuldnern, sich in Behandlung zu begeben, stellt aber fest, dass diese zu der daf374r notwendigen Krankheitseinsicht nicht in der Lage sind. Die von dem Sachverst344ndigen in Betracht gezogene grunds344tzliche Therapierbarkeit der Schuldner kann bei dieser Sachlage allenfalls dann zu ih-ren Lasten in die Abw344gung einflie337en, wenn versucht worden ist, durch kon-krete Auflagen (nicht nur Empfehlungen) des Vollstreckungsgerichts auf eine 14 - 7 - Therapie hinzuwirken und den Schuldnern sodann vorgeworfen werden kann, diesen Auflagen nicht nachgekommen zu sein. Das Beschwerdegericht f374hrt weiter aus, es sei daf374r Sorge zu tragen, dass die Schuldner vor, w344hrend und nach den Vollstreckungsma337nahmen in ausreichendem Umfang durch Personen ihres Vertrauens oder sonstige Dritte betreut w374rden, ohne dass erkennbar wird, welche Personen insoweit zur Ver-f374gung stehen, welche konkreten Betreuungsma337nahmen unter den vorliegen-den Umst344nden in Betracht kommen und inwieweit das Vollstreckungsgericht auf ihre Verwirklichung hinzuwirken hat. Insoweit sind zun344chst konkrete Fest-stellungen zu treffen. Sodann sind geeignete Auflagen an die Schuldner in Be-tracht zu ziehen. Schlie337lich ist durch geeignete Ma337nahmen des Vollstre-ckungsgerichts bzw. Anweisungen an den Gerichtsvollzieher als das f374r die R344umungsvollstreckung zust344ndige Vollstreckungsorgan daf374r Sorge zu tragen, dass die erforderliche Betreuung, die den Suizid verhindern soll, m366glichst weit gehend sicher gestellt ist. Nach dem bisherigen Verfahrensstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Appelle und Erw344gungen des Beschwerde-gerichts bei der von dem Gerichtsvollzieher durchzuf374hrenden R344umung nicht in der gebotenen Weise Ber374cksichtigung finden. Das Beschwerdegericht stellt 15 - 8 - selbst fest, die Schuldner seien unf344hig, fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG wird bei dieser Sachlage nur dann aus-reichend Rechnung getragen, wenn die im Fall der R344umung erforderliche Betreuung von den Vollstreckungsorganen so weit wie m366glich konkret veran-lasst wird. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Zoll Stresemann Vorinstanzen: AG Ravensburg, Entscheidung vom 01.04.2004 - 1 M 1265/04 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 30.09.2004 - 4 T 18/04 -
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