BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 24/06 vom 25. Oktober 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG findet auf Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsge-richte als Vollstreckungsgerichte keine Anwendung. ZPO 247 293 Zum Ermessen des Tatrichters hinsichtlich der Ermittlung ausl344ndischen Rechts. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 24/06 - LG Flensburg AG Kappeln - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 17. Februar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Gegenstandswert: 65.600,53 200 Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer Gesamtforderung von 65.600,53 200. 1 Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht am 13. August 2005 einen Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschluss erlassen, mit dem angebliche Anspr374che des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepf344ndet worden sind. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht zur374ckgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Schuldner geltend gemacht, die Gl344ubi- 2 - 3 - gerin sei nicht mehr existent. Die im US-Bundesstaat Delaware registrierte Gl344ubigerin sei wegen Steuerr374ckst344nden inzwischen zwangsgel366scht. 3 Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss aufgehoben und die Wirksamkeit der Entscheidung bis zu ihrer Rechtskraft ausgesetzt. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zu-gelassene Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin. II. Die gem344337 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt zur Auf-hebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 4 1. Das Landgericht meint, es sei f374r die Entscheidung 374ber die sofortige Beschwerde sachlich zust344ndig. Eine Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sei nicht im Hinblick darauf er366ffnet, dass die Gl344ubigerin ihren Sitz im Ausland habe. Nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sei den Oberlandesgerichten die Zust344ndigkeit f374r Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkeiten 374ber Anspr374che zugewiesen, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit in erster Instanz au337erhalb des Geltungsbe-reichs dieses Gesetzes habe. Die Gl344ubigerin verfolge im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren aber keinen materiell-rechtlichen Anspruch im Sinne von 247 194 Abs. 1 BGB. Zudem werde eine Zust344ndigkeit des Oberlan-desgerichts auch nicht von dem tragenden Gedanken des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG gefordert. Dieser bestehe in der Begr374ndung einer Sonderzust344ndigkeit 5 - 4 - f374r Sachen mit Auslandsber374hrung bei den Oberlandesgerichten. In Zwangs-vollstreckungsverfahren wie dem vorliegenden komme jedoch ausschlie337lich nationales Zwangsvollstreckungsrecht zur Anwendung. 6 Die sofortige Beschwerde sei auch in der Sache begr374ndet. Der Gl344ubi-gerin fehle derzeit die F344higkeit, am Vollstreckungsverfahren beteiligt zu sein. Zwar sei nachgewiesen, dass die Gl344ubigerin nach dem Recht des US-Bundes-staates Delaware, auf das nach der im Anwendungsbereich von Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des Deutsch-Amerikanischen Freundschaftsvertrages vom 29. Oktober 1954 anzuwendenden Gr374ndungstheorie abzustellen sei, ord-nungsgem344337 gegr374ndet wurde. Jedoch sei der Nachweis, dass die Gl344ubigerin inzwischen nicht erloschen und weiterhin handlungsf344hig sei, nicht gef374hrt wor-den. Hierzu bed374rfe es der Vorlage eines "certificate of good standing", aus dem sich ergebe, dass die Corporation nach wie vor als juristische Person be-stehe. Die Vorlage dieser weiteren Bescheinigung sei hier erforderlich, da nach den vorgelegten Unterlagen die Gesellschaft ihre "franchise taxes" nicht gezahlt habe und ihr deswegen die Amtsl366schung drohe. 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nur zum Teil stand. 7 a) Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht seine Zust344ndigkeit zur Entscheidung 374ber die sofortige Beschwerde nach 247 72 GVG bejaht hat. Die Ausnahmeregelung des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG findet auf Beschwerden ge-gen Entscheidungen der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte keine Anwen-dung. 8 aa) Ob 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG auf Beschwerdeverfahren in Zwangs-vollstreckungssachen Anwendung findet, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 9 - 5 - Zum Teil wird diese Frage bejaht mit der Begr374ndung, dass auch in Voll-streckungsverfahren bei Beteiligung einer ausl344ndischen Partei eine Vielzahl kollisionsrechtlicher Problemstellungen auftauchen k366nne. Gerade dies sei der Grund daf374r gewesen, dass der Gesetzgeber 374ber den in 247 119 Abs. 1 Nr. 1 c GVG beschriebenen konkreten Anwendungsfall hinaus