BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 24/05 vom 4. Oktober 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 247 850c Abs. 4 Zu den Voraussetzungen einer Anordnung nach 247 850c Abs. 4 ZPO (im An-schluss an BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05, Rpfleger 2005, 371 = FamRZ 2005, 1085). BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 24/05 - LG Verden AG Walsrode - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin-nen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 15. Oktober 2004 wird auf Kosten des Gl344ubigers zur374ckgewiesen. Wert: 1.973 200 Gr374nde: I. Der Gl344ubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. 1 Er hat beantragt, das Arbeitseinkommen des Schuldners wegen dieser Forderung zu pf344nden und ihm zur Einziehung zu 374berweisen. Gleichzeitig hat er den Antrag gestellt, gem344337 247 850c Abs. 4 ZPO anzuordnen, dass bei der Berechnung des pf344ndbaren Anteils am Arbeitseinkommen des Schuldners die Ehefrau in H366he von 100 % und die Tochter in H366he von 62 % unber374cksichtigt bleiben. 2 - 3 - Der Schuldner verf374gt 374ber ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300 200 und bezieht f374r seine Tochter ein monatliches Kindergeld von 154 200. Seine Frau verdient monatlich 400 200. 3 4 Das Amtsgericht hat einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss er-lassen, in dem den Antr344gen gem344337 247 850c Abs. 4 ZPO nicht entsprochen wurde. Auf die sofortige Beschwerde des Gl344ubigers hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise abge344ndert. Es hat unter Zur374ck-weisung der weitergehenden Beschwerde bestimmt, dass die Ehefrau bei der Berechnung des pf344ndbaren Anteils am Arbeitseinkommen des Schuldners in H366he von 43 % unber374cksichtigt bleibt. 5 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Gl344ubiger mit seiner zugelas-senen Rechtsbeschwerde. 6 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 7 1. Das Beschwerdegericht hat dem die Tochter des Schuldners betref-fenden Antrag gem344337 247 850c Abs. 4 ZPO nicht stattgegeben, weil es sich bei dem Kindergeld nicht um Eink374nfte des Kindes handele. Bezogen auf die Ehe-frau des Schuldners ist es der Auffassung, dass der selbst 374ber Einkommen verf374gende Unterhaltsberechtigte nur dann bei der Berechnung des unpf344ndba-ren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners unber374cksichtigt bleibe, wenn seine Eink374nfte den Grundfreibetrag des 247 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO f374r einen 8 - 4 - Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung erreichten oder 374berstiegen. Unter-schreite das Einkommen des Unterhaltsberechtigten diesen Grundfreibetrag, entspreche es billigem Ermessen im Sinne des 247 850c Abs. 4 ZPO, dem Schuldner den zus344tzlichen Pf344ndungsfreibetrag f374r den Unterhaltsberechtigten mit eigenem Einkommen zu dem Bruchteil zu belassen, der sich aus dem Ver-h344ltnis des Einkommens des Unterhaltsberechtigten zum Grundfreibetrag erge-be. 2. Die Rechtsbeschwerde h344lt es demgegen374ber f374r geboten, den Bedarf des Unterhaltsberechtigten entsprechend den 366rtlichen Sozialhilfes344tzen ge-m344337 247 22 BSHG zuz374glich eines 20-prozentigen Besserstellungszuschlags oder f374r den Erstunterhaltsberechtigten entsprechend dem vom Gesetzgeber insoweit in 247 850c Abs. 1 ZPO festgesetzten Freibetrag zu bestimmen. Das Kindergeld bei der Bedarfsberechnung au337er acht zu lassen, sei nicht gerecht-fertigt. 9 3. Die nach 247 850c Abs. 4 ZPO m366gliche Ermessensentscheidung setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte 374ber ber374cksichtigungsf344hige eigene Eink374nfte verf374gt. Diese Voraussetzung ist bei der Tochter des Schuldners nicht gegeben, denn das Kindergeld ist kein Einkommen in diesem Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1984 - IVb ZR 80/82, NJW 1984, 2355, 2357). Es dient dem Ausgleich der aus dem Familienunterhalt folgenden Belastungen (M374nch-KommZPO/Smid, 2. Aufl., 247 850i ZPO Rdn. 45). Der Gesetzgeber hat dem Um-stand, dass f374r Kinder des Schuldners als zweite und weitere Unterhaltsberech-tigte regelm344337ig Kindergeld gezahlt wird, bereits bei der Bemessung des pau-schalierten pf344ndungsfreien Betrages in der Tabelle zu 247 850c Abs. 1 ZPO Rechnung getragen (BGH, Beschluss 5. April 2005 - VII ZB 20/05, NJW-RR 2005, 1010). Das Kindergeld wird auch bei den Eink374nften des Schuldners re- 10 - 5 - gelm344337ig nicht ber374cksichtigt, da es nur unter den engen, hier nicht vorliegen-den, Voraussetzungen des 247 76 EStG pf344ndbar ist. 11 4. Das Arbeitsentgelt der Ehefrau des Schuldners ist im Rahmen des 247 850c Abs. 4 ZPO grunds344tzlich ber374cksichtigungsf344hig. Ab welcher H366he ein eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten dessen Ber374cksichtigung bei der Bestimmung der Pf344ndungsfreibetr344ge aus Arbeitseinkommen des Unter-haltspflichtigen ausschlie337t, ist vom Gesetzgeber bewusst nicht im einzelnen geregelt worden (BT-Drucks. 