bei einer Ausl344nderbe-teiligung in b374rgerlichen Rechtsstreitigkeiten rein formal an diesen Umstand angekn374pft habe, um eine Rechtsmittelzust344ndigkeit der Oberlandesgerichte zu begr374nden (vgl. OLG Braunschweig, Rpfleger 2005, 150; OLG K366ln, InVO 2004, 512 ; OLG Frankfurt am Main, DGVZ 2004, 92; H374337tege in Tho-mas/Putzo, 27. Aufl., 247 119 GVG Rdn. 10; Hk-ZPO/Rathmann, 247 119 GVG Rdn. 8). Die Gegenansicht verweist auf den Willen des Gesetzgebers sowie den Umstand, dass es im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht um von 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG vorausgesetzte Anspr374che i.S. von 247 194 Abs. 1 BGB gehe (vgl. OLG Stuttgart, MDR 2005, 1253; OLG Oldenburg, NJW226RR 2004, 499, 500; OLG Oldenburg, OLGR 2003, 374; Z366ller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., 247 119 GVG Rdn. 15; Albers in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., 247 119 GVG Rdn. 9; Musielak/Wittschier, ZPO, 4. Aufl., 247 119 GVG Rdn. 19). 10 bb) Die zuletzt genannte Auffassung ist im Ergebnis jedenfalls f374r die F344lle zutreffend, in denen das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht entschie-den hat. Hierf374r sprechen der Sinn der gesetzlichen Regelung und der vom Ge-setzgeber nach den Gesetzesmaterialien verfolgte Zweck. Ob dies auch dann gilt, wenn das Amtsgericht im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens als Pro-zessgericht des ersten Rechtszugs entschieden hat (247247 887, 888, 890 ZPO), braucht hier nicht entschieden zu werden. 11 (1) Die nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG begr374ndete Sonderzust344ndigkeit der Oberlandesgerichte f374r Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidun- 12 - 6 - gen der Amtsgerichte wurde durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) mit der Begr374ndung eingef374hrt, dass in Sachen mit Aus-landsbezug ein gro337es Bed374rfnis nach Rechtssicherheit durch eine obergericht-liche Rechtsprechung bestehe. In den von 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG erfassten Fallkonstellationen, in denen um Anspr374che gestritten wird, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit in erster Instanz au337erhalb des Geltungsberei-ches des GVG hatte, hat der Gesetzgeber den Grund f374r die Sonderzust344ndig-keit der Oberlandesgerichte darin gesehen, dass in derartigen F344llen das Ge-richt regelm344337ig die Bestimmungen des internationalen Privatrechts anzuwen-den habe, um zu entscheiden, welches materielle Recht es seiner Entschei-dung zugrunde zu legen hat (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 15. Mai 2001, BT-Drucks. 14/6036 S. 116, 119). (2) Diese 334berlegungen greifen nicht ein, wenn das Amtsgericht als Voll-streckungsgericht t344tig wird. Denn dieses hat bei der Anordnung von Vollstre-ckungsma337nahmen und bei der Entscheidung 374ber Erinnerungen im Sinne des 247 766 ZPO nach dem "lex fori"-Prinzip ausschlie337lich deutsches Recht anzu-wenden. Der Bundesgerichtshof hat f374r einen Fall, in dem das Vollstreckungs-gericht im Zwangsversteigerungsverfahren entschieden hat, bereits ausgef374hrt (BGH, Beschluss vom 19. M344rz 2004 - IXa ZB 23/03, dokumentiert bei juris), dass aus diesem Grunde die besondere Rechtsmittelzust344ndigkeit des Ober-landesgerichts nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG nicht greift. Entsprechendes gilt auch, wenn das Amtsgericht im Rahmen der allgemeinen Zwangsvollstreckung als Vollstreckungsgericht t344tig wird. Auch f374r diesen Fall ist davon auszugehen, dass es vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen ist, das Rechtsmittelver-fahren nur deswegen den mit Verfahren dieser Art sonst nicht befassten Ober- 13 - 7 - landesgerichten zuzuweisen, weil eine Partei mit allgemeinem Gerichtsstand im Ausland beteiligt ist. 14 Denn wegen der aus dem "lex fori"-Prinzip folgenden Anwendbarkeit des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts geht es hier gerade nicht um Fallgestal-tungen, in denen regelm344337ig und typischerweise unter Anwendung der Be-stimmungen des internationalen Privatrechts und internationalen Prozessrechts zu entscheiden ist, welches nationale Recht heranzuziehen und wie es gege-benenfalls zu handhaben ist. Dass auch in solchen F344llen gelegentlich aus der Auslandsber374hrung rechtliche Probleme entstehen k366nnen (z. B. hinsichtlich der Parteif344higkeit oder der Frage, wo eine zu pf344ndende Forderung belegen ist etc.), reicht nicht aus, um die Anwendung des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zu be-gr374nden. b) Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts tragen nicht die An-nahme, die Gl344ubigerin sei nicht parteif344hig. 15 aa) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass sich die Beurteilung der Rechts- und Parteif344higkeit der Gl344ubigerin gem344337 Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags vom 29. Oktober 1954 (BGBl. II 1956, 487, 500) nach dem f374r die Gl344ubigerin ma337geblichen Gr374ndungsrecht richtet (vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 2004 - I ZR 245/01, BB 2004, 2595, vom 4. Mai 2004 - XI ZR 40/03, BGHZ 159, 94, 100 und vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 155/02, BGHZ 153, 353, 355 ff.). Dies ist nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegrif-fenen Feststellungen des Landgerichts das Recht des US-Bundesstaates De-laware. 