8/693, S. 48 f). Nach 247 850c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht vielmehr auf Antrag des Gl344ubigers nach billigem Ermes-sen bestimmen, dass eine unterhaltsberechtigte Person mit eigenen Eink374nften bei der Berechnung des unpf344ndbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unber374cksichtigt bleibt. Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts entschieden, dass die von Gesetzes wegen nach billigem Ermessen zu treffende Bestimmung des Vollstreckungsgerichts eine schematisierende Betrachtungsweise verbietet (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 142/04, FamRZ 2005, 438 = Rpfleger 2005, 201). Das Gericht hat vielmehr seine Entscheidung unter Ab-w344gung der wirtschaftlichen Lage des Gl344ubigers und des Schuldners sowie der von ihm unterhaltenen Angeh366rigen zu treffen. Dabei k366nnen Pf344ndungs-freibetr344ge und Unterhaltstabellen Gesichtspunkte f374r die Aus374bung des Er-messens geben; eine blo337 einseitige Orientierung an bestimmten Berech-nungsmodellen scheidet jedoch aus, weil sie dem Sinne des 247 850c Abs. 4 ZPO widerspricht. Diesen 334berlegungen des IXa-Zivilsenats hat sich der Senat mit Be-schluss vom 5. April 2005 (VII ZB 28/05, FamRZ 2005, 371 = FamRZ 2005, 1085) angeschlossen. In diesem Zusammenhang hat er klargestellt, dass eine einseitige Orientierung an bestimmten Berechnungsgr366337en nicht vorliegt, wenn 12 - 6 - diese als Basis im Rahmen der nach 247 850c Abs. 4 ZPO zu treffenden Ermes-sensentscheidung herangezogen werden. Der Senat hat des Weiteren darge-legt, dass es bei einem mit dem Schuldner in einem Haushalt lebenden Unter-haltsberechtigten nicht gerechtfertigt ist, sich bei der Ermessensentscheidung nach 247 850c Abs. 4 ZPO einseitig am Grundfreibetrag des 247 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO auszurichten. Denn der Grundfreibetrag dient zu einem erheblichen Teil auch dazu, die Wohnungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts abzu-decken, wie sie in diesem Umfang nur bei einer alleinlebenden Person anfallen. In derartigen F344llen kommt in Betracht, bei der Berechnung des Freibetrags des Unterhaltsberechtigten die nach den sozialrechtlichen Regelungen die Exis-tenzsicherung gew344hrleistenden Gesetze heranzuziehen und insoweit in tatrich-terlicher W374rdigung aller Umst344nde des Einzelfalls einen Zuschlag vorzuneh-men, der ber374cksichtigt, dass die Regelungen 374ber die Pf344ndungsfreigrenzen dem Schuldner und seinen Unterhaltsberechtigten nicht nur das Existenzmini-mum sichern wollen, sondern ihnen eine deutlich dar374ber liegende Teilhabe am Arbeitseinkommen erhalten bleiben soll. 5. Das Beschwerdegericht hat sich demgegen374ber schematisch am Grundfreibetrag des 247 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO orientiert. Es hat dem Schuldner 57 % des Differenzbetrags zwischen den Tabellenstufen bei einem und bei zwei Unterhaltsberechtigten belassen und 43 % als zus344tzlich pf344ndbar angesehen. Dies macht im vorliegenden Fall jedoch eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht erforderlich, weil sie nicht auf der unterlassenen Ermes-sensaus374bung beruht. 13 Der pf344ndungsfreie Betrag nach den Tabellenstufen bei einem und bei zwei Unterhaltsberechtigten differiert ausgehend von einem Nettoeinkommen des Schuldners von 1.300 200 um 10 200. Der zus344tzlich pf344ndbare Betrag bel344uft 14 - 7 - sich damit nach der Berechnungsmethode des Beschwerdegerichts auf 4,30 200; zugleich stellt dies nach der Tabelle den gesamten hier pf344ndbaren Betrag dar. 15 Unter Ber374cksichtung der von dem Senat in der Entscheidung vom 5. April 2005 f374r die nach 247 850c Abs. 4 ZPO zu treffende Ermessensentschei-dung aufgestellten Grunds344tze ergibt sich in keinem denkbaren Fall ein 10 200 374bersteigender Pf344ndungsbetrag. Insoweit kann dahingestellt bleiben, in wel-cher H366he bei der Ermittlung des der Ehefrau des Schuldners zustehenden Freibetrags ein Zuschlag zu den ihr nach den sozialrechtlichen Regelungen als Haushaltsmitglied zustehenden Anspr374chen vorzunehmen ist. Denn der Um-stand, dass die Ehefrau des Schuldners 374ber ein eigenes Einkommen verf374gt, kann allenfalls dazu f374hren, dass sie bei der Ermittlung des pf344ndungsfreien Betrags g344nzlich unber374cksichtigt bleibt. In diesem Fall w344ren entsprechend der Tabelle zu 247 850c ZPO von dem Arbeitseinkommen des Schuldners unter Be-r374cksichtigung der unterhaltsberechtigten Tochter lediglich 10 200 pf344ndbar. Im Hinblick auf die geringf374gige Differenz von h366chstens 5,70 200 zu dem sich nach der Berechnungsmethode des Beschwerdegerichts ergebenden Pf344ndungsbetrag ist die angefochtene Entscheidung als noch im Rahmen des gerichtlichen Ermessens liegend nicht zu beanstanden. Nach der ab 1. Juli 16 - 8 - 2005 geltenden Tabelle ergibt sich bei einem Nettoeinkommen von 1.300 200 un-ter Ber374cksichtigung einer unterhaltsberechtigten Tochter von vornherein kein pf344ndbarer Betrag, unabh344ngig davon, ob das Einkommen der Ehefrau zu be-r374cksichtigen ist oder nicht. Dressler Kuffer Bauner Kessal-Wulf Safari Chabestari Vorinstanzen: AG Walsrode, Entscheidung vom 04.02.2004 - 4 Ma 1353/03 - LG Verden, Entscheidung vom 15.10.2004 - 6 T 26/04 -
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