16 - 8 - bb) Verfahrensfehlerhaft ist jedoch die Ermittlung der f374r die Beurteilung der Parteif344higkeit ma337geblichen Bestimmungen des ausl344ndischen Rechts durch das Landgericht. 17 18 (1) Das ausl344ndische Recht hat der Tatrichter nach 247 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Erkenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgem344337en Ermessen. Die Anforderungen sind umso gr366337er, je detaillierter die Verfahrensbeteiligten eine ausl344ndische Rechtspraxis vortragen. Vom Revisionsgericht 374berpr374ft werden darf lediglich, ob der Tatrichter sein Ermessen fehlerfrei ausge374bt, insbesondere die sich an-bietenden Erkenntnisquellen ausgesch366pft hat. Gibt die angefochtene Ent-scheidung keinen Aufschluss dar374ber, dass der Tatrichter seiner Pflicht nach-gekommen ist, das ausl344ndische Recht zu ermitteln, wie es in Rechtsprechung und Rechtslehre Ausdruck und in der Praxis Anwendung findet, ist revisions-rechtlich davon auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des ausl344n-dischen Rechts verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360, vom 30. April 1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 162 ff. und vom 29. Juni 1987 - II ZR 6/87, NJW 1988, 647). Diese f374r das Revisionsverfahren getroffenen Grunds344tze gel-ten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren gleicherma337en. (2) Danach ist die Entscheidung des Landgerichts verfahrensfehlerhaft. 19 Das Landgericht hat ausgef374hrt, dass die Gl344ubigerin zwar ordnungsge-m344337 gegr374ndet worden sei. Dagegen sei der Nachweis, dass sie inzwischen nicht erloschen und weiterhin handlungsf344hig sei, nicht gef374hrt worden. Hierzu bed374rfe es der Vorlage eines "certificate of good standing", woraus sich ergebe, dass die Corporation nach wie vor als juristische Person bestehe. 20 - 9 - Diesen Ausf374hrungen ist bereits nicht zu entnehmen, inwiefern das vom Landgericht in Bezug genommene "certificate of good standing" von Relevanz f374r das Fortbestehen der einmal erlangten Rechtsf344higkeit einer US-amerikanischen "business corporation" ist. Die insoweit vom Landgericht in Bezug genommenen Fundstellen (Ebenroth/Boujong/Joost/Schaub, HGB, An-hang: Handelsregisteranmeldungen mit Auslandsbezug 247 12 Rdn. 117 f; OLG Hamm, IPRax 1998, 358, 360) geben hier374ber keinen Aufschluss. Sie besagen lediglich, dass mit einem "certificate of good standing" belegt werden kann, dass die "business corporation" nach wie vor als juristische Person weiter be-steht. Dies l344sst vermuten, dass es sich bei einem "certificate of good standing" lediglich um ein Mittel zur Nachweisf374hrung im Rechtsverkehr handelt, nicht aber um ein konstitutives Element der Rechtsf344higkeit der Gesellschaft. 21 Dar374ber hinaus hat das Landgericht lediglich festgestellt, dass eine Amtsl366schung "drohe". Dass nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware bereits das Drohen einer Amtsl366schung zum Entfallen der Rechts- und Partei-f344higkeit einer "business corporation" f374hrt, hat das Landgericht nicht festge-stellt. Gleiches gilt f374r die Frage, ob selbst eine tats344chlich erfolgte Amtsl366-schung diese Rechtsfolge nach sich ziehen w374rde. Diese Pr374fung lag schon deshalb nahe, weil die Parteif344higkeit der Gl344ubigerin auch in einem solchen Fall zu bejahen sein k366nnte, wenn diese - wie hier - ein Verm366gensrecht in An-spruch nimmt. Jedenfalls h344tte das Landgericht auf diese Frage eingehen m374s-sen, weil die Gl344ubigerin im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, dass nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware ein in Liquidation befindliches Un-ternehmen f374r den Zeitraum von zumindest drei Jahren weiter bestehen bleibt, um die Verfolgung von Anspr374chen zu erm366glichen. 22 - 10 - III. 23 Die Beschwerdeentscheidung kann daher keinen Bestand haben. Das Landgericht wird erneut zu pr374fen haben, gegebenenfalls durch Einholung ei-nes Rechtsgutachtens, ob die Gl344ubigerin rechts- und parteif344hig ist. Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: AG Kappeln, Entscheidung vom 13.08.2004 - 7 M 403/04 - LG Flensburg, Entscheidung vom 17.02.2006 - 5 T 213/05 -
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